Informationspflicht bezüglich Eingang eines Restitutionsantrags

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

21. 10. 1999


Aktenzeichen

III ZR 130/98


Leitsatz des Gerichts

Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks nach § 31 II VermG über den Eingang eines Restitutionsantrags zu informieren, dient auch dem Zweck, ihn im Blick auf das Unterlassungsgebot des § 3 III 1 VermG vor Aufwendungen zu bewahren, die sich bei einer Rückgabe des Vermögenswerts für ihn als nutzlos erweisen können.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. und seine im Revisionsverfahren verstorbene, von ihm allein beerbte Ehefrau D - die frühere Kl. zu 1 -, die am 9. 2. 1990 bei dem Rat der Stadt E. einen Antrag zum Kauf des in Volkseigentum stehenden bebauten Grundstücks W-Straße 57 gestellt hatten, schlossen am 16. 6. 1990 mit dem Rat der Stadt E. einen notariellen Vertrag über den Kauf dieses Grundstücks zum Preis von 16990 Mark. Für den Verkäufer handelte D unter Bezugnahme auf eine dem Liegenschaftsdienst bereits vorliegende Vollmacht vom 17. 4. 1990. Am 15. 11. 1990 erklärten die Käufer und D in Vertretung der bekl. Stadt E. als Verkäuferin zu notarieller Urkunde eine bereits vor dem 1. 7. 1990 vollzogene Berichtigung des Kaufpreises auf 16096 Mark der DDR. Der Kaufvertrag wurde am 3. 8. 1990 vom Rat des Bezirks F., Liegenschaftsdienst, Außenstelle E., auf der Grundlage der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. 12. 1977 genehmigt. Die Käufer wurden am 22. 11. 1990 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ab Februar 1991 ließen sie Sanierungsarbeiten an dem erworbenen Grundstück vornehmen und nahmen Kredite auf, die durch Grundschulden abgesichert wurden. Bereits mit Schreiben vom 18. 8. 1990 hatte Dr. V als Vertreter einer Erbengemeinschaft gegenüber dem Liegenschaftsamt der Bekl. Entschädigungsansprüche wegen der Enteignung dieses Grundstücks in den 50er Jahren angemeldet. Der Antrag wurde unter anderem von D bearbeitet, die dem Liegenschaftsamt angehörte und als Abteilungsleiterin zwei Schreiben vom 28. 8. und 25. 9. 1990 in dieser Angelegenheit an Dr. V richtete. Die Käufer wurden erst durch ein Schreiben der Erbengemeinschaft V vom 15. 7. 1991, mit dem sie zur Unterlassung weiterer Baumaßnahmen aufgefordert wurden, auf deren Rückübertragungsansprüche aufmerksam gemacht. In einem auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gerichteten Eilverfahren schloss Dr. V mit den Käufern am 19. 3. 1992 einen Vergleich, in dem letztere unter anderem erklärten, gegen einen Eigentumsübergang auf die Erbengemeinschaft V keine Einwendungen zu haben. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen im Hauptamt der Stadtverwaltung der Bekl. lehnte mit Bescheid vom 23. 4. 1992 die Rückübertragung des hier in Rede stehenden Vermögenswerts auf die Erbengemeinschaft V wegen der Baumaßnahmen der Käufer ab und stellte insoweit lediglich einen Anspruch auf Entschädigung fest. Dem Widerspruch des Dr. V half es mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. 7. 1992 ab und ordnete die Rückübertragung des betroffenen Vermögenswerts auf die Erbengemeinschaft V an. Mit ihrer Klage nehmen die Käufer die Bekl. auf Schadensersatz in Höhe von zuletzt 712181,23 DM in Anspruch, weil sie nicht rechtzeitig von dem Rückgabeantrag der Berechtigten unterrichtet worden seien und deshalb in erheblichem Umfang Mittel aufgewendet hätten, die sich durch den Eigentumsverlust als nutzlos herausgestellt hätten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die Revision des Kl. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I.1. Vertragliche Schadensersatzansprüche verneint das BerGer. mit der Erwägung, es fehle an einem wirksamen Kaufvertrag, da der Rat der Stadt E. nach § 102 I des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. 5. 1990 (DDR-Kommunalverfassung - DDR-KommVerf.; GBl DDR I, 255) nicht mehr existiert habe, die Bekl. hingegen nicht Vertragspartei geworden sei. Eine Vollmacht des Bürgermeisters der Bekl. habe für die Bedienstete D nicht vorgelegen. Schließlich sei die nach § 49 III lit.b i.V. mit § 64 II DDR-KommVerf. erforderliche Genehmigung durch den Regierungsbevollmächtigten für den Bezirk nicht erteilt worden, so dass der Vertrag auch nach § 68 I Nr. 4 DDR-ZGB nichtig gewesen sei.

2. Mit dieser Begründung lassen sich vertragliche Ansprüche des Kl. nicht von vornherein verneinen.

a) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des BerGer., dass die Räte der Gemeinden am 17. 5. 1990 mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung ersatzlos untergegangen und die neu entstandenen Gemeinden nicht Rechtsnachfolger der Räte der Gemeinden sind (BGH, VIZ 1997, 379 [380] = LM H. 6/1997 § 1 DDR-VertragsG Nr. 4). Trotzdem kommt hier eine vertragliche Bindung der Bekl. in Betracht. Denn nach der Vorschrift des Art. 231 § 8 II 1 EGBGB, die während des Revisionsverfahrens als Art. 2 I Nr. 2 lit.c des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes - WoModSiG - vom 17. 7. 1997 (BGBl I, 1823) am 24. 7. 1997 in Kraft getreten und vom Senat zu berücksichtigen ist (BGH, VIZ 1999, 418 = LM H. 10/1999 § 121 SachenRBerG Nr. 2, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen), gelten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Vertreter einer Kommune zwischen dem 17. 5. 1990 und dem 3. 10. 1990 namens des früheren Rates der betreffenden Kommune mit Vertretungsmacht vorgenommen hat, als Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen der Kommune, die an die Stelle des früheren Rates der Kommune getreten ist. Der Anwendung dieser Bestimmung, die nach der Überleitungsregelung des Art. 225 S. 1 EGBGB nur dann ausgeschlossen ist, wenn vor dem 24. 7. 1997 über den Bestand des Vertrags ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine wirksame Vereinbarung geschlossen worden ist, stehen weder der Vergleich der Käufer mit der Erbengemeinschaft V vom 19. 3. 1992 noch der bestandskräftige Restitutionsbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. 7. 1992 entgegen, da diese den Kaufvertrag nicht berührten. Ob die Voraussetzungen der - widerleglichen - Vermutung für die Vertretungsmacht (vgl. Art. 231 § 8 II 2 EGBGB) der Bediensteten D, die im Übrigen im Rahmen der Nachbeurkundung vom 15. 11. 1990 die Bekl. vertreten hat, gegeben sind, muss im weiteren Verfahren geklärt werden.

b) Der Kaufvertrag bedurfte auch nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 49 III lit.b DDR-KommVerf. Nach dieser Vorschrift benötigte die Gemeinde zwar für den Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Ein volkseigenes Grundstück, wie es hier Gegenstand des Kaufvertrags war, zählte jedoch nicht zum Gemeindevermögen. Das DDR-Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (DDR-Kommunalvermögensgesetz - DDR-KVG) vom 6. 7. 1990 (GBl DDR I, 660) sah zwar in § 2 I lit.c den Übergang aller volkseigenen Grundstücke, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte befanden, in kommunales Eigentum vor, Voraussetzung hierfür war jedoch ein besonderer Übertragungsakt; insoweit regelte die DDR-Eigentumsüberführungsverfahrensordnung vom 25. 7. 1990 (GBl DDR I, 781) das Nähere (vgl. BGH, VIZ 1999, 418 [419] = LM H. 10/1999 § 121 SachenRBerG Nr. 2). Hiernach stand das Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufpreises noch nicht im Eigentum der Bekl. und unterlag der Genehmigungspflicht nach § 49 III lit.b DDR-KommVerf. demgemäß nicht.

c) Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kommt auch keine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 68 DDR-ZGB in Betracht. Die Bestimmung des § 49 I 2 DDR-KommVerf., nach der Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen, ist - ebenso wie § 49 III lit.b DDR-KommVerf. - nicht für Eigentum des Volkes anwendbar, das noch nicht in Gemeindeeigentum überführt worden ist (vgl. BGH, VIZ 1999, 418 [420] = LM H. 10/1999 § 121 SachenRBerG Nr. 2). Da der Kaufpreisbildung ausweislich der notariellen Urkunde ein Preisvorbescheid des Rates der Stadt E. zugrunde lag und der Kaufvertrag am 3. 8. 1990 nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. 12. 1977 genehmigt wurde, scheidet auch eine Nichtigkeit wegen eines groben Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert des Grundstücks aus (vgl. BGHZ 131, 209 [212f.] = NJW 1996, 990 = LM H. 4/1996 § 68 DDR-ZGB Nr. 7).

d) Soweit in der mündlichen Verhandlung von der Bekl. erstmals geltend gemacht worden ist, die Bedienstete D habe den Vertrag vom 16. 6. 1990 ausweislich der Ausfertigung der notariellen Urkunde nicht unterzeichnet, ist dieses Vorbringen für die Revisionsinstanz unbeachtlich (§ 561 ZPO). Das BerGer. hat jedoch im weiteren Verfahren Gelegenheit, zu prüfen, ob auch der Urschrift des Vertrags ein entsprechender Mangel anhaftet, welche Folgerungen sich hieraus für die Wirksamkeit des Vertrags ergeben und ob etwaige Mängel dadurch behoben worden sind, dass die Parteien im Rahmen der Nachbeurkundung vom 15. 11. 1990 ausdrücklich festgehalten haben, im Übrigen - d.h. abgesehen von der Kaufpreishöhe - bleibe der Vertrag vom 16. 6. 1990 in allen seinen Teilen bestehen. Sollte die erneute Prüfung ergeben, dass der Kaufvertrag nichtig und nicht wirksam bestätigt worden ist, wird weiter zu überlegen sein, ob sich die Bekl. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf einen solchen Mangel berufen könnte. Denn bevor der hier in Rede stehende Streit aufkam, gingen beide Parteien von der Wirksamkeit des Kaufvertrags aus, weshalb die Bekl. auch den Kaufpreis vereinnahmte und der Vertrag erfüllt wurde. Dann aber liegt es nahe, dass sie die Pflichten treffen, die sich aus einem wirksamen Kaufvertrag ergeben.

e) Auf der Grundlage eines wirksamen Kaufvertrags oder eines nach den vorstehenden Ausführungen Pflichten begründenden Verhältnisses ist nicht auszuschließen, dass der Bekl. die Verletzung einer auch vom BerGer. in Betracht gezogenen Nebenpflicht nach Art. 232 § 1 EGBGB i.V. mit § 92 I DDR-ZGB zuzurechnen ist. Der Senat kann offen lassen, ob eine Gemeinde, die ein volkseigenes Grundstück verkauft hat, grundsätzlich eine nachwirkende Pflicht trifft, einen Käufer auch nach Abschluss des Kaufvertrags über Umstände zu informieren, die sich auf den Bestand seines Erwerbs beziehen. Nach dem hier im Revisionsverfahren zu unterstellenden und zum Teil auch belegten Sachverhalt war die Bedienstete D, die für die Bekl. die Verhandlungen mit den Käufern geführt hat, über die Anmeldung von Eigentumsansprüchen der Erbengemeinschaft V informiert, an die sie als Abteilungsleiterin des Liegenschaftsamtes Schreiben vom 28. 8. und 25. 9. 1990 richtete. Dass die Käufer das Wohnhaus mit einer Wohnung und Gewerberäumen um- und ausbauen wollten, war Gegenstand der notariellen Verhandlung vom 16. 6. 1990. Nachdem auch das wenig später in Kraft getretene Vermögensgesetz das Ziel möglicher Ansprüche von früheren Eigentümern erkennen ließ, lag es mangels gegenteiliger Feststellungen nach dem bisherigen Vorbringen des Kl. nahe, dass die auch mit der Nachbeurkundung befasste Bedienstete die Käufer jedenfalls bei dieser Gelegenheit auf den zwischenzeitlichen Eingang der Anmeldung der Erbengemeinschaft hinzuweisen hatte.

II.1. Das BerGer. verneint auch Schadensersatzansprüche nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR. Soweit es um mögliche Pflichtverletzungen der Bekl. vor dem 3. 10. 1990 geht, meint es, die von den Käufern als verletzt gerügten Interessen ihres Vermögens seien durch § 1 DDR-StHG in der vor dem 3. 10. 1990 geltenden Fassung (noch) nicht geschützt. Für die anschließende Zeit, in der das StHG der DDR auch Vermögensinteressen schütze, komme zwar die unstreitige Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 31 II VermG in Betracht. Die von den Kl. geltend gemachten Schäden würden jedoch nicht vom Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst. § 31 II VermG sei eine dem § 13 II VwVfG nachgebildete reine Verfahrensvorschrift, die dazu dienen solle, dass Personen, deren Rechte durch das Restitutionsverfahren betroffen seien, auf das Verfahren Einfluss nehmen könnten. Das für die Verfahrensbeteiligung maßgebende rechtliche Interesse umfasse nicht die hier von den Kl. geltend gemachten wirtschaftlichen und finanziellen Belange.

Einem Schadensersatzanspruch nach § 1 DDR-StHG stehe auch entgegen, dass die Kl. durch Abschluss des Vergleichs mit der Erbengemeinschaft V gegen ihre Schadensabwendungspflicht aus § 2 DDR-StHG verstoßen hätten. Zwar wäre ihnen nichts anzulasten, wenn eine Durchführung des Verwaltungsverfahrens oder eines anschließenden Rechtsmittelverfahrens im Ergebnis keinen Erfolg hätte haben können. Sie hätten jedoch nicht hinreichend dargelegt, worauf der Rückübertragungsanspruch der Erbengemeinschaft beruht habe und weshalb ein Rechtsbehelf gegen die Rückübertragung erfolglos geblieben wäre. Schließlich hätten die Kl. nicht ausreichend vorgetragen, ob ihnen eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen die Erbengemeinschaft zustehe und inwieweit die geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen auf einem möglichen Fehlverhalten der Bekl. beruhten.

Für einen denkbaren Anspruch wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG gelte nichts anderes.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Soweit das BerGer. allerdings für die Zeit vor dem 3. 10. 1990 einen Schadensersatzanspruch aus § 1 DDR-StHG verneint, stellt sich seine Entscheidung im Ergebnis als richtig dar.

aa) Zwar rügt die Revision zutreffend, die Grundstücksverkehrsgenehmigung habe am 3. 8. 1990 nicht - wie geschehen - erteilt werden dürfen. Denn nach § 6 II der am 27. 7. 1990 in Kraft getretenen Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. 7. 1990 - AnmeldeVO - (GBl DDR I, 718) war das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung so lange auszusetzen, bis abschließend geklärt war, dass durch die vorgesehene Rechtsänderung kein Grundstück betroffen war, an dem frühere Eigentumsrechte ungeklärt waren. Als ungeklärt galten nach dieser Vorschrift auch Fälle, in denen - wie es hier nach dem vorprozessualen Schreiben der Bekl. vom 31. 1. 1994 unstreitig war - ein Grundstück nach dem 6. 10. 1949 durch Beschlagnahme in Volkseigentum überführt worden war. Dass im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung - worauf das BerGer. ausschlaggebend abstellt - kein Antrag auf Rückübertragung gestellt war, ist nicht entscheidend, da die Anmeldefrist nach § 3 AnmeldeVO noch nicht abgelaufen war. Dass die Pflicht der Genehmigungsbehörde, die nachgesuchte Grundstücksverkehrsgenehmigung für den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht (sofort) zu erteilen, sondern das Genehmigungsverfahren nach Maßgabe des § 6 II AnmeldeVO auszusetzen, auch dem Käufer gegenüber besteht, hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden (VIZ 1999, 346 [347] = LM H. 9/1999 § 839 [Fe] BGB Nr. 146).

bb) Gleichwohl kommt eine Haftung der Bekl. für diese Pflichtverletzung nicht in Betracht, weil nicht ihre Bediensteten diese Amtshandlung vorgenommen haben und sie auch nicht dem Rat des Bezirks F., der die Genehmigung erteilt hat, im Haftungssinne nachgefolgt ist. Für die Erteilung der Genehmigung wurde die Bekl. erst nach § 7 GVVO in der Fassung des Einigungsvertrags (Anl. II Kap. III Sachgeb. B Abschn. II Nr. 1) mit Wirkung ab 3. 10. 1990 zuständig. Sie hat damit zwar Aufgaben übernommen, die nach § 7 I Spiegelstrich 2 GVVO in der bis zum 2. 10. 1990 geltenden Fassung der für den Kreis zuständigen Außenstelle des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirks im Einvernehmen mit dem zuständigen Rat des Kreises zukam. Eine Haftungsübernahme ist damit jedoch nicht verbunden (vgl. zu den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten Senat, BGHZ 128, 140 [146f.] = VIZ 1995, 361 = LM H. 6/1995 AAVtr Nr. 1; BGH, NJW 1998, 1701 [1703] = LM H. 11/1998 Art. 21 EinigungsV Nr. 10). Der Senat kann daher auch offen lassen, ob das Vermögen des Einzelnen durch § 1 DDR-StHG in der bis zum 2. 10. 1990 geltenden Fassung geschützt worden ist.

b) Für die Zeit ab dem 3. 10. 1990 geht das BerGer. zutreffend davon aus, dass Bedienstete des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen die Pflicht verletzt haben, den Kl. und seine Ehefrau, die seit dem 22. 11. 1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren, über die Antragstellung der Erbengemeinschaft V zu informieren (vgl. § 31 II VermG). Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht ist für eine Haftung sowohl nach § 1 DDR-StHG in der Fassung des Einigungsvertrags als auch nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG) von Bedeutung.

