Luftschallschutz gemäß anerkannten Regeln der Technik bei Abnahme

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

14. 05. 1998


Aktenzeichen

VII ZR 184/97


Leitsatz des Gerichts

  1. Welcher Luftschallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Sind danach bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder jedenfalls mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen, ist die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht sind.

  2. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht.

  3. Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regeln mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. verlangen von der Bekl. Mangelbeseitigung und Ersatz von Gutachterkosten wegen behaupteter Luftschallmängel. Die Kl. erwarben von der Bekl. Eigentumswohnungen, die von dieser errichtet worden sind. Planung und Herstellung der Wohnungen erfolgte in den Jahren 1988 und 1989. Das Gemeinschaftseigentum wurde am 1. 2. 1990 abgenommen. Die Kl. sehen einen Mangel darin, daß Gespräche aus den umliegenden Wohnungen als störendes Gemurmel zu hören seien. Bei den Wohnungstrennwänden und Wohnungstrenndecken sei der Mindestschallschutz bei der Luftschalldämmung nicht eingehalten. Die Bekl. hält die Wohnungen für ausreichend schallisoliert. Sie entsprächen den Anforderungen der hier anzuwendenden „DIN 4109 Ausgabe 1984“.

Das LG hat der Klage stattgegeben, das BerGer. hat sie abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgen die Kl. ihre Ansprüche weiter. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Das BerGer. ist der Ansicht, die Schallisolierung sei nicht mangelhaft. Die Parteien hätten eine Vereinbarung über die Ausführung eines erhöhten Schallschutzes nicht vorgetragen. Für das Bauvorhaben „gelte die DIN 4109-1984 und nicht die DIN 4109-1989“. Nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen könne nicht davon ausgegangen werden, daß die DIN 4109-1989 nur eine Anpassung an den längst gängigen Stand der Technik gewesen sei, der von den Baubeteiligten bereits bei Planung und Erstellung des Bauwerkes hätte einkalkuliert und beachtet werden müssen. In der Fachwelt sei nicht absehbar gewesen, daß die Werte des Normentwurfs aus dem Jahre 1984 erhöht würden. Aus technischer Sicht sei bei der Beurteilung der schalltechnischen Meßergebnisse die DIN 4109-1984 zugrunde zu legen. Gemäß dem Einführungserlaß des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. 2. 1991 sei der Nachweis des Schallschutzes nach der DIN 4109 Ausgabe November 1989 erst bei Bauanträgen ab dem 15. 5. 1991 zu fordern.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung weitgehend nicht stand.

Das BerGer. geht zwar zutreffend davon aus, daß das Schalldämm-Maß zunächst nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist (1). Es verkennt jedoch, daß bei Beurteilung der Tauglichkeit des Werkes der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend ist (2) und die bloße Beachtung der DIN-Normen nicht besagt, daß damit den anerkannten Regeln der Technik genügt ist (3).

1. Die Bekl. war gem. § 633 BGB verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (NJW-RR 1995, 472 = LM H. 6-1995 § 633 BGB Nr. 88 = BauR 1995, 230 = ZfBR 1995, 132; NJW-RR 1997, 1106 = BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249; ZfBR 1998, 402) ist die Frage, welcher, möglicherweise auch erhöhte, Schallschutz geschuldet ist, zunächst durch Auslegung des Vertrags zu beurteilen. Ergibt die Vertragsauslegung, daß bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen sind, so ist unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden.

Nach den Feststellungen des BerGer. haben die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung eines erhöhten Schallschutzes nicht vorgetragen. Allerdings haben sich die Kl. auf das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen M berufen, der zu dem Ergebnis gelangt war, mit der vorhandenen Konstruktion wäre bei sorgfältiger Ausführung ein höheres bewertetes Schalldämm-Maß zu erzielen gewesen als tatsächlich erzielt. Die ohnehin gebotene Aufhebung und Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ergänzend dazu vorzutragen, ob sich hieraus ein bestimmtes Schalldämm-Maß als Vertragssoll ableiten läßt.

2. Sollten sich dazu keine Feststellungen treffen lassen, kommt es darauf an, ob das Werk so hergestellt ist, daß es nicht mit Fehlern behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik von erheblicher Bedeutung. Der Besteller kann redlicherweise erwarten, daß das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluß die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt deshalb im allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme an (Senat, NJW-RR 1995, 472 = LM H. 6-1995 § 633 BGB Nr. 88 = BauR 1995, 230 = ZfBR 1995, 132; Senat, NJW-RR 1997, 1106 = BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249; Soergel, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 633 Rdnr. 45 m. w. Nachw.; Staudinger-Peters, BGB, 13. Bearb., § 633 Rdnr. 40; Heiermann-Riedl-Rusam, VOB, 8. Aufl., § 13.1. VOB-B Rdnr. 21; Ingenstau-Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 4 Nr. 2 VOB-B Rdnr. 143; Kleine-Möller-Merl-Oelmeier, Hdb. des privaten BauR, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 214).

Das beachtet das BerGer. nicht genügend. Verfehlt ist schon, daß es insoweit teilweise auf den oben angeführten Einführungserlaß des Bayerischen Staatsministeriums des Innern abstellt. Maßgebend ist nicht eine öffentlichrechtlich festgelegte Anforderung. Da das BerGer. zudem nicht den Zeitpunkt der Abnahme beachtet, sondern den Zeitpunkt von Planung und Herstellung des Bauwerkes zugrunde legt, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

3. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen des BerGer. zu den anzuwendenden DIN-Normen. Es verkennt die Rechtsnatur und Bedeutung der DIN-Normen (a) sowie den Begriff der anerkannten Regeln der Technik (b).

a) Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH, NJW-RR 1991, 1445 [1447] = LM H. 2-1992 GerätesicherheitsG Nr. 4; Klein, Einführung in die DIN-Normen, 10. Aufl. [1989], S. 13; Dresenkamp, Die allgemeinen Regeln der Technik am Beispiel des Schallschutzes, SchlHA 1994, 165 [166]). Das BerGer. entnimmt die Mangelfreiheit ohne weiteres einer DIN-Norm. Es legt damit DIN-Normen eine ihnen nicht zustehende Rechtsnormqualität bei.

b) Auch die Frage, was unter anerkannter Regel der Technik zu verstehen ist, beurteilt das BerGer. ebenso unzutreffend wie schon der Sachverständige F überwiegend danach, welche DIN-Norm aktuell ist.

Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Für den hier zu beurteilenden Bereich des Luftschallschutzes ist naheliegend, daß die bewerteten Schalldämm-Maße des Entwurfs von 1984 für Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken, der den Werten der DIN 4109 Ausgabe 1962 entsprach, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik genügten. Dazu gibt es hinreichende Anhaltspunkte im veröffentlichten Schrifttum (Kötz, Der bauliche Schallschutz in der Praxis, ZSW 1988, 89; Ertel, Festschr. f. Soergel [1993], S. 315). In der DIN 4109 Ausgabe November 1989 (S. 28) wird auch darauf hingewiesen, daß der Inhalt der DIN 4109 Ausgabe 1962 vollständig überarbeitet und dem Stand der Technik angepaßt wurde.

Rechtsgebiete

Baurecht

Normen

BGB § 633