Keine Förderung nach § 10e EStG bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Gericht

BFH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

29. 07. 1998


Aktenzeichen

XR 54/95


Leitsatz des Gerichts

Der Erwerber eines eigengenutzten Einfamilienhauses hat keinen Anspruch auf Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG, wenn ihm der Kaufpreis für das Grundstück in der Weise geschenkt wird, daß der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das im Kaufvertrag angegebene Notaranderkonto überweist (Anschluß an das Senatsurt. v. 8. 6. 1994, X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II, 779).

Tatbestand


Sachverhalt:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kl.) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kl. erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 6. 3. 1989 ein Einfamilienhaus für 335000 DM, das die Kl. vom 15. 6. 1989 an zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Von dem Kaufpreis, der beim Notar zu hinterlegen war, entfielen 48125 DM auf den Grund und Boden, 286875 DM auf das Gebäude und 8500 DM auf die Einbauküche. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde dem Kl. von seiner Mutter geschenkt, indem sie den Betrag auf das im notariellen Vertrag angegebene Notaranderkonto überwies. Maklergebühr, Notar- und Gerichtskosten usw. (sog. Anschaffungsnebenkosten) i. H. von 22092 DM sowie vor Bezug entstandene Renovierungskosten i. H. von 4237 DM trug der Kl. selbst.

Das für die Schenkungsteuer zuständige FA behandelte den Vorgang als mittelbare Grundstücksschenkung, die es mit 140 v. H. des Einheitswerts des Grundstücks ansetzte. Schenkungsteuer fiel nicht an.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 machten die Kl. erfolglos Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG sowie Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG geltend. Den Einspruch der Kl. gegen den Einkommensteuerbescheid für 1989 wies der Beklagte und Revisionskläger (FA) zurück.

Das FG gab der Klage statt und berücksichtigte einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG i. H. von 15000 DM sowie Renovierungskosten i. H. von 4237 DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG. Das Urteil ist in EFG 1995, 475 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 10e Abs. 1 und Abs. 6 EStG. Es trägt vor: Bei unentgeltlichem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung sei § 10e EStG nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des BFH liege ein unentgeltlicher Erwerb auch bei einer sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kl. beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

II. Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

Zu Unrecht hat das FG einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 EStG berücksichtigt.

Unentgeltlicher Erwerb auch bei mittelbarer Grundstücksschenkung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der unentgeltliche Erwerb einer eigengenutzten Wohnung weder nach § 10e Abs. 1 EStG (Urt. v. 4. 12. 1991, X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II 1992, 295, DStR 1992, 462; v. 8. 6. 1994, X R 51/91, BFHE 175, 76, BStBl II, 779, DStR 1994, 1451) noch nach § 10e Abs. 6 EStG (Urt. v. 13. 1. 1993, X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II, 346, DStR 1993, 562; v. 23. 10. 1996, X R 109/93, BFH/NV 1997, 557) begünstigt. Ein unentgeltlicher Erwerb liegt auch bei einer sog. mittelbaren Grundstücksschenkung vor. Die von der Rechtsprechung im Schenkungsteuerrecht zur mittelbaren Grundstücksschenkung entwickelten Grundsätze gelten auch für das Einkommensteuerrecht und somit auch für § 10e EStG (BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779, m. w. N.).

a) Da sich der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, zivilrechtlich nicht „in derselben Gestalt“ im Vermögen des Schenkers befunden haben und wesensgleich übergehen muß (keine notwendige Identität von Entreicherungs- und Bereicherungsgegenstand), kann schenkungsteuerrechtlich die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks als Grundstücksschenkung zu beurteilen sein. Das setzt voraus, daß der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das Geld, sondern (erst) über das Grundstück verfügen kann; denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern um das mit den überlassenen Geldmitteln erworbene Grundstück bereichert (z. B. BFH v. 13. 3. 1996, II R 51/95, BFHE 180, 174, BStBl II, 548, m. w. N., DStR 1996, 961) mit der Folge, daß der Wert des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs nach den für Grundstücke geltenden Bewertungsvorschriften zu ermitteln ist.

Mittelbare Grundstücksschenkung auch bei Überweisung des Kaufpreises durch Schenker auf Notaranderkonto

b) Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze auf die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG ist der Erwerber zur Inanspruchnahme der Grundförderung und des Vorkostenabzugs nur berechtigt, wenn er einen Geldbetrag zur freien Verfügung geschenkt bekommt und mit den geschenkten Mitteln eine eigengenutzte Wohnung anschafft. Kann er dagegen nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen, ist Gegenstand der Schenkung nicht der Geldbetrag, sondern die Wohnung.

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Nach der Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 10/3633, S. 10) soll die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG die Vermögensbildung durch Erwerb von Wohneigentum erleichtern. Wer Wohneigentum schafft, soll von Aufwendungen entlastet werden, die erforderlich waren, um das Wohneigentum zu erlangen. Daher wird Grundförderung nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG nur für eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen gewährt, die ihm in Form von Anschaffungs- oder Herstellungskosten entstanden sind (BFH in BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779). Der Gesetzeszweck, nur durch eigene Aufwendungen belastete Steuerpflichtige zu fördern, gilt auch für den Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG (vgl. BFH in BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346). Will der Schenker dem Beschenkten kein Geld, sondern ein bestimmtes Grundstück zuwenden und entrichtet er deshalb den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer, ist der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und daher nicht nach § 10e EStG anspruchsberechtigt. Darauf, wer aus dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, kommt es nicht an.

2. Da die Mutter des Kl. die Schenkung durch Überweisung des Kaufpreises für das Grundstück auf das Notaranderkonto vollzogen hat, konnte der Kl. nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über das von der Mutter bezahlte Grundstück verfügen. Es handelte sich folglich um eine mittelbare Grundstücksschenkung und somit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung. Dem Kl. steht infolgedessen weder ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG noch der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG zu.

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb nicht selbständig begünstigt

Auch die vom Kl. selbst getragenen Aufwendungen wie Maklergebühr, Notar- und Gerichtskosten usw. führen nicht zu einer Anschaffung i. S. des § 10e Abs. 1 EStG. Derartige Aufwendungen werden als sog. Anschaffungsnebenkosten nur im Zusammenhang mit einem Anschaffungsvorgang gefördert. Sie gehören daher bei einem (teil-)entgeltlichen Erwerb zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag, sind aber bei unentgeltlichem Erwerb nicht selbständig begünstigt (BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779).

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht; Steuerrecht

Normen

EStG § 10e Abs. 1, 6