Änderung des Prozesskostenhilfe-Beschlusses nach Hausverkauf

Gericht

OLG Schleswig


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

22. 07. 1999


Aktenzeichen

15 WF 106/99


Leitsatz des Gerichts

Der bedürftigen Partei ist es zuzumuten, den Erlös aus der Veräußerung des Familienheims auch dann für die Prozesskosten einzusetzen, wenn von dem Erlös eine neue Wohnung angeschafft werden soll.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Dem Ast. war ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt worden. Der Rechtspfleger des FamG hat, nachdem der Ast. 30000 DM als anteiligen Erlös aus dem Verkauf des Familienheims erhalten hat, den ursprünglichen Prozesskostenhilfe-Beschluss geändert und von dem Ast. Zahlung seiner Prozesskosten gefordert. Mit seiner Beschwerde trägt der Ast. vor, er habe den Hauserlös für den Erwerb eines Erbbaurechts verwendet. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Nach § 120 IV ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesspartei wesentlich geändert haben. Ein solcher Fall liegt hier vor, in dem für den Ast. eine erhebliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation durch den Erhalt des auf ihn entfallenden Hauserlöses eingetreten ist und ihm - nach Abzug der Verbindlichkeiten - noch rund 30000 DM verblieben sind.

Der Einwand des Ast., er habe dieses Geld für den Erwerb des nach der Prozesskostenhilfe-Bewilligung angeschafften Erbbaurechts verwendet, beseitigt die Verpflichtung, den Hauserlös vorab zur Beseitigung der Prozesskosten einzusetzen, nicht. Entgegen der vom Ast. zitierten Ansicht des OLG Bamberg (FamRZ 1995, 1590) besteht kein Vertrauensschutz für eine Partei dahingehend, dass sie die gewährte staatliche Prozesskostenhilfe behalten darf, wenn sich ihre Verhältnisse innerhalb des Zeitraums des § 120 I ZPO ändern (so auch OLG München, NJW-RR 1999, 578 = FamRZ 1999, 303).

Nach § 115 II ZPO i.V. mit § 88 II Nr. 7 BSHG braucht ein kleines, von der bedürftigen Partei bewohntes Grundstück zur Deckung der Prozesskosten nicht eingesetzt zu werden. Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf Vermögen anzuwenden, das für den Erwerb eines solchen Hausgrundstücks gedacht ist, d.h. Schonvermögen nach § 88 II Nr. 7 BSHG ist nicht das erst im Laufe des Verfahrens oder nach Abschluss des Verfahrens angeschaffte Heim. Demnach ist es der bedürftigen Partei zuzumuten, den Erlös aus der Veräußerung des Familienheims auch dann für die Prozesskosten einzusetzen, wenn von dem Erlös eine neue Wohnung angeschafft wird (OLG Schleswig, SchlHA 1984, 128; OLG Celle, JurBüro 1990, 1191; OLG München, FamRZ 1999, 303).

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht

Normen

ZPO §§ 120 I , IV , 115 II; BSHG § 88 II Nr. 7