aa) Wie das BerGer. im Ansatz zutreffend sieht, ist die Benachrichtigung für das Verwaltungsverfahren vor der Behörde und das Verhältnis des Restitutionsberechtigten zum Verfügungsberechtigten in durchaus unterschiedlicher Hinsicht bedeutsam. Einerseits geht es in einem verfahrensrechtlichen Sinn darum, dass diejenigen - seien sie Rechtsträger oder Dritte i.S. des § 31 II VermG -, deren Rechtsstellung durch die am Ende des Verfahrens stehende Entscheidung der Behörde betroffen sein kann, am Verwaltungsverfahren zu beteiligen sind. Darüber hinaus knüpft das Vermögensgesetz jedoch bereits an die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs bzw. an die Stellung eines Rückgabeantrags materiell-rechtliche Folgen in der Gestalt eines an den Verfügungsberechtigten gerichteten Unterlassungsgebots (vgl. § 3 III 1 VermG). Da dieses Unterlassungsgebot die rechtlichen Möglichkeiten des Verfügungsberechtigten im Verhältnis zu Dritten nicht beschneidet, ihm vielmehr der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids zugeordnet bleibt (vgl. Senat, BGHZ 137, 183 [186] = VIZ 1998, 103 = LM H. 8/1998 § 3 VermG Nr. 11), hängt der mit dem Unterlassungsgebot bezweckte Schutz des Anmelders im praktischen Ergebnis weitgehend davon ab, dass der Verfügungsberechtigte von der Stellung eines Rückgabeantrags Kenntnis erhält. In den Erläuterungen zu den Anlagen des Einigungsvertrags wird dementsprechend ausgeführt, § 31 II VermG solle sicherstellen, dass diejenigen, die derzeit nutzungs- bzw. verfügungsberechtigt seien, schnellstmögliche Kenntnis von der Antragstellung erlangten. Für die Rechtsträger sei dies deshalb erforderlich, weil der Umfang ihrer Verfügungsbefugnis gem. § 3 III u. IV nach Ablauf der Anmeldefrist davon abhängig sei, ob ein Antrag gestellt worden sei oder nicht (vgl. BT-Dr 11/7831, S. 46). Wenn das BerGer. daher in § 31 II VermG eine reine Verfahrensregelung sieht, die den Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Verfahrensbeteiligung in grundgesetzlich geschützten Rechtsbereichen sicherstellen will, lässt es den mit der Stellung eines Restitutionsantrags verbundenen Bereich des Unterlassungsgebots mit seinen zahlreichen Ausnahmen, die in ihrem Zusammenhang insgesamt auf einen sozial verträglichen Ausgleich zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten abzielen, zu Unrecht außer Betracht. Mag daher die Benachrichtigung nach § 31 II VermG auch primär dem Anliegen dienen, die Rechtsposition des Restitutionsberechtigten zu stärken, darf doch nicht verkannt werden, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten so differenziert ausgestaltet sind, dass auch der Verfügungsberechtigte ein rechtlich anerkanntes Interesse daran hat, von der Stellung eines Restitutionsantrags rechtzeitig informiert zu werden. Die Amtspflicht der Behörde zur Unterrichtung nach § 31 II VermG besteht hier daher auch dem Kl. gegenüber und bezieht sich ihrem Schutzzweck nach darauf, ihn vor Aufwendungen, für die er nach dem Regelungskonzept des § 3 III VermG nur in Ausnahmefällen Ersatz verlangen kann (vgl. hierzu Senat, BGHZ 136, 57 [61ff.] = VIZ 1998, 87 = LM H. 2/1998 § 3 VermG Nr. 10; BGHZ 137, 183 [186f.] = VIZ 1998, 103 = LM H. 8/1998 § 3 VermG Nr. 11), zu bewahren.

bb) Soweit die Revisionserwiderung einwendet, angesichts der erheblichen Menge von Anmeldungen in der fraglichen Zeit könne dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn es die Benachrichtigung nicht in allen Fällen zeitnah nach der Anmeldung von Restitutionsansprüchen vorgenommen habe, ist dieser Einwand gegenüber dem verschuldensunabhängig ausgestalteten Staatshaftungsanspruch aus § 1 DDR-StHG von vornherein unbegründet. Aber auch unter Zugrundelegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabs des § 276 BGB, der auch im Rahmen des § 839 BGB gilt, mussten die im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen tätigen Beamten die für ihr Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (vgl. Senat, BGHZ 117, 240 [249] = NJW 1992, 3229 = LM H. 11/1992 § 839 [Cb] BGB Nr. 82). Insoweit war gerade die Unterrichtungspflicht nach § 31 II VermG von besonderer Bedeutung. Im Übrigen fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Bekl., wonach der Kl. und seine Ehefrau nicht vor Februar 1991, als sie nach ihrem Vortrag mit den wesentlichen Aus- und Umbauarbeiten begannen, hätten unterrichtet werden können und müssen.

cc) Für eine Verletzung der Mitteilungspflicht durch Bedienstete des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen hat die Bekl. einzustehen.

In § 24 S. 1 VermG ist vorgesehen, dass für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet wird. Allerdings sah die Übergangsregelung des § 28 I 1 VermG vor, dass die Aufgaben des Vermögensgesetzes bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen werden. § 28 II VermG i.d.F. vom 18. 4. 1991 (BGBl I, 957) ergänzte die Übergangsregelung dahin, dass die Länder die Aufgaben der unteren Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen konnten.

In Brandenburg sind untere Landesbehörden nach § 24 VermG nicht errichtet worden. Vielmehr hat dieses Land die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz auf der Grundlage des § 28 II VermG mit Wirkung ab 30. 8. 1991 auf Dauer den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen (vgl. § 1 I der VermögensgesetzdurchführungsVO v. 4. 8. 1991 - BbgGVBl, S. 375). Bis dahin, mithin auch in der für die Verletzung der Mitteilungspflicht in Betracht kommenden Zeit, verblieb es in Brandenburg bei der Übergangsregelung des § 28 I 1 VermG.

Das bedeutet, dass die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz in diesem Zeitraum der Stadtverwaltung der Bekl. oblagen. Zu jener Zeit war die Bekl. noch kreisfreie Stadt. Sie verlor diesen Status erst mit Wirkung vom 1. 1. 1993 gem. Art. 1 § 13 des Gesetzes zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg vom 24. 12. 1992 (BbgGVBl I, S. 546). Die Bekl. nahm in dem maßgebenden Zeitraum eine staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (vgl. BVerwG, VIZ 1995, 654 [655]) mit der Folge wahr, dass die Handlungen nicht dem Land, sondern ihr selbst zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, VIZ 1993, 450).

Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Senat die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 99, 326 [330] = NJW 1987, 2737 = LM Art. 34 GrundG Nr. 154). Das ist die Bekl. für die Bediensteten des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen im Hauptamt ihrer Stadtverwaltung. Eine abweichende landesrechtliche Regelung, nach der das Land für Amtspflichtverletzungen einzustehen hat, die einem in staatlichen Angelegenheiten tätig gewordenen Bediensteten einer kreisfreien Stadt unterlaufen sind, besteht in Brandenburg nicht. Auch für die Haftung nach § 1 I DDR-StHG ist die Bekl. als das kommunale Organ passivlegitimiert, dessen Mitarbeiter die Mitteilungspflicht nach § 31 II VermG verletzt hat.

3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

a) Eine Haftung der Bekl. nach § 1 DDR-StHG, § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG ist weder nach § 2 DDR-StHG noch nach § 839 III BGB ausgeschlossen.

aa) Soweit es um die vom BerGer. im Zusammenhang mit dem Restitutionsbescheid erörterte Frage geht, ob der Kl. und seine Ehefrau hiergegen einen Rechtsbehelf hätten einlegen müssen, ist zunächst zu verdeutlichen, dass eine solche Überlegung hier nicht auf den Vorrang des Primärrechtsschutzes gestützt werden kann. Ein Rechtsbehelf gegen die Verletzung der Mitteilungspflicht stand nicht zur Verfügung. Als der Kl. und seine Ehefrau Kenntnis von dem gestellten Rückgabeantrag erhielten, hatten sie nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt die Aufwendungen bereits getätigt, für die sie mit ihrer Klage Ersatz verlangen. Es kann daher nur im Sinne eines mitwirkenden Verschuldens darum gehen, ob sie durch ihr späteres Verhalten die Möglichkeit schuldhaft vereitelt haben, den Eintritt eines endgültigen Schadens zu vermeiden oder ihn abzuwenden.

Das BerGer., das diese Frage offen lässt, beachtet - wie die Revision mit Recht rügt - die Darlegungslast der Bekl. für diese Umstände nicht, wenn es den Anspruch wegen nicht zureichenden Vortrags der Kl. aberkennt.

bb) Aufgrund des vorliegenden Streitstoffs, zu dem insoweit weiteres Tatsachenmaterial nicht zu erwarten ist, kann der Senat selbst die Beurteilung vornehmen, dass die Kl. nicht schuldhaft gegen ihre Schadensabwendungspflicht verstoßen haben.

Der Restitutionsgrund des § 1 I lit.a VermG war unstreitig. Er ergab sich aus dem vorprozessualen Schreiben der Bekl. vom 31. 1. 1994 und war auch dem Schreiben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. 10. 1991 zugrunde gelegt, mit dem die Behörde den Beteiligten Gelegenheit gab, sich zu der beabsichtigten Rückgabeentscheidung zu äußern. Dieser Restitutionsgrund war auch Grundlage für die Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. 4. 1992 und 7. 7. 1992. Dass die Behörde in dem früheren Bescheid den Rückgabeantrag der Erbengemeinschaft zurückwies und hinsichtlich des betroffenen Vermögenswerts einen Entschädigungsanspruch feststellte, berührte den Restitutionsgrund nicht. Diese Ausgangslage wurde durch den Vergleich der Kl. mit der Erbengemeinschaft nicht geändert.

Dem Rückgabeantrag war unabhängig von diesem Vergleich - wie mit Bescheid vom 7. 7. 1992 geschehen - zu entsprechen. Ausschlussgründe i.S. der §§ 4 , 5 VermG standen dem Kl. und seiner Ehefrau nicht zur Seite. Zwar hatten sie - was zu unterstellen ist - aufgrund des Kaufvertrags vom 16. 6. 1990 und ihrer Eintragung im Grundbuch als Eigentümer vom 22. 11. 1990 den Vermögenswert in redlicher Weise erworben. Nach § 4 II 2 VermG in der dem Restitutionsbescheid zugrunde liegenden Fassung vom 18. 4. 1991 galt dies jedoch für Grundstücke nicht, sofern - wie hier - das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. 10. 1989 geschlossen worden war und nach § 6 II AnmeldeVO nicht hätte genehmigt werden dürfen (s. hierzu oben II 2a aa). Zwar ist § 4 II VermG während des Laufs der Widerspruchsfrist durch das am 22. 7. 1992 in Kraft getretene Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz geändert worden. Aber auch nach dieser Fassung lag keine der in lit.a bis c des § 4 II 2 VermG bezeichneten Ausnahmen vor, um den Rückgabeanspruch wegen redlichen Erwerbs auszuschließen.

