Verkauf eines Reinigungsgeschäfts zu überhöhtem Preis

Gericht

OLG Karlsruhe (Senat Freiburg)


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 03. 1986


Aktenzeichen

9 U 101/84


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Vermittler des Kaufs eines Reinigungsgeschäfts, der durch mehrere Zwischenverkäufe den Kaufpreis hochgetrieben hat, kann aus sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) haften, wenn durch die Zwischenkaufverträge der Kaufpreis weit überhöht wurde und er dem branchenunkundigen, voll auf Fremdfinanzierung angewiesenen Käufer den Preis als angemessen dargestellt hat.

  2. Zur Haftung der an den Zwischenkaufverträgen Beteiligten gegenüber dem Käufer.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. suchte für ihren erwachsenen Sohn U eine Reinigung im Bodenseegebiet. Sie wandte sich deshalb an die Firmengruppe „B“, deren Hauptgesprächspartner für sie der Erstbekl. war. Der Erstbekl. bot der Kl. im Oktober 1981 ein Reinigungsgeschäft in R. an. Am 16. 11. 1981 besichtigte die Kl. mit dem Erstbekl. und dem Zweitbekl. diese Reinigung. Sie kaufte daraufhin die Reinigung unter Eintritt in das Mietverhältnis über die Räume, in denen sich das Reinigungsgeschäft befand, mit „Auftrag“ vom 17. 11. 1981 zum Preis von 150000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt von 169500 DM. Das Geschäft übernahm sie am 4. 1. 1982. Den Kaufpreis, den sie voll bezahlt hat, verlangt sie zurückerstattet. Der Erstbekl. war Geschäftsführer der B-Finanzierungs- und Versicherungs-Vermittlungs GmbH, die am 12. 12. 1984 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist. Die Mutter des Zweitbekl. war Geschäftsführerin der U-GmbH, die durch Beschluss vom 5. 9. 1963 aufgelöst und deren Liquidator der Zweitbekl. ist. Der Drittbekl. ist Geschäftsführer der B-GmbH Service für Reinigungsmaschinen, die nunmehr als U-GmbH Reinigungsmaschinen und Systeme firmiert und noch besteht. Gegenstand der erstgenannten Gesellschaft war - ausweislich der Handelsregistereintragung -: „Die Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen insbesondere für Reinigungsanlagen der B-GmbH, ferner auch die Vermittlung von Kapitalanlagen und Immobilien“. Gegenstand der zweitgenannten Gesellschaft war: „An- und Verkauf, insbesondere Import von Textilreinigungsmaschinen der Firma X, Italien, die Montage und Wartung von Anlagen der chemischen Textilreinigung aller Art und Beratung und Betreuung von Textilreinigungsunternehmen...". Gegenstand der drittgenannten Gesellschaft war: „Der Vertrieb von Ersatzteilen für und die Reparatur und Wartung von Reinigungsmaschinen, insbesondere Textilreinigungsmaschinen der B-GmbH..." Die Bekl. zu 1 bis 3 hatten für diese drei Gesellschaften in D. ein gemeinsames Büro. Der „Auftrag“ vom 17. 11. 1981 wurde einer Firma „B-GmbH Großhandel Import" erteilt, wobei auf Seiten der Verkäuferin der Erstbekl. als „Handelsvertreter“ unterzeichnete. Es war dies ein Briefkopf, den die B-GmbH Service für Reinigungsmaschinen verwendet hat. Die der Kl. ausgestellte Rechnung vom 19. 1. 1982 trägt den Briefkopf: „B-GmbH, Abt.: Finanzen“. Die Bekl. betrachten die B-Finanzierungs- und Versicherungsvermittlungs GmbH als die Verkäuferin. Das Reinigungsgeschäft erwarb die U-GmbH am 30. 11. 1981, also nach Abschluss des „Auftrags“ vom 17. 11. 1981, über den Zeugen D zum Preis von 95000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese verkaufte das Geschäft wiederum an die B-Finanzierungs- und Versicherungs-Vermittlungs GmbH laut Rechnung vom 12. 12. 1981 zu 120000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Reinigungsgeschäft war vom Zeugen D bzw. dessen Frau und dessen Mutter eingerichtet und ab Anfang September 1981 geführt worden. Der Zeuge D befasste sich gewerbsmäßig mit der Einrichtung und Veräußerung von Reinigungen. Er stand mit der U-GmbH in Geschäftsverbindung und bezog von dort Reinigungsgeräte. Die Kl. hat - nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens - das Reinigungsgeschäft für 40000 DM an D verkauft. Da die rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilte B-Finanzierungs- und Versicherungs-Vermittlungs GmbH vermögenslos ist, nimmt sie die Bekl. zu 1 bis 3 auf Schadensersatz in Anspruch. Sie trägt vor, durch die Bekl. zu 1 bis 3 über die Umsatzzahlen getäuscht und dadurch zum Abschluss des Kaufvertrags veranlasst worden zu sein. Die ihr abverlangte Vergütung sei wucherisch überhöht gewesen und die Bekl. hätten ihre Unerfahrenheit ausgenutzt. Die Bekl. hätten den Kaufpreis für das Reinigungsgeschäft, dessen Inventar nur 60000 DM wert gewesen sei, planmäßig aufgebläht. Sie hätten die Kl., der auf dem Gebiet des Reinigungsgeschäfts jede Erfahrung gefehlt habe, auf das krasse Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinweisen müssen. Sie hafteten der Kl. nach § 823 II BGB, §§ 263, 302a StGB, § 826 BGB auf Schadensersatz. Die Bekl. zu 1 bis 3 bestreiten, die Kl. getäuscht zu haben. Sie sind der Auffassung, dass das Reinigungsgeschäft die vertraglich vereinbarte Vergütung wert gewesen sei, wie sich aus dem Gutachten K ergeben habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. war erfolgreich.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Kl. hat allerdings nicht nachgewiesen, dass die Bekl. sie betrügerisch geschädigt hätten. Ein Anspruch aus §§ 823 II BGB, 263 StGB steht ihr deshalb nicht zu. Zwar ist der Kaufpreis, den der Erstbekl. der Kl. abverlangt hat, weit übersetzt, wie noch auszuführen sein wird. Die Forderung und Erzielung einer im Verhältnis zur Gegenleistung zu hohen Vergütung enthält aber noch nicht ohne weiteres den Tatbestand des Betrugs (vgl. BGH, LM § 263 StGB Nr. 5). Nichts anderes gilt, wenn der Vortrag des Erstbekl. zugrunde gelegt wird, wonach er die Kl. auf das Gutachten K vom 30. 9./2. 10. 1981 hingewiesen und sich damit die dort enthaltene Beurteilung zu eigen gemacht hat, dass ein - wie auszuführen sein wird, ebenfalls übersetzter - Preis von 129600 DM nebst Mehrwertsteuer sich „in einem derzeit marktgerechten Rahmen" halte. Damit hätte der Erstbekl. lediglich eine Beurteilung übernommen, die der Sachverständige aus der erwarteten Umsatzentwicklung des Geschäfts abgeleitet hat. Soweit der Erstbekl. sich der Unrichtigkeit dieser Bewertung bewusst war, handelte es sich nicht um eine Täuschung über Tatsachen i. S. von § 263 StGB.

Dass der Erstbekl. der Kl. verschwiegen hätte, dass das Reinigungsgeschäft erst Anfang September 1981 eröffnet war, ist nicht bewiesen. Der Senat hält mit dem LG ferner nicht für erwiesen, dass der Erstbekl. die Kl. über den bis zum Vertragsabschluß erzielten Umsatz des Reinigungsgeschäftes getäuscht und sie dadurch zum Abschluss des Vertrages bestimmt hätte. Die Kl. wusste, dass das Geschäft noch nicht lange betrieben worden war. Zwar behauptet sie, ihr sei gesagt worden, das Geschäft habe schon etwa ein halbes Jahr bestanden. Dies ist indessen nicht erwiesen. Dann aber besagten die bisherigen Umsatzzahlen ohnehin nichts Definitives über die künftige Umsatzentwicklung. Dass der Erstbekl. der Kl. aber bewusst unwahre Angaben über den Umsatz der Monate September und Oktober 1981 gemacht hätte - Mitte November wurde der Vertrag mit der Kl. bereits abgeschlossen -, dafür fehlen hinreichende Nachweise. Dies hat das LG zutreffend ausgeführt. Dass der Erstbekl. andererseits konkrete Manipulationen im Zusammenhang mit dem Umsatz bei der Übergabe des Geschäftes an die Kl. vorgenommen hätte, ist wiederum nicht nachgewiesen, wie das LG ebenfalls überzeugend ausführt. Für die Bekl. zu 2 und 3 gilt nichts anderes.

