Überlassung eines Telefaxgerätes an den Betriebsrat

Gericht

LAG Rheinland-Pfalz


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

08. 10. 1997


Aktenzeichen

8 TaBV 17/97


Leitsatz des Gerichts

Die erforderlichen, notwendigen Kontakte zu außerbetrieblichen Stellen können nur dann die Gestellung eines Telefaxgerätes erforderlich machen, wenn Vorgänge in erheblichem Umfang auszumachen sind, die so schnell nur über ein derartiges Gerät abgewickelt werden können. In der Regel muss sich jedoch der Betriebsrat auf die Mitverwendung der im Betrieb installierten Telefaxgeräte verweisen lassen. Dieser Grundsatz gilt zumindest dann, wenn im Betrieb die Inhalte der ein- und ausgehenden Faxschreiben nicht gespeichert werden können.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bet. streiten um einen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines Telefaxgerätes zur alleinigen Nutzung. Ast. ist der bei der Ag. errichtete Betriebsrat, der aus 15 Mitgliedern besteht, von denen drei Mitglieder von der Arbeit freigestellt sind. Ag. ist ein Unternehmen der chemischen Industrie, das ca. 1800 Arbeitnehmer beschäftigt. Innerhalb des Betriebs der Arbeitgeberin setzt diese mehr als 50 Telefaxgeräte ein, desweiteren verfügt sie zum Zwecke der innerbetrieblichen Kommunikation über eine Rohrpost sowie einen Botendienst. Der Betriebsrat, dem zur Unterstützung seiner Arbeit eine Teilzeitkraft mit einer Arbeitszeit von 5 Stunden täglich zugewiesen ist, wird von dem Botendienst einmal täglich gegen ca. 11.00 Uhr aufgesucht. Das Betriebsratszimmer ist zwar an die Rohrpost nicht unmittelbar angeschlossen, jedoch verfügt das Gebäude, in dem dieses Zimmer untergebracht ist, über einen eigenen Rohrpostanschluss, der ein Stockwerk unter dem Betriebsratszimmer liegt und von dem Betriebsrat benutzt werden kann. Desweiteren ist der Betriebsrat, der über einen Personalcomputer und eine Telefonanlage zur ausschließlichen Eigennutzung verfügt, befugt, jedes Telefaxgerät im Betrieb zu nutzen. Das dem Betriebsratszimmer am nächsten installierte Gerät ist im Kantinengebäude, das ca. 10 m (Luftlinie) von dem Betriebsratszimmer entfernt ist, untergebracht. Der Betriebsrat kann auch auf das Telefaxgerät in der Kommunikationszentrale zurückgreifen. Mit Schreiben vom 11. 6. 1996 beantragte der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin die Überlassung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Eigennutzung. Nachdem die Arbeitgeberin dies abgelehnt hatte, hat der Betriebsrat ein Beschlussverfahren beim ArbG Kaiserslautern eingeleitet.

Das ArbG Kaiserslautern hat die Ag. verpflichtet, dem Ast. ein Telefaxgerät zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ag. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch nach § 40 II BetrVG auf Überlassung eines Telefaxgerätes zur ausschließlichen Nutzung.

1. Gem. § 40 II BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Art und Umfang der vom Arbeitgeber somit zu überlassenden Sachmittel richtet sich danach, ob nach Art und Beschaffenheit des Betriebs diese Mittel zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind (vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 18. Aufl., § 40 Rdnr. 80 m.w.Nachw.). Je nach den betrieblichen Verhältnissen kann auch ein eigenes Telefaxgerät des Betriebsrats somit zu den erforderlichen Sachmitteln gehören, etwa wenn in den von dem Betriebsrat zu betreuenden, weit auseinanderliegenden Betriebsstätten gesonderte Betriebsratsbüros eingerichtet sind und eine anderweitige Kommunikation zwischen diesen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen sonst nicht durchführbar ist oder wenn zur ordnungsgemäßen Erledigung von Betriebsaufgaben in einem erheblichen Umfang eine schnelle Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen, etwa in größeren Betrieben zu dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, erforderlich ist (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 40 Rdnr. 90).

2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze besteht im vorliegenden Einzelfall kein Anspruch des Betriebsrats nach § 40 II BetrVG auf Überlassung eines eigenen Telefaxgerätes. Ein solches Gerät ist nämlich weder zur inner- noch zur außerbetrieblichen Kommunikation erforderlich.

a) Im innerbetrieblichen Bereich kann die Kommunikation mit den Arbeitnehmern und Vertretern der Arbeitgeberin ohne weiteres durch die dem Betriebsrat bereits zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel bewältigt werden, ohne dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Betriebsratsaufgaben beeinträchtigt würde. Da das Unternehmen der Arbeitgeberin auf einem einheitlichen Betriebsgelände untergebracht ist, hat der Betriebsrat jederzeit die Möglichkeit, persönliche Gespräche unter Anwesenden oder per Telefon zu führen. Soweit sich innerbetrieblich die Notwendigkeit des Schriftverkehrs ergeben sollte, stehen zur Übermittlung von Schreiben der tägliche Botendienst, die dem Betriebsrat zugewiesene Teilzeitkraft sowie der Rohrpostanschluss, welcher im gleichen Gebäude wie das Betriebsratszimmer untergebracht ist, zur Verfügung. Inwiefern hier eine weitergehende Beschleunigung der schriftlichen Kommunikation notwendig sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar und von dem Betriebsrat auch nicht dargelegt.

b) Auch für die außerbetriebliche Kommunikation bedarf der Betriebsrat im vorliegenden Fall nicht eines Telefaxgerätes, um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dabei ist vorweg klarzustellen, dass die Zielsetzung der Betriebsratsarbeit nicht auf außerbetriebliche Bereiche, sondern auf die innerbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmer gerichtet ist. Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass auch zur Erfüllung dieser innerbetrieblichen Aufgabe Kontakte zu außerbetrieblichen Stellen notwendig sind. So hat der Betriebsrat zutreffend darauf hingewiesen, dass er mit der Hauptfürsorgestelle, den Krankenkassen, dem Gewerbeaufsichtsamt, der IG Chemie kommunizieren müsse. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass hierfür ein eigenes Telefaxgerät erforderlich ist. Ein solches Gerät würde die Arbeit des Betriebsrats teilweise zwar etwas erleichtern, jedoch ist nicht erkennbar, dass diese Erleichterungen einen Umfang annehmen würden, der die Anschaffung eines eigenen Telefaxgerätes notwendig machen würde. Denn der Betriebsrat hat hier keinerlei Kommunikationsvorgänge konkret dargelegt, die so kurzfristig und schnell abgewickelt werden müssen, dass sie lediglich über ein Telefaxgerät erfolgen können. Nach Überzeugung der Kammer kann es trotzdem in Einzelfällen notwendig sein, dass der Betriebsrat eines Unternehmens, in dem 1800 Arbeitnehmer beschäftigt sind, schnell mit außerbetrieblichen Stellen kommunizieren muss. Für diese Einzelfälle ist es allerdings ausreichend, wenn die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Mitbenutzung aller im Betrieb installierten Telefaxgeräte gestattet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 2. 2. 1996 - 3 TaBV 8/95; LAG Düsseldorf, NZA 1993, 1143).

Soweit der Betriebsrat gegen diese Mitbenutzung Einwendungen erhoben hat, sind diese nach Überzeugung der erkennenden Kammer nicht gerechtfertigt. Der Anlass für den Antrag des Betriebsrats auf Anschaffung eines eigenen Telefaxgerätes, nämlich die Zusendung eines Telefaxschreibens an den Geschäftsführer statt an den Betriebsrat, könnte sich auch nach Überlassung eines eigenen Telefaxgerätes wiederholen. Denn die Versendung eines Telefaxschreibens an die falsche Zielnummer ist auch durch ein eigenes Telefaxgerät des Betriebsrats nicht auszuschließen. Soweit der Betriebsrat die Auffassung vertritt, durch die Mitbenutzung der betriebseigenen Telefaxgeräte sei die notwendige Vertraulichkeit bei der Informationsübermittlung nicht gewährleistet, kann sich dem die Kammer nicht anschließen. Bei der Absendung von Telefaxschreiben hat der Betriebsrat die Möglichkeit, den Absendevorgang durch ein Betriebsratsmitglied oder die überlassene Teilzeitkraft vornehmen zu lassen, so dass hierauf die Arbeitgeberseite keinerlei Einfluss hat. Soweit Telefaxschreiben eingehen, kann der Betriebsrat die absendenden Stellen darüber informieren, dass die Übersendung von Telefaxschreiben telefonisch bei ihm angekündigt werden soll. Nach einer solchen Ankündigung kann er dieses Telefaxschreiben an dem jeweiligen Gerät, dessen Zielnummer er angegeben hat, abholen lassen, ohne dass die Arbeitgeberin Kenntnis vom Inhalt des übermittelten Schreibens erhält.

Zutreffend sind die Ausführungen des Betriebsrats, wonach die Arbeitgeberin durch einen Journalausdruck feststellen kann, wann, mit wem, wie lange und unter Nutzung welcher Seitenzahlen der Betriebsrat an einem betrieblichen Telefaxgerät kommuniziert hat. Hierdurch würde jedoch nur dann die Vertraulichkeit der Information nicht mehr gewahrt sein, wenn der Betriebsrat ausschließlich auf dieses Kommunikationsmittel angewiesen wäre. Dies ist aber nicht der Fall, da er wesentliche Informationen kurzfristig per Telefon oder - soweit Schriftlichkeit unabdingbar ist - per Telegramm übermitteln kann, ohne dass die Arbeitgeberin hiervon Kenntnis erhält. In einem solchen Fall kann aber die Mitbenutzung eines Telefaxgerätes, ähnlich wie die Mitbenutzung einer Telefonanlage, welche ähnliche Aufzeichnungen der Übermittlungsdaten zulässt, nicht unzumutbar sein (vgl. BAG, NZA 1986, 643 = NJW 1987, 674 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG1972 Überwachung). Soweit der Betriebsrat darauf hinweist, dass es technisch möglich sei, den Inhalt von Telefaxschreiben zu speichern, vermag dieser Hinweis letztlich auch nicht die Überlassung eines eigenen Telefaxgerätes zu begründen. Telefaxgeräte sind lediglich dann in der Lage, den Inhalt von ein- oder ausgehenden Schreiben zu speichern, wenn sie an einen Computer, der über entsprechende Speicherkapazitäten verfügt, angeschlossen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats vermochte während des Anhörungstermins auf Frage des Kammervorsitzenden nicht zu erläutern, wie die zur Mitbenutzung freigegebenen Telefaxgeräte in dem Betrieb der Bekl. insoweit ausgestattet sind. Nachdem der während des Termins ebenfalls anwesende Personalleiter der Arbeitgeberin darauf hingewiesen hatte, dass sowohl das Telefaxgerät in der ortsnahen Kantine wie auch jenes in der Kommunikationszentrale nicht über eine Speicherfähigkeit verfügen würde und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende hierzu keine Angaben machen konnte, bestand kein Anlass, davon auszugehen, dass alle dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Telefaxgeräte die Speicherung des Inhalts der ein- und ausgehenden Faxsendungen zulassen würden.

Nach alledem war der Beschluss des ArbG Kaiserslautern vom 29. 1. 1997 abzuändern und der Antrag zurückzuweisen.

Vorinstanzen

ArbG Kaiserslautern, 4 BV 975/96, 29.1.1997

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht