Verlegung der Abflugszeit, ein- und ausgehende Handwerker

Gericht

AG Bad Homburg v.d.H.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 10. 2003


Aktenzeichen

32 C 2221/03 (72)


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Reiseveranstalter muss seine Leistungsträger dazu anhalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, das Auftreten von Mängeln zu verhindern. Eine Klimaanlage ist rechtzeitig und ständig zu warten, zu überprüfen und zu überwachen.

  2. Gehen im Hotelzimmer täglich Handwerker ein und aus, so kann der Reisepreis um 10 % gemindert werden.

  3. Die Abflugzeit für eine gebuchte Reise kann nur dann verlegt werden, wenn damit keine massiven Beeinträchtigungen für den Reisenden verbunden sind. Das gilt auch bei einem Änderungsvorbehalt in den allgemeinen Reisebedingungen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 651 d Abs. 1, § 651 f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 390,65 EUR zu nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. 2. 2003 gemäß §§ 286, 288 BGB. ...

Mangelhaft i.S.d. § 651 d Abs. 1 war, dass dem Kläger und seiner Begleiterin am Urlaubsort in Hurghada (Ägypten) in dem von ihm gebuchten Hotel "G. Resort" ein Doppelzimmer zugeteilt wurde, bei welchem die Klimaanlage derart defekt war, dass in Abwesenheit des Klägers erhebliche Mengen von Wasser austraten, die u.a. in den Kleiderschrank eindrangen, dort die Kleidung einschließlich einer Lederjacke des Klägers durchnässten, in deren Tasche sich der Fotoapparat des Klägers, eine Digitalkamera Pentax Optio 330, befand, die hierbei ebenfalls durchnässt und derart beschädigt wurde, dass sie nicht mehr funktionsfähig war und repariert werden musste, wobei sich die Kosten der Reparatur auf 325,- EUR beliefen. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger als Schadensersatz zu erstatten. Der Beklagten kann in ihrer Auffassung, sie sei hinsichtlich dieses Schadens nicht passivlegitimiert, nicht gefolgt werden. Die Haftung der Beklagten als Reiseveranstalter umfasst vielmehr sämtliche Mängel einer Reise einschließlich der Mangelfolgeschäden, es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass der aufgetretene Reisemangel, hier der Defekt der Klimaanlage, weder von der Beklagten, noch von deren Leistungsträger oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist (vgl. BGHZ 100, 185 ff., 189). Insoweit ist der Vortrag der Beklagten, ähnliche Fälle seien bis dahin nach ihrem Wissen nicht in dem Hotel aufgetreten, dies sei für sie auch nicht erkennbar gewesen und ihr sei auch kein Verschulden bei der Auswahl ihres Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen, nicht ausreichend. Der Mangel trat unstreitig auf, es fehlt hierzu hinreichend substantiierter Vortrag, dass auch ihr Leistungsträger und dessen Erfüllungsgehilfen alle Anstrengungen unternommen haben, das Auftreten eines solchen Mangels zu verhindern, z.B. durch rechtzeitige und ständige Wartung, Überprüfung und Überwachung der Klimaanlage, bei welcher der doch sehr massive Defekt auftrat.

Ein weiterer Mangel der Reise, der den Kläger zur Minderung berechtigt, ist unstreitig darin zu sehen, dass in der Folgezeit in dem Zimmer des Klägers täglich Handwerker ein- und ausgingen, die mit der Reparatur befasst waren. Insoweit hat die Beklagte den von dem Kläger geltend gemachten Betrag in Höhe von 38,60 EUR, dies entspricht 10 % des anteilig auf fünf Tage entfallenden Reisepreises, anerkannt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt auch der Umstand, dass der Kläger, dessen Rückflug am 3. 11. 2002 um 10:00 Uhr erfolgen sollte, bereits um 2:50 Uhr in der Nacht seinen Rückflug antreten musste, was dazu führte, dass er bereits um 0:30 Uhr am 3. 11. 2002 in seinem Hotel abgeholt wurde, einen Mangel der erbrachten Reiseleistungen dar. Der Beklagten kann weder darin zugestimmt werden, dass hierin eine bloße Unannehmlichkeit zu sehen ist, noch in ihrer Auffassung, sie habe die Rückflugzeit ohne Weiteres auf einen früheren Zeitpunkt verlegen dürfen, weil sie sich Änderungen der Flugzeiten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten habe. Denn dieser Vorbehalt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur insoweit einen Anspruch des Reisenden auf Minderung des Reisepreises verhindern, soweit durch eine Verlegung des Fluges nicht eine massive Beeinträchtigung der Reisenden erfolgt, wie dies im zur Beurteilung stehenden Fall zu sehen ist. Gerade am Ende der Reise wird der Erholungseffekt erheblich beeinträchtigt, wenn die Beförderung zu einem Zeitpunkt erfolgt, dass die Nachtruhe der letzten Nacht praktisch völlig entfällt. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass eine solche Vorverlegung eines Fluges eine reine Strapaze bedeutet, die dazu führt, dass der Reisende von seiner Urlaubsreise, die doch in der Regel der Erholung dienen soll, völlig strapaziert und übermüdet zu Hause ankommt. Soweit der Kläger hierfür einen Minderungsbetrag in Höhe von 27,05 EUR angesetzt hat, erscheint dies nicht überhöht, sondern angemessen. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht