Trennungsunterhalt bei ehebrecherischer Beziehung

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

09. 07. 1995


Aktenzeichen

7 UF 92/95


Leitsatz des Gerichts

Ein Anspruch der Ehefrau auf Trennungsunterhalt ist zumindest dann als grob unbillig abzulehnen, wenn die Ehefrau eine frühere ehebrecherische Beziehung zu einem Dritten wieder aufgenommen hat.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Berufung der Kl. gegen die Abweisung ihrer Klage auf Trennungsunterhalt ist nicht begründet. Das AmtsG hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Anspruch der Kl. auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist nach den §§ 1361 III, 1579 Nr. 6 BGB ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme des Bekl. wäre grob unbillig, weil der Kl. ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten zur Last fällt. Dieses Fehlverhalten sieht der Senat darin, dass sie sich im März 1994 mit dem Zeugen P. auf Mallorca getroffen hat und dort mit ihm regelmäßig zusammen war, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob es während dieses Aufenthaltes außer dem gemeinsamen Verbringen der Freizeit, dem gemeinsamen Einnehmen des Essens und den Besuch eines Tanzlokals noch zu weitergehenden Beziehungen gekommen ist. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Kl. mit dem Zeugen i. J. 1993 viermal die Ehe gebrochen hat und dass der Bekl. ihr dieses Fehlverhalten im Herbst 1993, nachdem sie es ihm eingestanden hatte, verziehen hat, oblag es ihr, sich nunmehr völlig von dem Zeugen fernzuhalten. Das hat sie in grob vorwerfbarer Weise nicht getan. Es ist schon als fehlerhaft anzusehen, dass sie den Zeugen bei einem Telefongespräch im Januar 1994 von ihrem Plan, Urlaub auf Mallorca zu machen, unterrichtet hat. Nach seiner Ankündigung, er werde gleichfalls dorthin kommen, hätte sie ihn entweder davon abhalten müssen, das zu tun, oder aber zumindest, wenn sie nicht ganz auf die Fahrt verzichten wollte, dafür sorgen müssen, dass sie im Urlaub ausreichende Distanz zu dem Zeugen wahrte. Schon unabhängig von früheren Begegnungen ist es bedenklich, wenn ein Ehepartner sich ohne Wissen des anderen mit einem Bekannten oder einer Bekannten im Urlaub trifft. In dem hier vorliegenden Fall wurde mit Rücksicht auf das erst kurze Zeit zurückliegende ehebrecherische Verhältnis mit dem erneuten Zusammentreffen nicht nur von seiten der Kl. gezeigt, dass es ihr nicht hinreichend ernst mit einer Abkehr von ihrem früheren Verhalten war, sie hat auch in einer für den Bekl. unerträglichen Weise den Anschein gesetzt, dass das ehebrecherische Verhältnis fortgesetzt worden ist.

Das Fehlverhalten der Kl. ist einseitig ...

Unter den gegebenen Umständen wäre es grob unbillig, wenn der Bekl. jetzt Trennungsunterhalt zahlen müsste. Er ist durch das Fehlverhalten der Kl. so schwer getroffen worden, dass er in eine deutliche persönliche Krise geraten ist. Diese Überzeugung hat der Senat sowohl aus dem persönlichen Eindruck des Bekl. in der mündlichen Verhandlung als auch aus den Aussagen der Zeugin S. gewonnen, die deutlich geschildert hat, dass der Bekl. selbst kaum in der Lage war, die für ihn entstandenen persönlichen Schwierigkeiten zu überwinden. Unter diesen Umständen wäre es grob unbillig, wenn der Bekl. jetzt auch noch unter finanziellen Opfern für den Unterhalt der Kl. aufkommen müsste. Da in absehbarer Zeit mit einer Scheidung der Ehe zu rechnen ist, sind Unterhaltsansprüche der Kl. zumindest für die Dauer der Trennungszeit ausgeschlossen.

Rechtsgebiete

Ehe- und Familienrecht; Unterhaltsrecht