Soweit es um die Frage geht, ob die Rückgabe des Vermögenswerts wegen der Investitionen von der Natur der Sache her nicht mehr möglich gewesen sei (§ 4 I 1 VermG) - die Vorschrift wird für Immobilien durch § 5 I VermG konkretisiert -, ist auch dies im Restitutionsbescheid zutreffend verneint worden. Der Bestimmung des § 5 I lit.a VermG kann zwar entnommen werden, dass ein erheblicher baulicher Aufwand in ein Grundstück und Gebäude unter weiteren Voraussetzungen zum Ausschluss des Rückübertragungsanspruchs führen kann. Das gilt jedoch nur für solche Fälle, bei denen die maßgeblichen tatsächlichen Umstände - anders als hier - bereits bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. 9. 1990 vorgelegen haben (§ 5 II VermG). Danach kann dem Kl. nicht vorgeworfen werden, er habe den Restitutionsbescheid nicht angefochten.

Soweit die Revisionserwiderung meint, der Kl. und seine Ehefrau hätten einen Antrag auf Einleitung eines Investitionsvorrangverfahrens stellen müssen, um sich den Wert der Aufwendungen zu erhalten, bedarf diese Frage keiner abschließenden Beantwortung. Selbst wenn man diese rechtliche Möglichkeit unterstellt, ergibt sich hieraus für den Kl. kein Schuldvorwurf. Denn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hatte ihm mit Schreiben vom 1. 10. 1991, mit dem es den Beteiligten Gelegenheit gab, sich zu der beabsichtigten - und am 7. 7. 1992 so auch getroffenen - Rückgabeentscheidung zu äußern, mitgeteilt, investive Zwecke i.S. des § 3a VermG seien nicht gegeben, weil die für die Anerkennung eines investiven Zwecks vorgesehenen Verfahrensschritte nicht eingehalten seien und nachträglich auch nicht nachgeholt werden könnten.

b) Die Klage kann auch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Kl. habe nicht hinreichend zum Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 3 III DDR-StHG, § 839 I 2 BGB) vorgetragen. Das BerGer. hält Erstattungsansprüche der Kl. gegen die Erbengemeinschaft V für möglich, geht aber nicht näher auf den Vortrag des Kl. ein, ihm und seiner Ehefrau sei aus dem Erlös der Weiterveräußerung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft ein Betrag von 345000 DM gutgebracht worden, den sie bei ihrer Schadensberechnung berücksichtigt hätten. Dem BerGer. ist zuzugeben, dass sich der Kl. nicht näher zu den rechtlichen Möglichkeiten eines Aufwendungsersatzanspruchs gegen die Erbengemeinschaft erklärt hat. Der rechtliche Rahmen solcher Ansprüche erlaubt aber nicht die Annahme, der Kl. hätte Ersatz für seine Aufwendungen über den erhaltenen Betrag hinaus beanspruchen können. Denn im Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Restitutionsberechtigten besteht ungeachtet des Umstands, dass dieses Verhältnis Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (vgl. BGHZ 128, 210 [211f.] = NJW 1995, 1154 = LM H. 7/1995 § 3 VermG Nr. 7), kein allgemeiner Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB (vgl. Senat, BGHZ 137, 183 [187] = VIZ 1998, 103 = LM H. 8/1998 § 3 VermG Nr. 11). Einen Kostenerstattungsanspruch sieht das Vermögensgesetz nur in § 3 III 4 vor, wobei der Senat diese Regelung für bestimmte Fallgestaltungen für erweiterungsfähig hält (vgl. BGHZ 136, 57 [60, 63f.] = VIZ 1998, 87 = LM H. 2/1998 § 3 VermG Nr. 10). Dass sich hiernach ein Anspruch ergeben könnte, liegt nach dem bisherigen Prozessstoff jedoch so fern, dass sich der Kl. hierzu nicht zu erklären hatte. Im Übrigen sprechen die Regelungen in § 7 II VermG, die einen Ausgleich von Werterhöhungen aus privaten Mitteln (nur) bis zum 2. 10. 1990 betrifft, und in § 7 VI VermG, die den Wegfall eines solchen Anspruchs in Fällen vorsieht, in denen der Verfügungsberechtigte Verwendungen unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des § 3 III VermG getätigt hat, dafür, dass der Kl. wegen des Ersatzes seiner Aufwendungen im Wesentlichen auf das Wohlwollen der Erbengemeinschaft angewiesen war. Ob dem Kl. im Hinblick auf die Kostenerstattungsregelungen im Vermögensgesetz gegen die Erbengemeinschaft ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, ist so zweifelhaft, dass dies nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit angesehen werden kann.

c) Das BerGer. stellt ferner, wie die Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 4. 2. 1997 zur Prozesskostenhilfe zeigt, zu hohe Anforderungen an die Substantiierung, wenn es für den „ganz überwiegenden Teil der geltend gemachten Schadenspositionen“ eine ausreichende Darlegung zur Kausalität der behaupteten Schäden vermisst. Dass der Kl. und seine Ehefrau bei Kenntnis des Rückgabeantrags von Aufwendungen in sechsstelliger Höhe abgesehen hätten, ist nahe liegend. Darüber hinaus liegt bei den meisten Positionen, die sich aus der Anlage zum Schriftsatz vom 13. 2. 1996 ergeben, der Bezug zum Restitutionsgrundstück auf der Hand. Schließlich hatte sich der Kl. zum Beweis der Aufwendungen auf die jeweiligen Rechnungsaussteller bezogen. Der Kl. hat im weiteren Verfahren Gelegenheit, diese Beweisantritte noch deutlicher zu fassen.

