„Frau im Bild” gegen „Frau im Trend”: keine vermeidbare Herkunftstäuschung und keine Verwechslungsgefahr

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

05. 03. 2004


Aktenzeichen

312 O 224/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Die Zeitschriftentitel „Frau im Trend“ und „Bild der Frau“ sind – schon aufgrund des beschreibenden Charakters des Bestandteils „Frau“ – nicht verwechslungsfähig i.S.v. § 15 Abs.2 MarkenG.

  2. Gemeinsam mit einer Zeitschriften-Dachmarke verwendete Untertitel, die vornehmlich der Inhaltsbeschreibung dienen, weisen keine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr erforderliche Kennzeichnungskraft auf.

  3. Bei solchen Untertiteln reichen – da der Verkehr bei Zeitschriftentitel in besonderem Maße auf Unterschiede achtet – schon geringfügige Abweichungen aus, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.

  4. Auf die Verkehrsbekanntheit lediglich des Titellogos kann sich der Anspruchsteller nicht berufen, wenn er die Verwechslungsgefahr mit der optischen Gesamtgestaltung der Titelseite begründet. Er muß vielmehr darlegen und beweisen, dass sich die Verkehrsbekanntheit gerade auch auf die übrigen optischen Gestaltungsmerkmale der Titelseite bezieht.

  5. Eine i.S.d. § 1 UWG unzulässige Nachahmung liegt nicht vor, wenn die übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale einer Zeitschriftentitelseite keine wettbewerbliche Eigenart aufweisen.

  6. Einem rotfarbigen Titellogo mit weiß unterlegter Schrift, sowie einem mit einem kaufmännischen „&“ verbundenen Doppelschlagwort kommt die für § 1 UWG erforderliche wettbewerbliche Eigenart nicht zu.

  7. Optischen Gestaltungsmerkmalen, die auf dem Markt der Frauenzeitschriften häufige Verwendung finden, kommt von Natur aus keine herkunftshinweisende Funktion zu, so dass diese nicht geeignet sind, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeitschriften zu begründen.

  8. Solche allgemein üblichen Gestaltungsmerkmale sind auch nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen Qualitätserwartungen oder Gütevorstellungen zu wecken.

  9. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung i.S.v. § 1 UWG setzt voraus, dass sich die Verkehrsgeltung gerade auf die übereinstimmenden Merkmale bezieht. Ähnlichkeiten in der „Gesamtanmutung“ reichen hierfür nicht aus, sofern keine wettbewerbliche Eigenart vorliegt.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Aus dem Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer Zeitschriftentitelblattgestaltung in Anspruch. ...

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von E 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter der Dachmarke

Frau im Trend (in der Form des oben beschriebenen Titellogos),

die sich jeweils links oben auf der Titelseite befindet, Zeitschriften in Verkehr zu bringen, die auf der Vorderseite neben dieser Dachmarke "Frau im Trend" im oberen Viertel der Zeitschrift die Titel "Schlank & Schön", "Balkon & Terrasse", "Gut Kochen & Genießen" sowie "Wohnen & Wohlfühlen" tragen in einer Ausgestaltung, wie sie im Antrag in der Klagschrift abgelichtet worden und oben beschrieben worden ist;

hat sie mit Schriftsatz vom 9.1.2004 erklärt, dass sie ihren Klagantrag dahingehend modifizieren bzw. klarstellen wolle, dass der Titel "Frau im Trend - Wohnen & Wohlfühlen" aus dem Klagantrag herausgenommen werde, und die Titel "Frau im Trend - Schlank & Schön", "Frau im Trend - Gut kochen & genießen" und "Frau im Trend - Balkon & Terrasse" kumulativ und nicht alternativ angegriffen würden. Die drei verbleibenden Titel überschritten die Grenze des Unzulässigen jeweils für sich gesehen möglicherweise nicht. In ihrer Gesamtheit stellten sie sich jedoch als nach § 1 UWG unzulässige Übernahme der "Bild der Frau"-Spezialtitel unter der eigenen Dachmarke der Beklagten "Frau im Trend" dar.

Die Klägerin stellt nunmehr den Klagantrag in der oben erläuterten, im Schriftsatz vom 9.1.2004 angekündigten Modifizierung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ...

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Nachdem sich die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Klagantrag gegen die Titelblattgestaltungen von insgesamt vier unter dem Haupttitel "Frau im Trend" erscheinenden Spezialheften der Beklagte gewandt hat, mit Schriftsatz vom 9.1.2004 aber erklärt hat, der Titel "Frau im Trend - Wohnen & Wohlfühlen" solle aus dem Klagantrag herausgenommen werden, und letztlich den Klagantrag in der mit Schriftsatz vom 9.1.2004 angekündigten Modifizierung gestellt hat, ist das klägerische Begehren bei verständiger Würdigung nunmehr so zu verstehen, dass die Beklagte nur noch auf Unterlassung der Verwendung der Titelblattgestaltungen der Spezialhefte "Frau im Trend - Schlank & Schön", "Frau im Trend - Gut kochen & genießen" und "Frau im Trend - Balkon & Terrasse" in Anspruch genommen werden soll. Die "Herausnahme" des Titels "Frau im Trend - Wohnen & Wohlfühlen" stellt sich somit als teilweise Klagrücknahme im Sinne von § 269 ZPO dar. Die Klagrücknahme ist ohne Einwilligung der Beklagten zulässig, da sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung der Beklagten zur Hauptsache erklärt worden ist.

Die Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr die mit dem Klagantrag angegriffenen drei Titelblattgestaltungen zu verwenden.

Hinsichtlich des von der Klägerin beanstandeten Titels "Frau im Trend - Gut kochen & genießen" ist insoweit bereits zweifelhaft, ob es für das Vorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht schon an der erforderlichen Begehungsgefahr fehlt, weil die Beklagte den Titel dieses Spezialheftes zwischenzeitlich auf Grund der in dem Verfahren 312 O 251/03 durch den Bauer-Verlag erwirkten einstweiligen Verfügung in "Frau im Trend - Gute Küche - Die besten Koch- und Backideen" abgeändert und bereits mehrere Hefte unter dem neuen Titel veröffentlicht hat. Denn in der Rechtsprechung wie auch in der Literatur ist anerkannt, dass einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Unterlassungsurteil grundsätzlich die Eignung zukommt, die nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu einem Dritten entfallen zu lassen (BGH, Urt.v.19.12.2002 - I ZR 160/2000 "Begrenzte Preissenkung"; GRUR 2003, 450; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kapitel 7, Rn. 15-18 m.w.N.). Wenn sich der Verurteilte wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einem anderen Unterlassungsgläubiger in einer laufenden wettbewerblichen Auseinandersetzung befindet, muss er sich allerdings auf seine Verurteilung berufen und dadurch zu erkennen geben, dass das Urteil auch diesen Streit regelt (BGH, Urt.v. 19.12.2002 - I ZR 160/2000 "Begrenzte Preissenkung"; aaO). Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn kein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache, sondern wie im vorliegenden Fall lediglich eine einstweilige Verfügung vorliegt, und ob die Beklagte diesen Grundsätzen vorliegend genügt hat, indem sie sich zwar auf die einstweilige Verfügung beruft, sich aber gleichzeitig auf den Standpunkt stellt, der ursprüngliche Titel "Frau im Trend - Gut kochen & genießen" habe im Verhältnis zur Klägerin keinen Unterlassungsanspruch begründet, kann hier indes dahinstehen. Denn selbst wenn man von einer Begehungsgefahr ausginge, ergäbe sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus einem etwaigen Titelschutzrecht (I.) noch aus urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen (II.) noch aus ergänzendem Leistungsschutz gemäß § 1 UWG (III.).

I. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich zunächst nicht aus einem etwaigen Titelschutzrecht der Klägerin an den Titeln "Bild der Frau - Gut kochen & backen", "Bild der Frau - Balkon & Garten" und "Bild der Frau - Schlank & fit" gemäß §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2, 15 Abs. 3 MarkenG.

Hinsichtlich des jeweiligen Haupttitels der Spezialhefte der Klägerin und der Beklagten fehlt es offensichtlich an der erforderlichen Verwechslungsgefahr. Wie auch die Klägerin nicht verkennt, ist der Titel "Frau im Trend" mit dem Titel "Bild der Frau" nicht zu verwechseln. Das gilt, abgesehen von der ohnehin offensichtlichen Unterschiedlichkeit der beiden Titel, die allein das für eine Frauenzeitschrift nicht kennzeichnungskräftige Wort "Frau" als gemeinsamen Bestandteil haben, nicht zuletzt auch deswegen, weil der Titel "Bild der Frau" als Bestandteil der Bild-Zeitschriften- und Zeitungsfamilie ganz besonders durch den Bestandteil "Bild" geprägt wird, der in den angegriffenen Titeln der Beklagten gerade nicht wiederholt wird.

Stellt man auf die jeweiligen Untertitel der Spezialhefte der Klägerin ab, so ist bereits zweifelhaft, ob sie die für einen Titelschutz erforderliche Kennzeichnungskraft besitzen. Zwar können bei Druckschriften auch Untertitel Titelschutz genießen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 5, Rn. 73; OLG Nürnberg NJW-WettbR 1999, 256 - Die Schweinfurter). An die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels sind auch grundsätzlich nur geringe Anforderungen zu stellen, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH, Urt.v. 16.7.98 - I ZR 6/96 "Wheels Magazine"; GRUR 1999, 235, 237; BGH, Urt.v. 29.4.99 - I ZR 152/96 "Szene"; GRUR 2000,70,72; BGH, Urt.v. 22.9.99 - I ZR 50/97 "FACTS"; GRUR 2000, 504, 505). Die Rechtsprechung fordert insoweit für Zeitschriften "ein Mindestmaß an Individualität, das dem Verkehr die Unterscheidung von anderen Zeitschriften erlaubt" (BGH, Urt.v. 21.6.2001 - I ZR 27/99 "Auto Magazin"; GRUR 2002, 176). Dabei kann eine Vielzahl ähnlicher Titel in einem bestimmten Segment den Verkehr veranlassen, auf Unterschiede besonders zu achten (BGH, Urt.v. 21.6.2001 - I ZR 27/99 "Auto Magazin"; GRUR 2002, 176). Ob die Untertitel der Spezialhefte der Klägerin "Balkon & Garten", "Gut, kochen & backen" und "Schlank & fit" diesen Anforderungen genügen, darf bezweifelt werden. Die sie prägenden Begriffe "Balkon", "Garten", "kochen", "backen", "schlank" und "fit" sind nämlich an sich dahingehend rein beschreibend, dass sich der Inhalt der jeweiligen Zeitschrift ausschließlich mit der Thematik Balkon- und Gartenbepflanzung bzw. Kochen und Backen oder Schlankheit und Fitness beschäftigt. In ihrer hier vorliegenden Art der Verwendung sind diese Wortverbindungen weder ungewöhnlich noch gewinnen sie eine über den bloßen Begriffsinhalt hinausgehende Eigenart. Wenn überhaupt, so kommt den Untertiteln der Spezialhefte der Klägerin somit eine nur sehr geringe Kennzeichnungskraft zu.

Jedenfalls aber fehlt es bei Heranziehung der Untertitel der Klägerin "Gut kochen & backen", "Balkon & Garten" und "Schlank & fit" im Verhältnis zu den Untertiteln der Beklagten "Gut kochen & genießen", "Balkon & Terrasse" und "Schlank & Schön" an der erforderlichen Verwechselungsgefahr. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist die Frage der Verwechslungsgefahr danach zu bestimmen, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken (BGH, Urt.v. 27.9.90 - I ZR 87/69 "Pizza & Pasta"; GRUR 1991, 153, 154 f.; Urt.v. 16.7.98 - I ZR 6/96 "Wheels Magazine"; GRUR 1999, 235, 237). Auszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz der Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels (BGH, Urt.v. 30.5.75 - I ZR 37/74 "Effecten-Spiegel"; GRUR 1975, 604, 605; Urt.v. 27.2.92 - I ZR 103/90 "Morgenpost"; GRUR 1992, 547, 549; Urt.v. 16.7.98 - I ZR 6/96 "Wheels Magazine"; GRUR 1999, 235, 237). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln ist aber auch auf die Marktverhältnisse und zwar insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften abzustellen; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform haben Einfluss auf die Verwechslungsgefahr (BGH, Urt.v. 30.5.75 - I ZR 37/74 "Effecten-Spiegel"; Urt.v. 27.2.92 - I ZR 103/90 "Morgenpost"; GRUR 1992, 547, 549; Urt.v. 22.9.99 - I ZR 50/97 "FACTS"; GRUR 2000, 504, 505). Die vorliegend zweifellos bestehende Ähnlichkeit zwischen den Titeln der Spezialhefte der Klägerin und den Titlen der Spezialhefte der Beklagten ergibt sich aus der Natur der Sache. Frauenzeitschriften mit den Schwerpunktthemen Kochen und Backen können im Titel auf den Begriff "kochen" genauso schwerlich verzichten wie Frauennzeitschriften mit den Schwerpunktthemen Balkon- und Gartenbepflanzung auf den Begriff "Balkon" und Frauenzeitschriften mit den Schwerpunktthemen Schlankheit, Schönheit und Fitness auf den Begriff "schlank'. Die hier gegebenen Unterschiede - "genießen" statt "backen", "Terrasse" statt "Garten" und "schön" statt "fit" - sind bereits so deutlich, dass sie eine Verwechslungsgefahr zuverlässig auszuschließen vermögen, zumal bei der im Verkehr bekannten großen Zahl von Zeitschriftentiteln, die unvermeidlich zu häufigen Ähnlichkeiten und teilweisen Übereinstimmungen führen muss, die angesprochenen Verkehrskreise auf gegebene Unterschiede zu achten pflegen.

Die Klägerin, die ihre Klage jedenfalls nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 3 MarkenG, sondern insoweit lediglich auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung und -beeinträchtigung gestützt hat, kann auch nicht kraft Verkehrsgeltung der jeweiligen Untertitel ihrer Spezialhefte Schutz nach §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 3 MarkenG beanspruchen. Für einen solchen Schutz ist ausreichend, dass der Verkehr der Auffassung ist, der nicht unterscheidungskräftige (Unter-)Titel bezeichne ein bestimmtes Werk (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 5 Rn. 97). Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang vergeblich darauf, dass der Haupttitel "Bild der Frau" im Verkehr bekannt sei. Auf die Verkehrsgeltung des Haupttitels der von ihr herausgegebenen Spezialhefte kommt es nicht an, da sie für diesen allein keinen Schutz beansprucht und die angegriffene Bezeichnung der Beklagten "Frau im Trend" diesen auch nicht verletzt. Um gegen.die Beklagte erfolgreich vorgehen zu können, bedarf es vielmehr der Darlegung der Verkehrsgeltung gerade für die Untertitel "Balkon & Garten", "Gut kochen & backen" und "Schlank & fit". Diese folgt nicht aus der Verkehrsbekanntheit des Haupttitels (vgl. OLG Nürnberg NJWE-WettbR 1999, 256, 257 - Die Schweinfurter).

Aus kennzeichenrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergibt sich der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch somit nicht.

II. Auch auf urheberrechtliche Vorschriften kann die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht stützen. Der bloße Umstand, dass die Titel der Spezialhefte urheberrechtsfähige Werke bezeichnen, macht die isolierten Titel noch nicht schutzfähig. Ob ein isolierter Titel Urheberrechtsschutz genießt, bestimmt sich danach, ob er die notwendige Originalität und Schöpfungshöhe aufweist, um die Schutzfähigkeit als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) zu begründen. Die Titel "Bild der Frau - Gut kochen & backen", "Bild der Frau - Balkon & Garten" und "Bild der Frau - Schlank & fit" genügen diesen Anforderungen nicht. Gleiches gilt für die Gestaltung der jeweiligen Titelblätter insgesamt.

III. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz nach § 1 UWG unter den Gesichtspunkten der unzulässigen Nachahmung fremder Leistung.

Der Anspruch nach § 1 UWG ist zwar im vorliegenden Fall nicht etwa wegen der abschließenden Regelung des Titelschutzes in §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG ausgeschlossen. Denn die Klägerin stützt den geltend gemachten Anspruch primär gerade nicht auf die Titel ihrer Spezialhefte als solche, sondern auf die Übernahme eines wesentlichen Teils der optischen Aufmachung des oberen Viertels der Titelblätter der Spezialhefte durch die Beklagte.

Die nicht von der Hand zu weisende Ähnlichkeit der Gestaltung der Spezialhefte der Klägerin "Bild der Frau - Balkon & Garten", "Bild der Frau - Gut kochen & backen" und "Bild der Frau - Schlank & fit" einerseits und der Spezialhefte der Beklagten "Frau im Trend - Balkon & Terrasse", "Frau im Trend - Gut kochen & genießen" und "Frau im Trend - Schlank & schön" anderseits erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen Nachahmung der Leistung der Klägerin durch die Beklagte nach § 1 UWG indessen weder bei einzelner Betrachtung der jeweiligen miteinander korrespondieren Hefte noch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung. Die Nachahmung fremder Produkte ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Sie ist nur ausnahmsweise nach § 1 UWG sittenwidrig, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart besitzt, es zumindest nahezu identisch übernommen worden ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des fremden Leistungsergebnisses objektiv unlauter erscheinen lassen (BGH, Urt.v. 30.1.92 - I ZR 113/90 "Pullovermuster"; NJW 1992, 2700, 2701). Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme und den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage 2002, § 1 Rn. 601). Je geringer die wettbewerbliche Eigenart, um so größer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände (Köhler/Piper, aaO, Rn. 628).

Vorliegend bestehen bereits Zweifel, ob die Spezialhefte der Klägerin überhaupt wettbewerbliche Eigenart besitzen. Wettbewerbliche Eigenart erfordert, dass das Produkt Merkmale aufweist, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, Urt. v. 6.2. 86 - I ZR 243/83 "Beschlagprogramm"; GRUR 1986, 673, 675; Urt. v. 14.4. 88 - I ZR 99/86 "Kristallfiguren"; GRUR 1988, 690, 693; Urt.v. 14.12.95 - I ZR 240/93 "Vakuum-Pumpen"; GRUR 1996, 210, 211). Allerweltserzeugnisse sind einem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz nicht zugänglich (BGH, Urt.v. 13.7.56 - I ZR 137/55 "Uhrrohwerk"; BGHZ 21, 266, 272; Urt.v. 15.5. 68 - I ZR 105/66 Rekordspritzen"; GRUR 1968, 698, 702; Urt.v. 28.1. 88 - I ZR 34/86 "Wäsche-Kennzeichnungsbänder; GRUR 1988, 385, 386). Wettbewerbliche Eigenart kann bei solchen Erzeugnissen somit nicht in Betracht kommen, die unter Benutzung allgemein üblicher Stil- und Gestaltungsmittel geschaffen worden sind (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 Rn. 613). Die Spezialhefte der Klägerin sind indessen gerade von solchen allgemein üblichen Stil- und Gestaltungsmitteln geprägt. Die Verwendung eines roten Logos für den Haupttitel einer Frauenzeitschrift mit weißer Aufschrift findet sich im Sektor der Frauenzeitschriften in einer Häufigkeit, dass ihr wettbewerbliche Eigenart kaum zugesprochen werden kann. Gleiches gilt für die Benutzung von Untertiteln, die aus einem "Doppelschlagwort" bestehen, welches mit dem kaufmännischen &-Zeichen verbunden ist. Elemente, die auf die Herkunft der Spezialhefte aus dem Hause der Klägerin oder auf die Besonderheit der Hefte hinweisen, lassen sich vorliegend nur schwerlich erkennen. Wettbewerbliche Eigenart kann, den streitgegenständlichen Spezialheften der Klägerin daher, wenn überhaupt, nur in äußerst geringem Maße zugesprochen werden. Letztlich kann die Frage, ob den Heften der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zukommt, aber auch offen bleiben.

Denn jedenfalls liegen keine besonderen Umstände vor, die das Wettbewerbsverhalten der Beklagten als unlauter erscheinen lassen. Derartige Umstände lassen sich weder unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung (1.), noch unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung (2.), der Behinderung von Mitbewerbern (3.) oder unter sonst einem Gesichtspunkt (4.) feststellen.

1 . Umstände, die zur Annahme einer wettbewerbswidrigen vermeidbaren Herkunftstäuschung im unmittelbaren oder im mittelbaren (weiteren) Sinne Anlass geben, sind vorliegend nicht erkennbar.

Die Gefahr einer unmittelbaren betrieblichen Herkunftsverwechslung besteht bei übereinstimmenden Herkunftskennzeichnungen oder übereinstimmenden Merkmalen der Waren (Ausstattungen, Verpackungen), die geeignet sind, herkunftshinweisend zu wirken (BGH, Urt.v. 14.12.95 - I ZR 240/93 "Vakuumpumpen"; GRUR 1996, 210, 212; Urt.v. 26.3.97 - I ZR 246/94 "grau/magenta"; GRUR 1997, 754, 755; Urt.v. 14.1.99 - I ZR 203/96 "Güllepumpen"; GRUR 1999, 751, 753) . Sie kann auch bestehen, wenn nicht alle Gestaltungsmerkmale der Vorlage übernommen werden, sofern nur die übernommenen geeignet sind, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGH, Urt.v. 6.5.99 - I ZR 199/96 "Tele-lnfo-CD"; GRUR 1999, 923, 926; Urt.v. 15.6. 2000 - I ZR 90/98 "Messerkennzeichung"; BGH GRUR 2001, 251, 253). Herkunftshinweisend in diesem Sinne ist zweifelsohne der Haupttitel der Klägerin "Bild der Frau". Diesen hat die Beklagte aber gerade nicht übernommen. Ähnlichkeiten zwischen den Spezialheften der Klägerin und denen der Beklagten bestehen lediglich in Bezug auf die optische Aufmachung des Haupttitels bzw. des Haupttitels in Kombination mit dem Untertitel. Diesen Gestaltungsmerkmalen kommt indessen ohne die Titelworte des von der Beklagten nicht übernommenen Haupttitels der Kläger "Bild der Frau" keine herkunftshinweisende Funktion zu. Die Gestaltung des Haupttitels in weißer Schrift auf rotem Untergrund in Form eines Kastens in der linken oberen Ecke des Titelblatts ist zwar zweifellos charakteristisch für die Zeitschrift der Klägerin. Es ist jedoch im Zeitschriftensektor nichts Besonderes, dass der Titel aus drei Wörtern besteht und diese drei Wörter untereinander geschrieben werden. Dass dabei ein Nebenwort wie "im" vergleichsweise kleiner geschrieben wird, ist ebenfalls eine naheliegende grafische Gestaltungsform. Der Umstand, dass das Wort "der" im Titel "Bild der Frau" ebenso gestaltet ist, kann sicherlich nicht den Vorwurf eines Plagiats begründen. Das Schriftbild von "Frau im Trend" ist durchaus nicht identisch mit dem des Titels "Bild der Frau". Zwar sind beide Titel schräg gedruckt. Jedoch handelt es sich um völlig unterschiedliche Schrifttypen, zum einen um einen Schrifttyp aus der "Grotesk"-Schriftfamilie, zum anderen um einen Schriftzug des Typs "Antiqua". Auch die Kombination der optischen Gestaltung des Haupttitels mit einem Untertitel, der sich aus einem mit dem &-Zeichen verbunden Doppelschlagwort zusammensetzt, und die Anordnung des Haupttitels am linken oberen Rand des Titelblatts und des Untertitels rechts daneben im oberen Viertel des Titelblatts, sind für sich gesehen, d.h. ohne Rücksicht auf die Titelworte von Haupt- und Untertitel, nicht geeignet, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Zeitschrift hinzuweisen. Vielmehr tauchen diese von der Klägerin gewählten allgemeinen Gestaltungsmerkmale im Sektor der (Frauen-) Zeitschriften derart häufig auf, dass ihnen herkunftshinweisende Funktion nicht zukommen kann.

Ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mithin mangels Übernahme herkunftshinweisender Merkmale durch die Beklagte ausgeschlossen, so lässt sich auch eine mittelbare vermeidbare Herkunftstäuschung nicht feststellen. Für eine betriebliche Herkunftstäuschung im mittelbaren (im weiteren) Sinne kann genügen, wenn nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs das nachgeahmte Produkt auf Grund der Übereinstimmungen für ein Schwester- oder Zweiterzeugnis des Originalherstellers oder für das Erzeugnis eines mit diesem Unternehmen rechtlich, wirtschaftlich, geschäftlich, organisatorisch oder in sonstiger Weise verbundenen anderen Unternehmens halten (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 225/98 "Vienetta"; GRUR 2001, 443, 445). Geht es bei der Beurteilung der Herkunftstäuschung um den Schutz einer Kennzeichnung, gelten die aus dem Kennzeichnungsrecht bekannten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr im engeren und im weiteren Sinne und zur mittelbaren Verwechselungsgefahr bei Serienzeichen (BGH, Urt.v. 15.6. 2000 - I ZR 90/98 "Messerkennzeichung"; GRUR 2001, 251, 253 f.). Nach der Rechtsprechung des BGH dienen Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen; einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes stellen sie regelmäßig nicht dar (BGH, Urt.v. 19.11.92 - I ZR 254/90 "Guldenburg"; BGHZ 120, 228, 230; Urt.v. 16.7.98 - I ZR 6/96 "Wheels Magazine"; GRUR 1999, 235, 236; Urt.v. 6.6.2002 - I ZR 108/2000 "1,2,3 im Sauseschritt"; GRUR 2002, 1083). Sie sind daher in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinn geschützt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, § 15 Rn. 81). Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist (BGH, Urt.v. 22.10. 69 - I ZR 47/68 "Europharma"; GRUR 1970, 141 f.; Beschl.v. 10.5. 74 - I ZB 2/73 "St. Pauli-Nachrichten"; GRUR 1974, 661, 662; Urt.v. 16.7.98 - I ZR 6/96 "Wheels Magazine"; GRUR 1999, 235, 237; Urt.v. 12.11.98 - I ZR 84/96 "Max"; GRUR 1999, 519, 521). Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlussfolgerung nahe, dass er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird. Die Rechtsprechung betrachtet dies als Ausnahmefall und stellt zunehmend hohe Anforderungen. So soll auch bei kontinuierlicher Benutzung eines Titels über mehr als 20 Jahre noch die Bekanntheit festzustellen sein (BGH, Urt.v. 29.4.99 - I ZR 152/96 "Szene"; GRUR 2000, 71, 73) und soll eine Bekanntheit des Titels bei 10-15% der Bevölkerung allein noch nicht genügen können (BGH, Urt.v. 12.11.98 - I ZR 84/96 "Max"; GRUR 1999, 581, 582), sondern ein § 15 Abs. 3 MarkenG entsprechender Bekanntheitsgrad zu verlangen sein (KG GRUR-RR 2001, 133, 134 - live vom Alex). Die Klägerin stützt sich zur Begründung einer mittelbaren Verwechslungsgefahr vorliegend maßgeblich auf die große Verkehrsbekanntheit ihres Haupttitels "Bild der Frau". Ob dieser Titel tatsächlich eine Bekanntheit besitzt, die den vorstehend dargelegten hohen Anforderungen der Rechtsprechung genügt, kann hier offen bleiben. Denn den Haupttitel "Bild der Frau" hat die Beklagte für ihre Spezialhefte gerade nicht, auch nicht teilweise, übernommen. Vielmehr bringt sie ihre Spezialhefte unter dem Haupttitel "Frau im Trend" heraus. Damit hat die Beklagte das zur Vermeidung einer mittelbaren Herkunftstäuschung Erforderliche getan. Unlautere Nachahmung kann ihr unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung nicht vorgeworfen werden.

2. Umstände, die eine wettbewerbwidrige Rufausnutzung begründen könnten, sind vorliegend ebenfalls nicht erkennbar. Eine nach § 1 UWG unzulässige Rufausnutzung setzt voraus, dass der Verkehr, der die Nachahmung nicht als solche erkennt, diese irrig für die Originalware hält und sie ihres besonderen Rufs wegen erwirbt. Das Wettbewerbswidrige liegt in diesen Fällen darin, dass Eigenart und Besonderheiten des Ersterzeugnisses zu Qualitätserwartungen (Gütevorstellungen) führt, die der Originalware zugeschrieben werden und der nachgeahmten Ware zugute kommen, weil der insoweit getäuschte Verkehr sie mit ersterer verwechselt (BGH, Urt.v. 8.11. 84 - I ZR 128/82 "Tchibo/Rolex l"; GRUR 1985, 876, 877). Wie bereits ausgeführt fehlt es für eine Rufausnutzung bereits an der Voraussetzung, dass der Verkehr die Spezialhefte der Beklagten irrig für ein Produkt der Klägerin hält. Darüber hinaus lässt sich auch bezweifeln, ob die auf dem Markt allgemein üblichen Gestaltungsmerkmale, die die Titelblätter der Spezialhefte der Klägerin prägen, bei den angesprochenen Verkehrskreisen überhaupt Qualitätserwartungen bzw. Gütevorstellungen auslösen, die sich die Beklagte zu Nutze machen könnte.

3. Auch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung von Mitbewerbern lässt sich ein wettbewerbwidriges Verhalten der Beklagten nicht feststellen. Wettbewerbswidrig ist insoweit etwa die systematische Nachahmung einer Vielzahl eigenartiger, überdurchschnittlicher Erzeugnisse eines Mitbewerbers (BGH, Urt.v. 27.11. 59 I ZR 24/58 "Simili-Schmuck"; GRUR 1960, 244, 246; Urt. v. 6.2. 86 - I ZR 243/83 "Beschlagprogramm"; GRUR 1986, 673, 675), wenn sich der Nachahmer planmäßig und zielgerichtet an die fremde Leistung anhängt, obwohl andere Gestaltungselemente frei wählbar sind, und zwar vor allem dann, wenn das Anhängen kostspielige eigene Entwicklungsarbeit erspart und eine Preisunterbietung des Konkurrenten mit entsprechenden Wettbewerbsvorteilen ermöglicht (BGH, Urt.v. 27.11. 59 I ZR 24/58 "Simili-Schmuck"; GRUR 1960, 244, 246; Urt.v. 2.7. 68 - I ZR 118/67 "Kunststoffzähne"; GRUR 1969, 618, 619 f.).

Mögen die "Frau im Trend"-Spezialhefte der Beklagten auch in gewisser Weise ihrer Aufmachung nach an die Gestaltung der "Bild der Frau"-Spezialhefte der Klägerin angelehnt sein, so lässt sich in dieser Anlehnung bereits deshalb kein sittenwidriges ausbeuterisches Verhalten der Beklagten erkennen, weil die Gestaltung der Titelblätter von Frauenzeitschriften keine besonders hohen Investitionen oder aufwendige Entwicklungsarbeit erfordert. Dies gilt umso mehr, als den übernommenen Gestaltungsmerkmalen wenn überhaupt, dann nur eine äußerst geringe wettbewerbliche Eigenart zukommt.

4. Sonstige Umstände, aus denen sich die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Dass die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, dafür Sorge zu tragen versucht, dass die beanstandeten Spezialhefte in der Verkaufsauslage der jeweiligen Kioskbetreiber und Einzelhändler neben den korrespondierenden Spezialheften der Klägerin platziert werden, und dass sie sich hinsichtlich der Erscheinungstermine an den jeweiligen Erscheinungsterminen der Spezialhefte der Klägerin orientiert, liegt im Rahmen des normalen, zulässigen Wettbewerb und ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Spezialhefte der Beklagten sind Konkurrenzprodukte der Spezialhefte der Klägerin. Darin, dass die Beklagte die Leserschaft zu demjenigen Zeitpunkt anspricht, zu welchem das jeweilige Konkurrenzprodukt der Klägerin auf dem Markt erscheint, lässt sich kein Unlauterkeitsmoment erblicken.

Schließlich kann das Verhalten der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb als sittenwidrig angesehen werden, weil die Beklagte nicht nur eines der Spezialhefte, sondern gleich die ganze Serie von Spezialheften in ähnlicher Aufmachung wie die Klägerin herausgibt. Abgesehen davon, dass die Klägerin von dem Vorwurf, gerade die Übernahme der Hefte in ihrer Gesamtheit begründe die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten, schon dadurch wieder ein Stück abgerückt ist, dass sie das Spezialheft "Frau im Trend - Wohnen & Wohlfühlen" aus ihrem Klagantrag nachträglich wieder herausgenommen hat, ist die Herausgabe von Spezialheften zu verschiedenen Einzelthematiken unter einem einheitlich Haupttitel keine Markterscheinung, die die Klägerin für sich monopolisieren kann. Vielmehr hat gerade die Beklagte noch vor der Klägerin unter dem Haupttitel "LISA" bereits diverse Spezialhefte zu den auch hier streitgegenständlichen Problemkreisen Kochen und Backen, Balkon- und Gartenbepflanzung sowie Schlankheit, Schönheit und Fitness herausgeben. Die Herausgabe einer Serie von Spezialheften als solche kann der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin somit keinesfalls als unlauter vorgeworfen werden. Dass sie sich darüber hinaus mit den unter dem Haupttitel "Frau im Trend" erschienenen Spezialheften in Bezug auf deren Aufmachung an die Aufmachung der jeweiligen Spezialhefte der Klägerin angenähert hat, ist aus den bereits genannten Gründen nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich die Aufmachung des oberen Viertels der Titelblätter der Zeitschriften der Beklagten zwar durchaus an Merkmale der Ausstattung der Titelblätter der korrespondieren Zeitschriften der Klägerin anlehnt. Es ist aber auch ganz offensichtlich, dass es nicht zu übersehende deutliche Unterschiede gibt. Eine Annäherung in der "Gesamtanmutung" kann keinesfalls eine Unzulässigkeit i.S.v. § 1 UWG begründen. Für einen UWG-Nachahmungsschutz fehlt es nach Auffassung der Kammer im Übrigen bereits an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. In jedem Fall sind die von der Klägerin verwendeten Elemente der Titelgestaltung, typische Gestaltungselemente für Titelseiten von Frauenzeitschriften, die die Klägerin keinesfalls für sich monopolisieren kann.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.


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