Jägerzaun als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung
Gericht
OLG Düsseldorf
Art der Entscheidung
Beschluss über weitere Beschwerde
Datum
20. 12. 1996
Aktenzeichen
3 Wx 9/96
Die beabsichtigte Errichtung eines ca. 60 cm hohen Jägerzauns auf der Trennlinie der den Wohnungseigentümern zur Sondernutzung zugeteilten Gartenflächen stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, weil sie zu einer "Durchschneidung" des relativ kleinen Gartens und damit zu einer negativen Umgestaltung der Wohnanlage führt.
Insofern kommt es nicht darauf an, ob die - möglichen - Vorteile, die mit der Errichtung des Zauns für einen der beiden Wohnungseigentümer verbunden sind, die Nachteile für den anderen Wohnungseigentümer überwiegen.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Bet. bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten über die vom Bet. zu 2 beabsichtigte und angekündigte Errichtung eines etwa 60 cm hohen Jägerzauns auf der Trennlinie der den Bet. zur Sondernutzung zugeteilten Gartenflächen.
Das AG hat dem Bet. zu 2 untersagt, auf der Trennlinie zwischen den beiden Sondernutzungsrechten im Garten hinter dem Haus einen Gartenzaun zu errichten oder eine andere Grenzbebauung vorzunehmen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bet. zu 2 hat das LG zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Bet. zu 2 hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, weil die tatsächlichen Feststellungen des LG unzureichend waren. Das LG hat erneut mündlich verhandelt und die vom Bet. zu 2 vorgelegten Lichtbilder mit den Bet. erörtert. Sodann hat es die sofortige Beschwerde des Bet. zu 2 zurückgewiesen. Der sofortigen weiteren Beschwerde war der Erfolg versagt.
Auszüge aus den Gründen:
1. Das LG ist richtig davon ausgegangen, daß die vom Bet. zu 2 beabsichtigte Errichtung des Jägerzauns eine bauliche Veränderung i.S. des § 22 I 1 WEG ist, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Die Zustimmung des Bet. zu 1 zu dieser baulichen Veränderung wäre deshalb nur entbehrlich, wenn er durch das Aufstellen des Zauns keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erlitte (§§ 22 I 2, 14 Nr. 1 WEG). Daß ein solcher Nachteil auch in einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen kann (vgl. BGHZ 116, 392 = NJW 1992, 978 (979) = LM § 16 WohnungseigentumsG Nr. 13; BayObLG, WuM 1992, 88), hat das LG zutreffend angenommen.
2. Das LG hat festgestellt, daß der Bet. zu 1 durch die beabsichtigte Errichtung des auffallenden Zauns in diesem Sinne beeinträchtigt würde. Es hat die vom Bet. zu 2 vorgelegten Lichtbilder ausgewertet und ist zum Ergebnis gelangt, daß der Zaun durch die "Durchschneidung" der ohnehin nicht großen Rasenfläche den Gesamtgarten stark verändert und ihn kleinlicher und "ärmlicher" erscheinen läßt und die beabsichtigte offene Gestaltung verhindert, zumal der Zaun nicht zur ansonsten überwiegend grünen Begrenzung des Gartens paßt. Die Würdigung des LG, daß die beabsichtigte Errichtung des Zauns zu einer negativen Umgestaltung des "offenen" Gartens der Wohnanlage führe, liegt auf tatsächlichem Gebiet und darf nur darauf überprüft werden, ob sie im Ergebnis auf einem Rechtsfehler des LG beruht. Das ist zu verneinen. Einer Besichtigung der Örtlichkeit durch das LG bedurfte es angesichts der anschaulichen Lichtbilder nicht.
3. Die vom Bet. zu 2 für die Errichtung des Zauns angeführten Gründe führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kommt für die Beurteilung der Frage, ob der Zaun ohne die Zustimmung des Bet. zu 1 errichtet werden darf, nicht darauf an, ob die - möglichen - Vorteile, die nach dem Vorbringen des Bet. zu 2 mit Errichtung des Zauns für ihn verbunden sind, die Nachteile für den Bet. zu 1 überwiegen (vgl. BayObLG, WuM 1992, 88). Maßgebend sind allein die Bestimmungen der §§ 22 I 2, 14 Nr. 1 WEG. Daß das LG auf die vom Bet. zu 2 angeführten Gründe (Enkelkind, Hund) nicht näher eingegangen ist, stellt deshalb keinen Rechtsfehler dar. Die Vorstellung des Bet. zu 2, nur nach Errichtung des Zauns könne er die ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenflächen optimal ausnutzen, gibt ihm nicht das Recht zur Veränderung des Gesamterscheinungsbildes der Wohnanlage.
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