Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung eines Ehepartners

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

28. 05. 2002


Aktenzeichen

XI ZR 205/01


Leitsatz des Gerichts

Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Ehepartners.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten vor allem noch über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung der Bekl. aus einem Darlehensvertrag. Am 15. 7. 1994 gewährte die klagende Sparkasse dem Bekl. zu 2, einem Immobilienmakler, ein variabel verzinsliches Darlehen über 800000 DM zu einem Zinssatz von zunächst 6,75% p.a., rückzahlbar in monatlichen Zins- und Tilgungsraten von anfänglich 5170 DM. Der Vertrag wurde von der Bekl. zu 1 (nachfolgend: Bekl.), seiner Ehefrau , mitunterzeichnet. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte mit dem Kredit das von ihrem Ehemann am 19. 4. 1994 allein erworbene Hausgrundstück finanziert werden. Gesichert wurden das Darlehen sowie alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Kl. gegen die Darlehensnehmer durch eine Grundschuld über 1,07 Mio. DM an dem vom Ehemann der Bekl. erworbenen Grundstück. Nachdem mehrere Zins- und Tilgungsraten nicht geleistet worden waren, kündigte die Kl. den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 24. 5. 1996 fristlos. In der Folgezeit betrieb sie die Zwangsversteigerung der belasteten Immobilie und verrechnete den ihr zugeflossenen Erlös von 730101,86 DM vorrangig mit anderen Forderungen gegen den Ehemann der Bekl., so dass nur noch ein Betrag von 161392,68 DM auf das ausgereichte Darlehen entfiel. Die vermögenslose Bekl., die nach ihren Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im sechsten Monat schwanger und deshalb nicht mehr in der Lage war, ihrer mit maximal 1200 DM brutto monatlich vergüteten Halbtagstätigkeit im Büro ihres Ehemanns nachzugehen, ist der Auffassung, die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags stelle eine sie finanziell krass überfordernde und überdies wegen besonders belastender Umstände sittenwidrige Schuldmitübernahme dar.

Das LG hat der Klage zum großen Teil stattgegeben und die beklagten Eheleute wegen des geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs als Gesamtschuldner zur Zahlung von 597255,45 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Ihre Berufungen sind erfolglos geblieben. Von den beiden Revisionen ist nur die der Bekl. angenommen worden. Die Revision der Bekl. hatte Erfolg und führte bezüglich des ihr gegenüber geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs zur Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags durch die Bekl. für eine wirksame Mithaftungserklärung gehalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die von der Bekl. übernommene Mithaftung überfordere sie trotz fehlenden eigenen Einkommens und Vermögens nicht in krasser Weise. Eine andere Betrachtungsweise lasse die Besonderheit außer Acht, dass das Darlehen nicht für lange Zeit habe aufgenommen werden müssen, sondern nur deshalb, weil der Kaufpreis von 3,3 Mio. DM für die von ihrem Ehemann veräußerte Gesellschaftsbeteiligung noch nicht bezahlt worden sei. Dass die Kaufpreisforderung schon bei der Kreditaufnahme endgültig uneinbringlich gewesen sei, sei von der Bekl. nicht schlüssig vorgetragen. Vor allem stehe der Annahme einer krassen finanziellen Überforderung entgegen, dass sie auf Grund der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen über die Mithaftungsübernahme im Innenverhältnis einen gleich hohen Aufwendungserstattungs- oder Ausgleichsanspruch erworben habe. Diese Ansprüche seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchaus realisierbar gewesen, weil die Eheleute damals noch die Kaufpreiszahlung für die veräußerten Geschäftsanteile erwartet hätten. Außerdem sei nicht schlüssig vorgetragen, dass die Bekl. nicht bereits bei Abgabe der Mithaftungserklärung mit der finanziellen Unterstützung ihrer Schwiegereltern habe rechnen können. Dagegen sprächen zumindest die erheblichen Geldbeträge über rund 800000 DM, die diese ihr ab Dezember 1995, also schon vor der Inanspruchnahme durch die Kl., hätten zukommen lassen. Den Beweis, dass die Mithaftungsübernahme nach einer verharmlosenden Erklärung der Kl. nur „pro forma“ habe erfolgen sollen oder von ihr erzwungen worden sei, sei die Bekl. schuldig geblieben.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Die durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags über 800000 DM übernommene Mithaftung der Bekl. verstößt, wie die Revision zutreffend rügt, gem. § 138 I BGB gegen die guten Sitten und ist damit nichtig. Die Ansicht des BerGer., die einkommens- und vermögenslose Bekl. sei nicht finanziell krass überfordert, ist unhaltbar.

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des BerGer., dass die Bekl. durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrags nach dem Willen aller Beteiligten keine gleichberechtigte Kreditnehmerin, sondern bloße Mithaftende werden sollte.

a) Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur, wer ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37 [41] = NJW 2001, 815 = LM H. 5/2001 § 138 [Bb] BGB Nr. 99; Senat, NJW 1999, 135 = LM H. 3/1999 § 138 [Bb] BGB Nr. 90 = WM 1998, 2366, und NJW 2002, 744 = LM H. 5/2002 § 138 [Bb] BGB Nr. 101 = WM 2002, 223 [224]). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten der Mitdarlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie zum Beispiel „Mitdarlehensnehmer“, „Mitantragsteller“, „Mitschuldner“ oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 I BGB zu entgehen (st. Rspr., s.z.B. Senat, NJW 2002, 744 = LM H. 5/2002 § 138 [Bb] BGB Nr. 101 = WM 2002, 223 [224] m.w. Nachw.). Danach durfte das BerGer. die Willenserklärung der Bekl. bei wertender Betrachtung gem. §§ 133 , 157 BGB durchaus als Schuldmitübernahme deuten. Zwar hat es seine Auffassung nicht einmal ansatzweise begründet, sondern eine Mitgläubiger- und gleichgründige Gesamtschuldnerschaft der Eheleute offenbar erst gar nicht in Betracht gezogen. Da in dieser Frage weiterer Sachvortrag der Prozessparteien nicht zu erwarten ist, kann der erkennende Senat aber die gebotene Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl. etwa BGHZ 124, 39 [45] = NJW 1994, 188 = LM H. 5/1994 § 229 BGB Nr. 3).

b) Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden diente die Kreditaufnahme über 800000 DM ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreises für das nur vom Ehemann der Bekl. bereits vor Abschluss des Darlehensvertrags erworbene Hausgrundstück. Dafür, dass die Bekl. gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta als im Wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nichts ersichtlich. Nach ihrer unwiderlegten Darstellung ist vielmehr davon auszugehen, dass sie, die mit dem Kauf der „Jugendstilvilla“ nicht einverstanden war, auf Grund der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung lediglich die Mithaftung für das Darlehen übernehmen sollte. Der Umstand, dass die zu finanzierende Immobilie bis zur Zwangsversteigerung durch die Kl. von der ganzen Familie der Bekl. bewohnt wurde, deutet entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keineswegs darauf hin, dass die Bekl. gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin sein sollte, sondern lenkt nur den Blick auf einen regelmäßig nicht einmal zuverlässig feststellbaren und häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil der Bekl. aus der Kreditaufnahme.

2. Anders als das BerGer. angenommen hat, überforderte die Mithaftungsübernahme die Bekl. von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne dass sich für die Kl. entlastende Momente finden lassen.

a) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des BGH liegt eine solche Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahe stehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGHZ 136, 346 [351] = NJW 1997, 3372 = LM H. 5/1998 § 765 BGB Nr. 120; BGHZ 146, 37 [47] = NJW 2001, 815 = LM H. 5/2001 § 138 [Bb] BGB Nr. 99; BGH, NJW 2000, 1182 = LM H. 9/2000 § 138 [Bb] BGB Nr. 97 = WM 2000, 410 [411]; Senat, NJW 2002, 746 = LM H. 6/2002 § 138 [Bb] BGB Nr. 104 = WM 2002, 125 [126]; Senat, NJW 2002, 744 = LM H. 5/2002 § 138 [Bb] BGB Nr. 101 = WM 2002, 223 [224]; NJW 2002, 2228; NJW 2002, 2230).

b) So ist es hier. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Bekl. war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im sechsten Monat schwanger, nicht mehr halbtags in dem Betrieb ihres Ehemanns als Bürokraft tätig und infolgedessen ohne eigenes Einkommen. Da eine ganztätige Berufsausübung mit einem erheblich höheren Monatsgehalt als die vorher bezogenen 1200 DM brutto in absehbarer Zeit nicht realistisch erschien und ein eigenes nennenswertes Vermögen nicht vorhanden war, konnte sie aus der maßgebenden Sicht eines rational handelnden Kreditgebers voraussichtlich auch zukünftig nicht einmal die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen von mehr als 4000 DM monatlich allein aufbringen. Entgegen der Auffassung des BerGer. liegen auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen, eine krasse finanzielle Überforderung der Bekl. zu verneinen.

aa) Darauf, ob der gesamte Kredit nach dem Willen der Vertragschließenden schon nach kurzer Zeit mit dem Erlös aus dem Verkauf der Gesellschaftsbeteiligung des Ehemanns der Bekl. wieder zurückgezahlt werden sollte, kommt es - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht entscheidend an. Wenn das BerGer. von der Bekl. den Nachweis verlangt, dass die Kaufpreisforderung über 3,3 Mio. DM bereits bei Abgabe der sonst ruinösen Mithaftung endgültig uneinbringlich gewesen sei, verkennt es, dass bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung allein auf die Leistungsfähigkeit des Mithaftenden abzustellen ist (BGHZ 146, 37 [43] = NJW 2001, 815 = LM H. 5/2001 § 138 [Bb] BGB Nr. 99; BGH, NJW 2000, 1182 = LM H. 9/2000 § 138 [Bb] BGB Nr. 97 = WM 2000, 410 [412]) und die Mithaftungserklärung gerade dann zum Tragen kommen soll, wenn der Hauptschuldner (unvorhergesehen) seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Im Übrigen enthält der Darlehensvertrag, der die Zinsanpassung für einen Zeitraum von zehn Jahren regelt, keinerlei Hinweis darauf, dass es sich nach dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien nur um eine kurzfristige Zwischenfinanzierung handeln sollte.

bb) Auch die weitere Annahme des BerGer., der Bekl. habe als bloße Mithaftende jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Innenverhältnis ein die krasse finanzielle Überforderung voll ausgleichender Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsanspruch gegen ihren primär haftenden Ehemann zugestanden, trägt die getroffene Entscheidung nicht. Eine Bürgschaft oder Mithaftung wird, wie dargelegt, von dem Betroffenen regelmäßig für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners oder anderer vergleichbarer Leistungshindernisse übernommen. Nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des IX. als auch des XI. Zivilsenats des BGH (s. z.B. BGHZ 146, 37 [43] = NJW 2001, 815 = LM H. 5/2001 § 138 [Bb] BGB Nr. 99 m.w. Nachw.) ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Personalsicherheit daher die bei Vertragsabschluss vielleicht noch vorhandene Finanzkraft des Darlehensnehmers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern nur das pfändbare Einkommen und Vermögen des Sicherungsgebers. Davon ausgehend ist von vornherein ausgeschlossen, dass schuldrechtliche Befreiungs- oder Regressansprüche des Bürgen oder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner, zumal wenn sie - wie hier - völlig ungesichert sind, bei der Prüfung der Wirksamkeit der Bürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen.

cc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Berücksichtigung von Zuwendungen der Schwiegereltern bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Bekl. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand keine hinreichend gesicherte Aussicht der Bekl. auf eine gegenüber der Darlehenssumme ins Gewicht fallende finanzielle Unterstützung durch ihre Schwiegereltern. Denn abgesehen davon, dass die Gelder nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag erst ab Dezember 1995, also nach der bereits im Sommer 1994 abgegebenen Mithaftungserklärung geflossen sind, handelt es sich durchweg um Leistungen, auf die sie keinen Anspruch hatte und die auch nicht, wie es grundsätzlich erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 132, 328 [336] = NJW 1996, 2088 = LM H. 9/1996 § 765 BGB Nr. 108), zum Gegenstand von Verhandlungen über ihre künftig zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemacht worden sind.

dd) An der krassen finanziellen Überforderung der Bekl. ändert schließlich auch die von ihrem Ehemann bestellte Grundschuld über 1,07 Mio. DM nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Mithaftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. etwa BGHZ 136, 347 [352f.] = NJW 1997, 3372 = LM H. 5/1998 § 765 BGB Nr. 120; BGHZ 146, 37 [44] = NJW 2001, 815 = LM H. 5/2001 § 138 [Bb] BGB Nr. 99 m.w. Nachw.). Diese engen Voraussetzungen erfüllt die Grundschuld, die - insoweit rechtlich unbedenklich - nicht nur das Darlehen über 800000 DM, sondern auch alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Kl. gegen den Ehemann der Bekl. sichern sollte, nicht (vgl. Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5 [10]).

c) Nach der zitierten st. Rspr. des BGH (s. z.B. BGHZ 146, 37 [45] = NJW 2001, 815 = LM H. 5/2001 § 138 [Bb] BGB Nr. 99; Senat, NJW 2002, 744 = LM H. 5/2002 § 138 [Bb] BGB Nr. 101 = WM 2002, 223 [225]) lag es demnach bei der Kl., im Einzelnen darzulegen und notfalls zu beweisen, dass die Bekl. die ruinöse Mithaftung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus emotionaler Bindung an ihren Ehemann, sondern auf Grund eines im Wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen oder den Umständen zu entnehmen.

III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 I ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 III Nr. 1 ZPO a.F.) und die Klage gegen die Bekl. abweisen, soweit sie sich auf Rückzahlung des restlichen Darlehens richtet.

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht