Darlegungspflicht des Betriebsrates

Gericht

BAG 7. Senat


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

25. 01. 1995


Aktenzeichen

7 ABR 37/94


Leitsatz des Gerichts

Die dem Betriebsrat im Rahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zugewiesenen Aufgaben begründen ein besonderes Informationsbedürfnis. Steht dem Betriebsrat bereits eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift zur Verfügung, die sich regelmäßig mit arbeits- und gesundheitswissenschaftlichen Themenstellungen befasst, hat der Betriebsrat darzulegen, welche betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Gründe die Anschaffung einer weiteren Fachzeitschrift erfordern. Dagegen muss sich der Betriebsrat nicht vorrangig auf den Besuch von Schulungsveranstaltungen oder die Inanspruchnahme von Sachverständigen verweisen lassen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat die Zeitschrift "Arbeit & Ökologie-Briefe" zusätzl. zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin ist Herstellerin mehrerer Tageszeitungen und wöchentl. erscheinender Anzeigenblätter. Außerdem druckt sie im Fremdauftrag sog. Wochenendzeitschriften. Bei ihr sind ca. 660 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der bei ihr gebildete Betriebsrat verfügt über aktuelle Kommentare zum BGB, Tarifvertrags-, Schwerbehinderten-, Kündigungsschutz-, Betriebsverfassungs- und Mutterschutzgesetz. Außerdem erhält er die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" und die sechsbändige Loseblattsammlung "Krause-Arbeitssicherheit", die jährl. durch sechs Ergänzungslieferungen aktualisiert wird. Zusätzl. bezieht er die zweimonatl. erscheinenden Informationen der Berufsgenossenschaft "Druck und Papierverarbeitung". Dagegen weigert sich die Arbeitgeberin, dem Betriebsrat die Zeitschrift "Arbeit & Ökologie-Briefe" zu überlassen.

In dem daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren hat der antragstellende Betriebsrat vorgetragen, er sei ständig mit Fragestellungen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes befasst. Darlegungen zu einer konkreten betriebsbezogenen Erforderlichkeit für den Bezug der gewünschten Zeitschrift, die sich schwerpunktmäßig mit derartigen Themen befasse, bedürfe es nicht. Die Zeitschrift "Arbeit & Ökologie-Briefe" behandele nicht nur arbeitsrechtl. Themenstellungen, sondern beschäftige sich in verständl. Form mit betriebl. Gesundheits- und Umweltproblemen. Dagegen seien die berufsgenossenschaftl. Veröffentlichungen von geringerem Informationswert. Die Loseblattsammlung zur Arbeitssicherheit sei im wesentl. auf die Wiedergabe von Gesetzestexten, Rechtsvorschriften und sonstigen Richtlinien beschränkt.

Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat die Zeitung "Arbeit & Ökologie-Briefe" für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält die dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Periodika und Fachzeitschriften für ausreichend. Die verlangte weitere Fachzeitschrift befasse sich vor allem mit politischen Programmen und Gesetzesvorhaben bestimmter Organisationen. Sie diene der ideologischen Schulung von Betriebsrat.

Das ArbG hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde des Betriebsrates hat das LAG zurückgewiesen. Die vom BAG zugelassene Rechtsbeschwerde des Betriebsrates blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat es das LAG abgelehnt, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat neben der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" und einer aktualisierten Loseblattsammlung "Krause-Arbeitssicherheit" auch die Zeitschrift "Arbeit & Ökologie-Briefe" als sachl. Mittel für die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen hat. Rechtsfehlerhaft sind allerdings die ergänzenden das Ergebnis nicht tragenden Ausführungen, mit denen das LAG die Erforderlichkeit dieser Zeitschrift auch unter Hinweis auf einen vorrangig in Anspruch zu nehmenden Besuch von Schulungsveranstaltungen und einer Hinzuziehung von Sachverständigen verneint hat.

1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat u. a. sachl. Mittel für die laufende Geschäftsführung in erforderl. Umfang zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören neben arbeitsrechtl. Gesetzestexten und aktuellen Kommentaren auch solche Fachzeitschriften, die geeignet sind, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zu vermitteln. Denn zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzl. zugewiesenen Aufgaben bedarf der Betriebsrat einer laufenden und aktuellen Unterrichtung über die damit zusammenhängenden Fragen, Problemstellungen und Lösungsalternativen. Solche Informationen kann sich der Betriebsrat nicht allein an Hand einschlägiger Gesetze oder deren Kommentierung verschaffen. Er ist dafür auch auf regelmäßig erscheinende Publikationen angewiesen, in denen diese Themen auf neuestem Stand umfassend und gesetzesübergreifend dargestellt werden (BAG Beschlüsse vom 21. 4. 1983, BAG 42, 259 = AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG1972; 29. 11. 1989 - 7 ABR 42/89 - AP Nr. 32 zu § 40 BetrVG1972). Fachzeitschriften, die aufgabenbezogene Sachinformationen und Entscheidungshilfen vermitteln, sind ebenso wie einschlägige Kommentare für die Betriebsratstätigkeit unverzichtbare Arbeitsmittel (BAG Beschluss vom 26. 10. 1994 - 7 ABR 15/94 - AP Nr. 43 zu § 40 BetrVG1972). Dem Betriebsrat steht ein Wahlrecht darüber zu, welche Fachzeitschriften seinen spezifischen Informationsinteressen und -bedürfnissen am ehesten gerecht werden. Dabei können bestimmte Aufgaben wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Betrieb und die dort tätigen Arbeitnehmer ein erhöhtes Informationsbedürfnis zur Folge haben.

Die Frage der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten. Ebenso wie für den Bereich von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG hat er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits und des Betriebsrates sowie der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat (BAG Beschlüsse vom 21. 4. 1983 AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG1972 [III 3a dd der Gründe]; 20. 10. 1993 - 7 ABR 14/93 - AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG1972). Dieser Beurteilungsspielraum steht auch den Tatsachengerichten zu. Deren Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Erforderlichkeit ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzl. nur daraufhin überprüfbar, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentl. Umstände bei der Würdigung übersehen hat (BAG Beschluss vom 20. 10. 1993 - 7 ABR 14/93 - AP Nr. 91 zu § 37 BetrVG1972, m. w. N.).

2. Im Hinblick darauf ist dem LAG im Ergebnis beizupflichten, dass es die Zeitschrift "Arbeit & Ökologie-Briefe" neben der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" und weiterer, der gezielten Informationsvermittlung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes dienender Fachliteratur nicht für erforderl. gehalten hat. Das ArbG, dessen Entscheidungsgründe sich das LAG in zulässiger Weise zu eigen gemacht hat (§ 543 ZPO), hat die besondere Bedeutung der Betriebsratsaufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erkannt und daraus auch zutreffend ein gesteigertes Informationsbedürfnis abgeleitet. Denn nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG und § 90 BetrVG stehen dem Betriebsrat für die Einhaltung von Unfallverhütungs- und Gesundheitsschutzvorschriften allgemeine Kontroll-, Beratungs- und Informationsrechte zu. Darüber hinaus hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unter den dort genannten Voraussetzungen mitzubestimmen bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und des Gesundheitsschutzes. Zusätzl. gewährt ihm § 91 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, sofern der Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbedingungen unter Missachtung gesicherter arbeitswissenschaftl. Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen ändern will und verlangt von ihm zugleich, angemessene Abhilfemaßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer zu fordern. Aufgrund seiner besonderen Sachnähe hat der Gesetzgeber den Betriebsrat im öffentl. Interesse zusätzl. verpflichtet, Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften und andere Organisationen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu beraten und sich innerbetriebl. für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung aktiv einzusetzen (§ 89 BetrVG). Nicht zuletzt deswegen hat der Betriebsrat nach § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz auch bei der Bestellung des betriebl. Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. Nach dem Inhalt und dem Stellenwert dieser Aufgaben bedarf der Betriebsrat daher nicht nur grundlegender Informationen zur jeweiligen Rechtslage, sondern darüber hinaus auch einer gezielten Wissensvermittlung zu aktuellen arbeits- und gesundheitswissenschaftl. Erkenntnissen. Dabei kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jede arbeitsrechtl. Fachzeitschrift diesem spezifischen Informationsbedürfnis generell Rechnung trägt. Das ist erst der Fall, wenn sich die Zeitschrift mit Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes regelmäßig und nicht nur gelegentl. beschäftigt. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte vorl. die Auffassung vertreten, sowohl die dem Betriebsrat wunschgemäß zur Verfügung stehende Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb", die ihren Feststellungen zufolge regelmäßig und umfangreich arbeits- und gesundheitsschutzbezogene Themenstellungen erörtert, als auch die mehrmals jährl. aktualisierte Loseblattsammlung zur Arbeitssicherheit, die nicht nur Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Arbeitssicherheit teilweise mit Erläuterungen enthält, sondern auch aktuelle Probleme des Arbeitsschutzes in Aufsätzen abhandelt, werde dem gesetzl. Informationsbedürfnis des Betriebsrates in Fragen der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb gerecht. Hinzu kommt, dass dem Betriebsrat auch die berufsgenossenschaftl. Informationen zur Verfügung stehen, die sich branchenspezifisch mit aktuellen Fragen des Arbeitsschutzes befassen und deren Informationswert nach arbeitsgerichtl. Feststellung erhebl. und nicht einseitig an Interessen des Arbeitgebers ausgerichtet ist. Damit haben die Gerichte sowohl einem legitimen Informationsbedürfnis des Betriebsrates als auch dessen Auswahlbefugnissen Rechnung getragen.

3. Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Ansicht, bei Fachzeitschriften mit unmittelbar aufgabenbezogenen Inhalten sei wie bei Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts, Betriebsverfassungsrechts und der Arbeitssicherheit eine betriebs- oder betriebsratsbezogene Darlegung der Erforderlichkeit entbehrl. und die gerichtl. Kontrolle auf die Prüfung der Geeignetheit der verlangten Zeitschrift beschränkt.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nicht an. Nach ständiger Rechtspr. des BAG sind Grundkenntnisse des Arbeitsrechts, des Betriebsverfassungsrechts und der Arbeitssicherheit für jedes Betriebsratsmitglied unverzichtbar, weshalb von einer näheren Darlegung der Erforderlichkeit solcher Schulungsveranstaltungen abgesehen wird (BAG Beschluss vom 16. 10. 1986, BAG 53, 186 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG1972). Aus der generellen Notwendigkeit solcher Schulungen folgt jedoch nicht ohne weiteres deren Erforderlichkeit für das zu entsendende Betriebsratsmitglied. Vielmehr ist entscheidend, ob dieses über derartige Grundkenntnisse verfügt oder ob es aufgrund fehlender Kenntnisse einer solchen noch bedarf. Für den Schulungsbereich ist daher anerkannt, dass die Erforderlichkeit der Schulung nicht identisch sein muss mit der Erforderlichkeit der Schulung im Einzelfall (BAG Beschluss vom 16. 10. 1986, AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG1972 [II 2c bb der Gründe]). Für die Bereitstellung von Fachzeitschriften für die Arbeit des Betriebsrates kann nichts anderes gelten. Hier folgt aus der Erforderlichkeit aufgabenbezogener Informationen und Handlungsanweisungen nicht zwangsläufig auch die Erforderlichkeit der Anschaffung jeder verlangten Fachzeitschrift. Denn stehen dem Betriebsrat zu einem Thema bereits mehrere Publikationen zur Verfügung, die nach den Feststellungen der Tatsachengerichte seinem gesetzl. Informationsbedürfnis gerecht werden, bedarf es darüber hinausgehender betriebs- oder betriebsratsbezogener Darlegungen, aus welchen Gründen die Anschaffung einer weiteren Fachzeitschrift, deren schwerpunktmäßige Themenstellung durch bereits vorhandene abgedeckt ist, für die sachgerechte Erfüllung von Betriebsratsaufgaben notwendig ist.

Entgegen einer vom LAG Frankfurt am Main vertretenen Ansicht (Beschluss vom 21. 3. 1991 - 12 TaBV 191/90 - DB 1991, 1835) kann der Betriebsrat nicht ohne Rücksicht auf betriebl. Belange oder betriebs- ratsbezogene Notwendigkeiten jede Fachliteratur oder Fachzeitschrift verlangen, die sich mit Themen seiner gesetzl. Aufgabenstellung befasst. Die normative Wertung des § 40 Abs. 2 BetrVG verlangt ebenso wie diejenige in § 37 Abs. 6 BetrVG eine sachgerechte Abwägung der Belange beider Betriebsparteien. Diesem Abwägungsprozess kann sich der Betriebsrat nicht mit dem Hinweis auf den aufgabenbezogenen Inhalt der von ihm verlangten Fachzeitschriften oder Fachliteratur entziehen. Vielmehr hat er vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus gesehen darzulegen, welche betriebs- oder betriebsratsbezogenen Gründe die Bereitstellung einer weiteren Fachzeitschrift erfordern.

4. Der Betriebsrat muss sich jedoch nicht vorrangig auf den Besuch von Schulungsveranstaltungen oder die Inanspruchnahme von Sachverständigen verweisen lassen. Nach ständiger Rechtspr. des BAG führt der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und eigenverantwortl. Er ist grundsätzl. frei, darüber zu entscheiden, auf welche Weise er sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen verschafft. Unabhängig davon können weder Schulungsveranstaltungen noch die fallweise Inanspruchnahme von Sachverständigen die Informationsvermittlung durch aktuelle Fachzeitschriften ersetzen. Schulungsveranstaltungen sind notwendigerweise auf Einzelgebiete beschränkt. Auch wenn sie sich intensiv mit dem jeweiligen Schulungsthema befassen, können sie nicht umfassend ansprechen, was ein Betriebsrat an laufender aktueller Information bedarf. Das LAG verkennt, dass Unterricht und Unterrichtung unterschiedl. Wege der Informationsbeschaffung beschreiben, die sich ergänzen, jedoch einander nicht ausschließen. Ebenso ist es rechtsfehlerhaft, den Betriebsrat bereits im Vorfeld zu gewinnender Erkenntnisse auf die Inanspruchnahme von Sachverständigen zu verweisen. Das Hinzuziehen eines Sachverständigen setzt voraus, dass dieser dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse vermitteln soll, die zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem BetrVG benötigt werden. Es gehört jedoch nicht zu den Aufgaben eines Sachverständigen, dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse und Informationen in betriebsverfassungsrechtl. Angelegenheiten generell und auf Vorrat zu vermitteln. Dem Erwerb solcher Kenntnisse dienen Fachzeitschriften und der Besuch von Schulungsveranstaltungen (BAG Beschluss vom 25. 7. 1989 - 1 ABR 41/88 - AP Nr. 38 zu § 8O BetrVG1972). Für diesen Zweck ist die Inanspruchnahme eines Sachverständigen verfehlt.

Vorinstanzen

LAG München

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht