Einkünfte aus Wertpapieren gefährden Prozesskostenhilfe

Gericht

LG Leipzig


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

16. 02. 2004


Aktenzeichen

01 T 181/04


Leitsatz des Gerichts

  1. Die sofortige Beschwerde gegen einen das Prozesskostenhilfebegehren ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts ist auch dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufungssumme nicht erreicht ist.

  2. Ergeben sich aus vorgelegten Unterlagen (hier: Kontoblätter) für ein Kalenderjahr Einnahmen von ca. € 13.000,00, die teilweise aus Wertpapierverkäufen stammen, wird vermutet, dass der Antragsteller Wertpapierbestände hat, aus deren Verkäufen er zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt bestreitet.

  3. Legt der Antragsteller binnen verlängerter Stellungnahmefrist seine Wertpapierbestände nicht dar, muss davon ausgegangen werden, dass er nicht nur Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sondern auch aus Wertpapierverkäufen erzielt.

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 18.08.2003 (Az.: 3 C 9878/01, vormals: 47 C 9878/01) wird zurückgewiesen.

  2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 27.08.2003 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am selben Tag zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, worin ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten verweigert worden war.

Im zugrunde liegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte auf Bezahlung eines Honorars von insgesamt 1.000,70 DM aus von der Beklagten beauftragten und von ihm ausgeführten Tätigkeit als Interviewer ... in Anspruch.

Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger - soweit überhaupt Interviews durchgeführt worden sein sollen - diese jedenfalls nicht mit den richtigen Personen durchgeführt habe und ebenso die Fragebogen falsch gehandhabt und zum Teil unrichtig ausgefüllt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens der Beklagten wird auf den Erwiderungsschriftsatz vom 13.11.2001 Bezug genommen.

Der Kläger replizierte mit Schriftsatz vom 19.12.2001, auf dessen Inhalt ebenso verwiesen wird.

Nach einem Hinweisbeschluss mit einem darin enthaltenen Vergleichsvorschlag seitens des Amtsgerichts haben die Parteien weitergehend zur Sache vorgetragen.

Nach dann am 25.07.2002 stattgefundener mündlicher Verhandlung erließ das Amtsgericht unter dem 12.11.2002 einen Beweisbeschluss dahingehend, dass zu zwei darin genannten Punkten ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll; beiden Parteien wurde ein Kostenvorschuss in Höhe von jeweils 700,00 EUR auferlegt, von deren Zahlung die Einholung des Gutachtens abhängig gemacht worden war.

Die Beklagte bezahlte den Kostenvorschuss.

Der Kläger beantragte unter dem 15.12.2002 beim Amtsgericht Charlottenburg, jedenfalls aber unter dem 30.05.2003 beim Amtsgericht Leipzig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Nachdem die dem Klägervertreter mitgeteilte Verfügung vom 11.07.2003 unbeantwortet blieb, hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss wegen jedenfalls nicht nachgewiesener/glaubhaft gemachter Bedürftigkeit zurückgewiesen; auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.

Die Beschwerde macht geltend, dass die Auflagen aus der amtsgerichtlichen Verfügung erfüllt worden seien.

Nachfolgend erging eine weitere Hinweis- bzw. Aufklärungsverfügung dahingehend, dass der Kläger bislang sein Einkommen aus selbstständiger Arbeit nicht ordnungsgemäß belegt habe.

Zu den Versicherungsbeträgen trug er ergänzend dann mit Schriftsatz vom 03.09.2003 vor. Zu seinem Einkommen machte er geltend, dass ihm für das Jahr 2002 weder eine Einkommenssteuererklärung, geschweige denn ein Einkommenssteuerbescheid vorliege. Der Nachweis der Einkünfte für 2002 könne daher nur durch Vorlage des gesamten Buchungsordners nebst kompletter Kontoauszüge geführt werden, welche der Kläger auf Anforderungen des Amtsgerichts auch dann später einreichte.

Der nunmehr zuständige Amtsrichter half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.01.2004 daraufhin nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung dem Landgericht Leipzig vor. Dem Kläger wurden mit Verfügung vom 15.01.2004 weitere Auflagen erteilt.


II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567, 569 Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers bleibt letztlich ohne Erfolg.

Dass die Berufungsbeschwer hinsichtlich der Hauptsache vorliegend nicht erreicht ist, ändert an der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nichts, weil das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers einzig und allein aus Gründen fehlender Bedürftigkeit zurückgewiesen hat.

Dies hat das Amtsgericht im Ergebnis aber zu Recht getan.

Ob es gerechtfertigt war, der Beschwerde trotz der im Abhilfeverfahren vorgelegten Kontoblätter nicht abzuhelfen, ohne diese im Einzelnen gerichtlicherseits durchzusehen oder einen erneuten Hinweis zu erteilen, bedarf letztlich keiner Klärung, weil der Kläger auch die vom Beschwerdegericht weiter erteilten Auflagen nicht binnen (verlängerter) Frist erfüllt hat.

Nach der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Durchsicht der Kontounterlagen ergaben sich für das Jahr 2002 Gesamteinnahmen von ca. 13.100,00 EUR, wobei teilweise auch Einnahmen herrührten aus Wertpapierverkäufen.

Die letztgenannten Einnahmen legen es nahe, dass der Kläger Wertpapierbestände hat, aus deren Verkäufen er zumindest teilweise auch seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die jeweiligen im Jahr 2002 getätigten Wertpapierverkäufe waren auch nicht derartig geringfügig, als dass sie vernachlässigt werden könnten.

Diese Wertpapierbestände hat der Kläger auch binnen der verlängerten Stellungnahmefrist nicht dargelegt; im Übrigen war das entsprechende Feld im amtlichen Formular "G" (sonstige Einnahmen) bislang nicht beantwortet, dies hat der Kläger auch nunmehr nicht nachgeholt.

Angesichts dessen muss (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht nur Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit hat, sondern vielmehr auch aus verschiedenen anderen Quellen (z.B. Wertpapierverkäufen).

Ebenso nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat der Kläger bislang seine im mittlerweile abgelaufenen Jahr 2003 erzielten Einnahmen. Auch hierzu wurde dem Kläger eine Frist bis 26.01.2004 gesetzt, welche der Klägervertreter bat, stillschweigend um eine weitere Woche zu verlängern. Da nunmehr nach diesem Fristablauf aber bereits weitere zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass der Kläger entweder eine Fristverlängerung beantragt hatte oder die ihm auferlegten Erklärungen und Nachweise erbracht hat, musste die sofortige Beschwerde letztlich ohne Erfolg bleiben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Kläger trägt auch ohne ausdrücklichen Ausspruch die für das Beschwerdeverfahren geltende Gerichtskostenfestgebühr.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Anlass, gemäß § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand vorliegend nicht. Der Fall wirft keinerlei rechtsgrundsätzlich zu klärende Probleme auf.


Hebert
Richter am LG

Vorinstanzen

AG Leipzig, 3 C 9878/01

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht