Abwägung bei Prinz Ernst August von Hannover

Gericht

Kammergericht


Art der Entscheidung

Hinweis


Datum

25. 03. 2004


Aktenzeichen

9 U 358/03


Entscheidungsgründe

Kammergericht

Geschäftszeichen
9 U 358/03

Datum
25.03.2004


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Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Rechtsstreit

Bunte Entertainment Verlag GmbH ./. Prinz von Hannover

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2.) Die Parteien erhalten folgenden Hinweis:

Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil und des 10. Zivilsenats in seinem rechtlichem Hinweis vom 05.02.2004 (10 U 416/03), dass trotz der gewissen Prominenz des Antragstellers, die dieser in den letzten Jahren aufgrund seiner Abstammung, seiner Ehe mit Prinzessin Caroline von Monaco und seinen in den Medien ausgebreiteten Verfehlungen erlangt hat, über alltägliche Geschehnisse und Ereignisse aus dem Lebensbereich des Antragstellers grundsätzlich nicht berichtet werden darf. So hätte die Antragsgegnerin über einen geringfügigen Verkehrsverstoß (auch eine "übliche" Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht berichten dürfen. Jedoch betraf die vorliegende Berichterstattung entgegen der Auffassung des Antragstellers kein banales Vergehen, sondern, einen gravierenden und offensichtlich vorsätzlichen Rechtsbruch in einem Bereich, der die Sicherheit der Allgemeinheit betrifft. Der Senat neigt deshalb der Auffassung zu, dass hier unter Berücksichtigung aller Umstände die Abwägung der betroffenen Grundrechte für die Zulässigkeit der - zurückhaltenden - Berichterstattung der Antragsgegnerin spricht.

Mit freundlichen Grüßen

Auf Anordnung

Brandt
Justizsekretärin

Rechtsgebiete

Presserecht