Die Bekl. haben sich auch nicht eines Wuchers i. S. von § 302a StGB gegenüber der Kl. schuldig gemacht. Auch insoweit entfällt ein Anspruch nach § 823 II BGB. Allerdings steht der Kaufpreis von 150000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Wert des von der Kl. erworbenen Reinigungsgeschäfts. Der Senat ist davon überzeugt, dass der angemessene Kaufpreis für das Reinigungsgeschäft nicht höher als 95000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer lag. Dafür ist einmal maßgebend, dass der Zeuge D das Reinigungsgeschäft für diesen Preis abgegeben hat. Der Zeuge D war ebenso wie die Bekl. selbst branchenkundig. Es sind keine Gründe dargetan oder sonst ersichtlich, dass er der U-GmbH einen besonders günstigen Preis eingeräumt hätte. Zum andern stützt sich der Senat auf das Gutachten vom 2. 7. 1984. (Wird ausgeführt.)

Dass der Kaufpreis von 150000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer weit übersetzt war, dies wusste sowohl der Erstbekl., der die Verhandlungen mit der Kl. hauptsächlich geführt hatte, wie auch der Zweitbekl., der das Reinigungsgeschäft über den Zeugen D für die U-GmbH erworben und an die B-Finanzierungs- und Versicherungsvermittlungs GmbH weiterverkauft hat. Daran hat der Senat keinen Zweifel. Beide waren berufsmäßig mit der Einrichtung und Verwertung von Reinigungsgeschäften befasst. Sie waren sachkundig. Sie waren in der Lage, den Wert der Reinigungsmaschinen selbst zu beurteilen, und haben sich auch selbst ein Urteil gebildet, als sie das Geschäft kauften und weiterverkauften. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Bekl. sich durch das Gutachten K hätten in der Bewertung des Reinigungsgeschäfts beirren lassen.

Der Tatbestand des Wuchers nach § 302a StGB setzt jedoch weiter voraus, dass die Bekl. die Unerfahrenheit der Kl. - die anderen Fallgruppen des § 302a StGB kommen nicht in Betracht - ausgenutzt hätten. Unerfahrenheit in diesem Sinne ist eine auf Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung beruhende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er sich vom Durchschnittsmenschen unterscheidet (vgl. BGH, NJW 1983, 2780 (2781)). Die Kl. war aber nicht in einem besonderen Maße - im Gegensatz zu anderen - unerfahren. Derartiges behauptet sie nicht. Es fehlte ihr lediglich an Erfahrung in der Beurteilung von Reinigungsgeschäften. Unkenntnis über die Bedeutung und Tragweite eines abzuschließenden einzelnen Geschäftes kann aber nicht mit dem Begriff der Unerfahrenheit, wie er in § 302a StGB gemeint ist, gleichgesetzt werden (vgl. BGH, NJW 1983, 2780 (2781)).

Die Bekl. sind der Kl. indessen nach § 826 BGB zu Schadensersatz verpflichtet. Die Kl. hatte sich an den Erstbekl. als Fachmann für die Planung und Einrichtung von Reinigungsanlagen gewandt, wobei es der Sache nach um die Vermittlung des Kaufs eines Reinigungsgeschäftes ging. Sie durfte vom Erstbekl. ein Mindestmaß an sachgerechter Beratung erwarten. An einer solchen sachgerechten Beratung hat es jedoch gefehlt. Der Erstbekl. verlangte von der Kl. im Gegenteil einen weit überhöhten Preis. Er tat dies, obwohl er wusste, dass die Kl. den Kaufpreis voll finanzieren musste, wie sich dies bereits aus dem Zusatz im „Auftrag“ ergibt, der lautet: „Vertrag nur gültig, wenn eine Finanzierung besorgt werden kann“. Er wusste, dass die Kl. im Reinigungsgeschäft noch keine Erfahrungen hatte. Daraus folgte für ihn zwangsläufig, dass es der Kl. ohnehin schwer fallen musste, sich im Reinigungsgeschäft durchzusetzen, und dass demzufolge für die Kl. die Gefahr nahe lag, mit ihrem Reinigungsgeschäft zu scheitern und bei der Veräußerung des Geschäfts - eben wegen des überhöhten Kaufpreises - einen besonders starken Verlust zu erleiden, wie dies dann auch geschehen ist. Diese Konsequenz musste sich dem Erstbekl. aufdrängen und war ihm auch bewusst. Davon ist der Senat überzeugt. Davon, dass es anstößig war, diesen überhöhten Kaufpreis von der Kl. zu verlangen, ging der Erstbekl. selbst aus. Es ergibt sich dies bereits daraus, dass er es mit dem Zweitbekl. für angebracht gehalten hat, den Gestehungspreis durch einen Zwischenverkauf von 95000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auf 120000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu erhöhen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie weit die U-GmbH mit der B-Finanzierungs- und Versicherungsvermittlungs GmbH wirtschaftlich verflochten war. Jedenfalls arbeiteten beide Gesellschaften eng zusammen, und eine Vermittlungstätigkeit der ersteren Gesellschaft wäre kein berechtigter Anlass gewesen, den Gewinn auf Kosten der Kl. zu verdoppeln.

Der Erstbekl. hat sonach, indem er der Kl. einen weit überhöhten Kaufpreis als angemessen dargestellt und ihr diesen Kaufpreis abverlangt hat, die Kl. bewusst in eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung verstrickt. Er hat damit seinen eigenen Wissens- und Erfahrungsvorsprung auf einem von ihm gewerbsmäßig betriebenen Geschäftsgebiet zu Lasten der Kl. ausgenutzt, die auf diesem Gebiet nicht bewandert war. Er hat seine geschäftliche Überlegenheit auf grob anstößige Weise missbraucht und hat damit sittenwidrig i. S. von § 826 BGB gehandelt (vgl. BGH, NJW 1982, 2815; WM 1983, 300).

Hinzu kommt, dass der Gewinn, den die beiden Gesellschaften geteilt haben, für sich gesehen anstößig ist. Die Leistung, wie sie die vom Erstbekl. vertretene Verkäuferin erbracht hat, lag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in der Vermittlung des Erwerbs des Reinigungsgeschäfts. Es ging um die Übertragung des vom Zeugen D bzw. dessen Angehörigen betriebenen Reinigungsgeschäfts auf die Kl. Zwar erfolgte die Übertragung über den Zwischenerwerb der beiden Gesellschaften, so dass rechtlich gesehen nicht die Seite D der Kl. gegenüber als Verkäufer aufgetreten ist, sondern die vom Erstbekl. vertretene Gesellschaft. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Kl. der wirtschaftliche Aspekt im Vordergrund stand, wonach der Erstbekl. den Übergang des Reinigungsgeschäfts von der Seite D auf die Kl. vermittelt hat. Sie durfte erwarten, dass die Vergütung dieser Vermittlungstätigkeit entsprach, und musste nicht damit rechnen, dass der dem ersten Verkäufer zu entrichtende Kaufpreis zu ihren Lasten um mehr als die Hälfte aufgestockt würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt durfte die Kl. - gemessen an den Regeln eines fairen Geschäftsverkehrs - eine Aufklärung erwarten und ist das Verhalten des Erstbekl., der eine solche Aufklärung unterließ und zur Erzielung eines weit überhöhten Verdienstes zwei Zwischenverkäufe einschaltete, als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB zu werten.

An der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Kl. hat auch der Zweitbekl. mitgewirkt. Ihm war der Sachverhalt ebenso bekannt wie dem Erstbekl. Er hat für die U-GmbH den Kauf und Verkauf des Reinigungsgeschäfts abgeschlossen und hatte zuvor die Kl. bei der Besichtigung des Reinigungsgeschäftes begleitet.

Der Senat ist davon überzeugt, dass auch der Drittbekl. über die Einzelheiten des Geschäfts voll informiert war. Er war an der B-Finanzierungs- und Versicherungsvermittlungs GmbH beteiligt, wobei diese Gesellschaft mit der von ihm selbst geleiteten Gesellschaft so eng zusammenarbeitete, dass die erstere der Kl. gegenüber den Briefkopf der letzteren verwenden konnte. Er arbeitete im selben Büroraum wie die beiden anderen Bekl. Er nahm jedenfalls bei der letzten Besprechung mit der Kl. am 30. 12. 1981 vor der Übergabe des Reinigungsgeschäftes an die Kl. zumindest beiläufig am Gespräch teil und zeigte sich dabei über den Gegenstand des Geschäfts unterrichtet. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Drittbekl., der in derselben Branche wie die von den Bekl. als Verkäuferin angesehene B-Finanzierungs- und Versicherungsvermittlungs GmbH tätig, an dieser beteiligt war und im selben Büroraum arbeitete, wie der Geschäftsführer der Verkäuferin, in die Besprechungen der Bekl. zu 1 und 2 über die Gestaltung und Abwicklung des Geschäftes mit der Kl. einbezogen und an den Absprachen beteiligt war. Etwas anderes anzunehmen wäre lebensfremd.

Die Bekl. zu 1 bis 3 haften sonach als Gesamtschuldner (§§ 830, 843 BGB). Wenn die Bekl. die Kl. richtig beraten hätten, wie diese es von ihnen erwarten durfte, hätte diese den Kaufvertrag zu dem überhöhten Kaufpreis nicht abgeschlossen. Daran ist nach Sachlage nicht zu zweifeln. Dann hätte sie den geltend gemachten Betrag nicht verloren. Der aus der Finanzierung des Kaufpreises folgende Zinsschaden ist nicht bestritten.

Rechtsgebiete

Kaufrecht; Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht