Eigenes Telefaxgerät für Betriebsrat

Gericht

ArbG Braunschweig


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

14. 10. 1998


Aktenzeichen

2 BV 69/98


Leitsatz des Gerichts

Dem Betriebsrat ist ein eigenes Telefaxgerät mit einem eigenen Faxanschluss zur Verfügung zu stellen, auch wenn die Faxgeräte, auf die er nur zur Mitbenutzung tatsächlich Zugriff hat, die Rufnummern der ein- und ausgehenden Telefaxe auch innerhalb des Stadtgebiets (entsprechend Ortsgesprächen) aufzeichnet und speichert.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Ast. ist der Konzernbetriebsrat für die Ag. Bei den Ag. gibt es verschiedene Telefaxgeräte. Ein Faxgerät befindet sich im Stock unter dem Büro, in dem die für die Betriebsräte zuständige Schreibkraft, die selbst Mitglied des Betriebsrats der Bet. zu 2 ist, tätig ist, drei weitere im Stockwerk darüber. Die im Betrieb befindlichen Faxgeräte sind Teil einer Telefonanlage. Die Telefondaten werden entsprechend erfasst. Es existiert eine Betriebsvereinbarung über die automatische Erfassung von Telefondaten. Nach § 3 werden für alle Ferngespräche je Firma, Kostenstelle, Nebenstelle und Nebenstelleninhaber unter anderem das Datum, die Uhrzeit, die angewählte Telefonnummer einschließlich Vorwahl und Ortsbezeichnung und die Anzahl der Seiten erfasst. Stadtgespräche dürfen nur summarisch pro Nebenstelle erfasst werden. Bei Telefaxen wird nur nicht deren Inhalt gespeichert, aber die angewählte und sendende Nummer, die Zeit und Übertragungsdauer. Der Betriebsrat verfügt nicht über einen eigenen Telefaxanschluss und ein eigenes Telefaxgerät. Er ist berechtigt, die Telefaxgeräte der Ag. mitzubenutzen.

Der Ast. ist der Ansicht, die Betriebsräte der Ag. benötigen einen eigenen Telefaxanschluss und ein eigenes Telefaxgerät, da bei Mitbenutzung der Telefaxanschlüsse und Geräte der Ag. die Vertraulichkeit bei eingehenden und ausgehenden Faxen nicht gewährleistet sei.

Der Antrag hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Gem. § 40 II BetrVG sind die Ag. verpflichtet, im erforderlichen Umfang unter anderem sachliche Mittel den Betriebsräten zur Verfügung zu stellen. Die Bet. streiten nicht darüber, ob die Betriebsräte überhauptein Faxgerät benötigen, das ist unstreitig, sondern nur darüber, ob ein eigenes Faxgerät und ein eigener Faxanschluss erforderlich sind. Dies ist zu bejahen.

Es kann dahin stehen, ob die Verfahrensweise, die zur Zeit erforderlich ist, um für die Betriebsräte eingehende Faxevertraulich zu behandeln, zu aufwendig und unzumutbar ist, denn unstreitig werden bei den Ag. für alle ein- und ausgehenden Faxe die Rufnummern erfasst, aufgezeichnet und gespeichert, auch bei Faxen innerhalb des Stadtgebietes.

Das BAG hat darin bei der Aufzeichnung und Speicherung von Telefonnummern eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit gesehen, nur die Erfassung von Ferngesprächen ist im Hinblick auf die dadurch entstehenden Kosten und deren notwendige Kontrolle nicht als unzulässige Behinderung anzusehen (BAG, DB, 1991, 47). Gleiches muss für die Erfassung von Faxen gelten. Deshalb ist die Einrichtung eines eigenen Telefaxanschlusses und die zur Verfügungstellung eines eigenen Telefaxgerätes als erforderlich anzusehen.

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht