Aufstellung von Gartenzwergen in Wohnanlage
Gericht
AG Recklinghausen
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
18. 10. 1995
Aktenzeichen
9 II 65/95
Vier normale Gartenzwerge, von denen einer 75 cm groß ist, stellen keine Beinträchtigung oder gar Wertminderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, diese Gartenzwerge entfernen zu müssen, ist damit offensichtlich rechtswidrig.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Ast. wenden sich gegen einen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 23. 5. 1995. Die Versammlung beschloß mehrheitlich, daß die Ast. vier im Bereich ihres Sondernutzungsrechtes (Garten) aufgestellte Gartenzwerge entfernen solle. In dem angefochtenen Beschluß sehen die Ast. sich in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Das Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage werde durch die Zwerge nicht gestört. Es handelt sich um drei Zwerge in einer Größe von ca. 25 cm und einen weiteren Zwerg von ca. 75 cm. Die Ag. sind der Auffassung, die Zwerge wirkten sich störend auf das Gesamtbild der Anlage aus; außerdem werde der Wert einzelner Wohnungen durch das Vorhandensein der Zwerge gemindert.
Das AG erklärte den Eigentümerbeschluß antragsgemäß für ungültig.
Auszüge aus den Gründen:
Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung ist rechtswidrig, weil er das Sondernutzungsrecht der Ast. in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Zwar sind die Rechte der Ast. insoweit nicht grenzenlos. Die vorhandenen vier Zwerge stellen jedoch in keiner Weise eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer dar. Es sind aus verständiger und aus rechtlicher Sicht keinerlei Gründe auch nur ansatzweise erkennbar, die das Verlangen einiger Wohnungseigentümer nach Beseitigung dieser Zwerge rechtfertigen könnten. Es handelt sich um völlig „normale“ Gartenzwerge, die weder aufgrund ihrer Größe noch aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Aussehens eine irgendwie geartete Störung des Gesamtbildes der Wohnungseigentumsanlage oder einer Wertminderung verursachen können, zumal sie von öffentlichen Wegen aus gar nicht erkennbar sind, sondern nur innerhalb der Wohnungseigentumsanlage, und dort vor allem vom Balkon einer Wohnungseigentümerin.
Der Beseitigungsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung ist offensichtlich rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Ast. werden durch den Beschluß ohne sachlichen Grund in ihren Sondernutzungsrechten an dem Garten beeinträchtigt.
Den Ag. sind in Abweichung vom Grundsatz des § 47 WEG auch die außergerichtlichen Auslagen der Ast. aufzuerlegen, da die Rechtslage auch aus laienhafter Sicht vorliegend eindeutig ist.
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