Aufstellung eines Fahrradständers kraft Mehrheitsbeschlusses

Gericht

OLG Köln


Art der Entscheidung

Beschluss über weitere Beschwerde


Datum

13. 05. 1996


Aktenzeichen

16 Wx 69/96


Leitsatz des Gerichts

Bei der Anschaffung und Montage eines Fahrradständers auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hof der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich auch dann um eine Maßnahme der Instandsetzung und ordnungsgemäßen Verwaltung, die mit bloßer Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wenn bisher noch kein Fahrradständer vorhanden war, die Räder vielmehr einzeln im Hof abgestellt wurden.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines mehrheitlich gefaßten Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Anschaffung und Aufstellung eines Fahrradständers. Gegen die Auffassung des Ast. hatte das LG den Beschluß für rechtmäßig erachtet. Auch die sofortige weitere Beschwerde des Ast. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Der Beschluß selbst, der ohne die Stimme des Ast. und seines Bruders mehrheitlich gefaßt wurde, ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden. Denn die inzwischen erfolgte Anschaffung und Aufstellung des Fahrradständers in einer Hausnische zwischen Hofeinfahrt und Innenhof bedurfte nicht gem. § 22 I 1 WEG eines allstimmigen Beschlusses. Die relativ geringfügige Veränderung des ursprünglichen Zustands geht nämlich über die ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. -setzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht hinaus mit der Folge, daß sie nach § 21 III , V Nr. 2 WEG im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit bloßer Stimmenmehrheit beschlossen werden durfte.

Die Aufstellung des Fahrradständers in der Hausnische muß deshalb als ordnungsgemäß angesehen werden, weil vorher kein geeigneter Platz zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden war, obwohl entsprechender Bedarf bestand und zudem der Ständer mit den dort abgestellten Rädern nicht zu einer wesentlichen Behinderung des Geh- und Fahrverkehrs auf dem Grundstück führt (vgl. BayObLG, WE 1991, 228f.).

Haus und Grundstück der Eigentümergemeinschaft bieten nur in Gestalt der betreffenden Nische geeigneten Raum für das Abstellen von Fahrrädern. Der vom Ast. zunächst als einzige andere Möglichkeit angeführte Abstellraum neben dem jetzt installierten Fahrradständer wird entsprechend seiner Zweckbestimmung zum Abstellen anderer Gerätschaften gebraucht, darf deshalb nicht mit Vorrichtungen zur Unterbringung von Fahrrädern versehen werden und würde wegen seiner Grundfläche von nur 1,20 m x 2,27 m für nicht mehr als zwei bis drei Räder reichen. Hingegen gewährt der Fahrradständer Platz für fünf bis sechs Räder.

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht

Normen

WEG § 21