d) Schließlich ist auch die von der Bekl. erhobene Einrede der Verjährung nicht begründet. Dies gilt sowohl für die einjährige Verjährungsfrist nach § 4 I DDR-StHG als auch für die dreijährige Frist des § 852 I BGB. Nach beiden Vorschriften ist für den Beginn der Verjährungsfrist unter anderem die Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden erforderlich. Anders als die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, kann von einer entsprechenden Kenntnis im September 1991 noch nicht ausgegangen werden. Zwar hatten der Kl. und seine Ehefrau bis zu diesem Zeitpunkt ihre Aufwendungen bereits getätigt, ob diese sich aber als nutzlos herausstellen und damit einen Schaden begründen würden, hing von dem Ausgang des Restitutionsverfahrens ab. Insoweit hatte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Schreiben vom 1. 10. 1991 zwar mitgeteilt, es werde dem Rückgabeantrag der Erbengemeinschaft entsprechen, hiervon ist es jedoch mit Schreiben vom 19. 2. 1992, das den Bescheid vom 23. 4. 1992 vorbereitet hat, wieder abgegangen. Dass der Kl. und seine Ehefrau jedenfalls einen Teil ihrer Aufwendungen nutzlos aufgewandt hatten, kann mit Rücksicht auf diesen zeitlichen Ablauf nicht vor Abschluss des Vergleichs vom 19. 3. 1992 angenommen werden. Mit Schreiben vom 26. 10. 1992, das die Verjährung nach § 4 III DDR-StHG unterbrach, verlangten sie von der Bekl. Schadensersatz, den diese - nachdem sie sich noch mit Schreiben vom 14. 10. 1993 und 25. 11. 1993 eine Prüfung vorbehalten und gebeten hatte, mit einer gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche zuzuwarten - endgültig erst mit Schreiben vom 31. 1. 1994 ablehnte. Die Einreichung der Klage am 14. 9. 1994 und ihre alsbaldige Zustellung geschahen daher vor Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist des § 4 I DDR-StHG, die nach der ablehnenden Bescheidung der Bekl. erneut zu laufen begann. Soweit es um Amtshaftungsansprüche geht, war die Verjährung nach § 852 II BGB bis zur endgültigen Ablehnung der Schadensersatzansprüche gehemmt. Aber auch ohne diese Wirkung war vom Abschluss des Vergleichs vom 19. 3. 1992 bis zur Einreichung der Klage und ihrer alsbaldigen Zustellung die Verjährung noch nicht eingetreten.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Das BerGer. ist von seinem Standpunkt aus folgerichtig der Frage nicht nachgegangen, ob der Kl. den ihm entstandenen Schaden deshalb ganz oder zum Teil selbst tragen muss, weil er sich nicht nach § 3 V VermG vor einer Verfügung darüber vergewissert hat, dass keine Anmeldung i.S. des § 3 III VermG vorliegt. Mit einer Nachfrage hätte er - ebenso wie bei einer Benachrichtigung durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach § 31 II VermG - Gewissheit darüber erlangen können, ob er dem Unterlassungsgebot des § 3 III VermG unterliegt. Dabei gehört zu den Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift neben der Bestellung von Grundpfandrechten auch die Veränderung der Substanz des Vermögenswerts (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 3 Rdnr. 361). Die Verletzung der Vergewisserungspflicht kann daher den Ersatzanspruch des Kl. nach § 2 S. 2 DDR-StHG und § 254 I BGB berühren. Das BerGer. hat die insoweit notwendigen Feststellungen zu treffen und die Abwägung der dann offen liegenden Umstände des Einzelfalls nachzuholen. Dabei sprechen die bisher bekannten Umstände für ein deutlich überwiegendes Verschulden der Bekl. Denn der Kl. hat das Grundstück gerade von derjenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft erworben, die die Aufgaben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen wahrnahm und die es - aus Sicht des Kl. - wissen und mitteilen musste, dass Vermögensansprüche angemeldet waren. Auch wenn man in Betracht zieht, dass das Vermögensgesetz dem Kl. nach Abschluss des Kaufvertrags eine Vergewisserungspflicht auferlegt hat, wurde das Gewicht dieser Obliegenheit hier dadurch vermindert, dass die Bekl. die Nachbeurkundung mit ihm vornahm, ohne ihn über die Anmeldung von Rückgabeansprüchen zu informieren. Das konnte für ihn einen weiteren Vertrauenstatbestand begründen, dass er die vorgesehenen Investitionen in das Grundstück vornehmen könne.

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht; Schadensersatzrecht

Normen

VermG § 31 II ; BGB § 839; DDR-StHG § 1