Abwägung bei Prinz Ernst August von Hannover
Gericht
Kammergericht
Art der Entscheidung
Hinweis
Datum
25. 03. 2004
Aktenzeichen
9 U 358/03
Geschäftszeichen
9 U 358/03
Datum
25.03.2004
Ladung zum Termin am ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Rechtsstreit
Bunte Entertainment Verlag GmbH ./. Prinz von Hannover
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2.) Die Parteien erhalten folgenden Hinweis:
Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil und des 10. Zivilsenats in seinem rechtlichem Hinweis vom 05.02.2004 (10 U 416/03), dass trotz der gewissen Prominenz des Antragstellers, die dieser in den letzten Jahren aufgrund seiner Abstammung, seiner Ehe mit Prinzessin Caroline von Monaco und seinen in den Medien ausgebreiteten Verfehlungen erlangt hat, über alltägliche Geschehnisse und Ereignisse aus dem Lebensbereich des Antragstellers grundsätzlich nicht berichtet werden darf. So hätte die Antragsgegnerin über einen geringfügigen Verkehrsverstoß (auch eine "übliche" Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht berichten dürfen. Jedoch betraf die vorliegende Berichterstattung entgegen der Auffassung des Antragstellers kein banales Vergehen, sondern, einen gravierenden und offensichtlich vorsätzlichen Rechtsbruch in einem Bereich, der die Sicherheit der Allgemeinheit betrifft. Der Senat neigt deshalb der Auffassung zu, dass hier unter Berücksichtigung aller Umstände die Abwägung der betroffenen Grundrechte für die Zulässigkeit der - zurückhaltenden - Berichterstattung der Antragsgegnerin spricht.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
Brandt
Justizsekretärin
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