Reisemängel: Essen à la carte, fehlendes Animationsprogramm, kein Baden im Meer

Gericht

AG Bad Homburg v.d.H.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 12. 2003


Aktenzeichen

2 C 2154/03 (1)


Leitsatz des Gerichts

  1. Wird im Reiseprospekt ein Restaurant mit à la carte Bestellung zugesichert, und besteht dann tatsächlich nur die Möglichkeit, sich selbst am Buffet zu bedienen, so kann der Reisepreis um 5 % gemindert werden.

  2. Kann das zugesagte Animationsprogramm nicht stattfinden wegen zu geringer Teilnehmerzahl, kann der Reisepreis um 5 % gemindert werden.

  3. Ist es unmöglich, im Meer zu baden, kann der Reisepreis nur um 10 % gemindert werden, wenn das gebuchte Hotel über zwei Swimmingpools verfügt und tägliches Baden im Beachclub möglich ist.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Pauschalreise in das Hotel Club A., Santiago de Cuba. Der Reisepreis belief sich für den Aufenthalt vom 15. 4. bis 29. 4. 2003 auf 2.582,EUR zuzüglich Versicherungskosten. Auf die Prospektbeschreibung und die Reisebestätigung/ Rechnung ... wird verwiesen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

Am neunten Tag des Aufenthaltes der Klägerin und ihres Ehemannes wurde das Verpflegungsangebot reduziert, da sich ab diesem Zeitpunkt im Hotel nicht mehr wie zu Beginn 100 bis 200 Gäste, sondern nur noch elf Reisende aufhielten. Gleichfalls eingestellt wurde zu diesem Zeitpunkt das tägliche Animationsprogramm und der Betrieb der Strandbar.

Wegen dieser sowie weiterer, zwischen den Parteien umstrittener Mängel wandte sich die Klägerin mit Anspruchsschreiben vom 9. 5. 2003 an die Beklagte. Zahlungen von Seiten der Beklagten erfolgten nicht. ...

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Als Reisemangel, der zur 5 %igen Minderung des Reisepreises berechtigt, stellt es sich dar, dass das à-la-carte-Restaurant nicht zur Verfügung stand. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, es habe kein solches Restaurant im Hotel gegeben. Auch im Hauptrestaurant sei es nicht möglich gewesen, à-la-carte zu bestellen. Vielmehr habe nur die Möglichkeit bestanden, sich am Büffet selbst zu bedienen.

Diesen Vortrag der Klägerin tritt die Beklagte zwar entgegen, indem sie behauptet, im Hotel habe es ein à-la-carte-Restaurant gegeben. Trotz des richterlichen Hinweises im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass dieser Vortrag nicht hinreichend bestimmt ist, sondern dass es vielmehr Angaben zum Namen, Ort und Öffnungszeiten des Restaurants bedurft hätte, hat sie ihren Vortrag im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzes nicht konkretisiert. Der Vortrag blieb unsubstantiiert, so dass es einer Beweisaufnahme zur Frage des Vorhandenseins eines à-la-carte-Restaurants nicht bedurfte.

Diesbezüglich erscheint ein Minderungsbetrag in Höhe von 5 %, wie von Klägerseite beantragt, angemessen (§ 287 Abs. 1 ZPO).

Ein weiterer Minderungsanspruch in Höhe von 5 % des Reisepreises (dies entspricht 11,66 % gerechnet auf die letzten sechs Urlaubstage) besteht deshalb, weil ab dem neunten Urlaubstag unstreitig kein Animationsprogramm mehr angeboten wurde, da nur noch elf Gäste im Hotel anwesend waren und auch die Strandbar nicht mehr betrieben wurde. Beide Leistungen waren reisevertraglich geschuldet. Eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit liegt deshalb vor.

Da die Klägerin für die eingeschränkten Leistungen ab dem neunten Urlaubstag nur eine Minderung in Höhe von 5 % des Reisepreises geltend macht, kam es auf die Frage der Minderwertigkeit der Verpflegungsleistungen im Übrigen nicht an.

Die Tatsache, dass das Baden im Meer nicht möglich war, begründet einen weiteren Minderungsanspruch in Höhe von 10 % des Reisepreises.

Soweit die Beklagte geltend macht, es habe kein Badeverbot bestanden, die Nutzung sei vielmehr möglich gewesen, der Reiseleiter habe nur darauf hingewiesen, man solle sich nicht zu lange im Meer aufhalten wegen der bestehenden Mikrobenbelastung, so rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Aus der Sicht des Reisenden ist es durchaus verständlich, dass dieser Hinweis so aufgenommen wird, dass auf ein Baden im Meer vollständig verzichtet wird, um gesundheitliche Risiken durch Mikroben vollständig auszuschließen.

Dieser Reisemangel begründet allerdings einen Minderungsanspruch nur in Höhe von 10 % des Reisepreises (§ 287 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, Randnummer III 9, wo für die Unmöglichkeit des Badens im Meer je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit ein Minderungsanspruch in Höhe von 10 bis 20 % zugebilligt wird). Bei der Höhe des Minderungsbetrages wurde vorliegend berücksichtigt, dass das gebuchte Hotel unmittelbar am Meer liegt und über zwei Swimmingpools verfügt. Darüber hinaus war ein Baden im Beachclub möglich, da das Meer dort nicht belastet war. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Beachclub täglich erreichbar war und dort auch eine All-Inclusive-Verpflegung angeboten wurde. Der gegenteilige Vortrag im Schriftsatz des Klägervertreters vom 4. 11. 2003, mithin nach Schluss der mündlichen Verhandlung, konnte nicht berücksichtigt werden, da er nicht nachgelassen war und der Rechtsstreit zur Entscheidung reif war.

Minderungsansprüche sind auch nicht nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung tritt eine Minderung dann nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen. Sie greift allerdings dann nicht ein, wenn es sich um offenkundige Mängel handelt. Dies war vorliegend gegeben. Bei gehöriger Überprüfung der Anlage hätte die Reiseleitung die Mängel ohne Weiteres feststellen können.

Bei der Berechnung des Minderungsbetrages war auszugehen vom Gesamtreisepreis ohne Versicherungsleistung, d.h. von 2.582,- EUR. Bei einer 20 %igen Minderung errechnet sich ein Minderungsbetrag von 516,40 EUR. ...

Rechtsgebiete

Reiserecht