Laptop und Notebook als Sachaufwand für den Betriebsrat

Gericht

LAG Köln


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

17. 10. 1997


Aktenzeichen

11 TaBV 15/97


Leitsatz des Gerichts

Auch ein Gesamtbetriebsrat, der als Plenum oder mit seinen Ausschüssen umfängliche Reisetätigkeit entfaltet, um an den Orten der bundesweit verteilten Niederlassungen des Arbeitgebers zu tagen, hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Überlassung eines mobilen Computers (Laptop, Notebook), wenn grundsätzlich in den Niederlassungen stationäre Computer zur Verfügung stehen. Ohne nähere Darlegungen ist davon auszugehen, dass es dem Gesamtbetriebsrat zumutbar ist, in den Räumen der Niederlassungen mit EDV-Zugriff zu tagen statt in angemieteten Tagungsstätten ohne EDV-Zugriff. Es ist grundsätzlich zumutbar, Probleme der Datenverfügbarkeit vor Ort durch einen technisch machbaren Datentransfer mittels Diskette zu lösen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bet. streiten darum, ob die Arbeitgeberin (Ag.) dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat (Ast.) einen transportablen Computer (Laptop) mit Drucker zur Verfügung stellen muss. Der 22-köpfige Gesamtbetriebsrat fordert ihn mit Rücksicht auf die zahlreichen, über das ganze Bundesgebiet verteilten Betriebe der Arbeitgeberin und der damit für ihn verbundenen umfangreichen Reisen seiner selbst sowie der von ihm gebildeten sechs Ausschüsse zu den Tagungen dieser Gremien in verschiedenen Städten des Bundesgebiets. Die seinen Mitgliedern sowie den örtlichen Betriebsräten zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz- und Betriebsrats-Computer reichten nicht aus, weil auf sie aus den von ihm benutzten Tagungsräumen kein Zugriff möglich sei. Außerdem sei davon auszugehen, dass die örtlichen Betriebsräte ihre Computer selbst benötigten und die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stünden.

Das ArbG hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Ast. sein Verfahrensziel weiter.

Die Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

II. Das ArbG hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Er ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des vom Ast. für sich in Anspruch genommenen § 40 II (§ 51 I 1) BetrVG liegen nicht vor: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat sachliche Mittel nur „in erforderlichem Umfang“ zur Verfügung zu stellen. Ein transportabler Computer ist für die Arbeit des Ast. nicht erforderlich: Für die vorliegende Entscheidung ist davon auszugehen, dass dem Ast. und seinen Ausschüssen auch im Rahmen ihrer Tagungen jede von ihnen gewünschte EDV-Unterstützung durch die stationären Computer der Ag. zur Verfügung steht - jedenfalls dann, wenn sie ihre Sitzungen in einer Niederlassung der Ag. abhalten. Warum dies nicht möglich sein soll, kann dem Vortrag der Ast. nicht entnommen werden. Hier findet sich lediglich der Hinweis, „dass in der Regel keine ausreichenden Räumlichkeiten bei der Ag. zur Verfügung“ ständen. Dieser ausdrücklich von der Ag. bestrittene Vortrag ist aber für eine Entscheidung nicht verwertbar, da das Gericht weder weiß, was der Ast. mit „in der Regel“ meint noch was er für „ausreichend“ hält. So wird der Ast. kaum behaupten wollen, in keiner Niederlassung der Ag. sei ein Raum vorhanden, der groß genug sei, die Mitglieder eines Ausschusses zu fassen. Schließlich müssen auch Betriebsräte Sitzungen abhalten. Sollte dies dennoch für einzelne Niederlassungen zutreffen, so ist nicht ersichtlich, aus welchen zwingenden Gründen der Ast., der sich auf EDV-Benutzung angewiesen sieht, ausgerechnet in Städten mit zu kleinen Niederlassungen tagen muss. Sollten terminliche Überschneidungen bei der Benutzung der Räume das Hindernis sein, so bleibt unklar, warum dem nicht mit einer entsprechenden Terminplanung begegnet werden kann. Dass die örtlichen Computer nicht die aktuell benötigten Daten bereit halten, hat der Ast. zweitinstanzlich nicht mehr wiederholt. Das aber wäre erforderlich gewesen, weil die Ag. einen plausiblen Weg aufgezeigt hat, dem Mangel durch Kopieren auf Diskette abzuhelfen: Der Ast. hätte vortragen müssen, warum dieser Weg nicht gangbar sein soll.

Dass ein Laptop dem Ast. eventuell ein schnelleres Arbeiten ermöglichen und darüber hinaus auch der Ag. von Nutzen sein könnte, reicht nicht aus: Erforderlichkeit verlangt mehr als bloße Nützlichkeit. An einem weiteren Grund scheitert der Antrag: Unterstellt, der Ast. ist auf seinen Tagungen innerhalb seiner Sitzungen auf Räume mit EDV-Zugriff angewiesen, so würde sich sein auf § 40 II BetrVG gestützter Anspruch gegen die Ag. immer noch nicht auf die Überlassung eines Laptops, sondern darauf richten, ihm für solche Zwecke eben solche Räume zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch wird aber im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Unstreitig ist ein entsprechender Wunsch vom Ast. nicht einmal vorgerichtlich geäußert worden. Erst wenn dieser Weg gegangen und gescheitert ist, könnte die Überlassung eines mobilen Geräts erforderlich werden.

Vorinstanzen

ArbG Bonn, 5 BV 52/96, 15.1.1997

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht