Architektenhaftung bei fehlerhaften Planungsmaßnahmen des Bauherrn
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
29. 09. 1988
Aktenzeichen
VII ZR 182/87
Zur Frage, inwieweit ein Architekt für Mängel am Bau einzustehen hat, die nicht unmittelbar auf Fehler seiner gar nicht ausgeführten Planung zurückgehen, sondern auf vom Bauherrn (hier einem öffentlichen Auftraggeber) selbst ergriffenen, ebenfalls fehlerhaften Planungsmaßnahmen beruhen.
Der bauüberwachende Architekt ist im Verhältnis des Bauherrn zum planenden Architekten nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Dem Kl., einem Architekten übertrug die Bekl. die Planung einer Eislaufhalle. Die Baumaßnahmen wurden bis 1982 durchgeführt. Die Bauüberwachung und die Mitwirkung bei der Vergabe hatte die Bekl. den ortsansässigen Architekten D und S übertragen. Der Kl. hat Klage auf einen Rest seiner Vergütung, die Bekl. Widerklage auf Schadensersatz aus Planungsfehlern des Kl. erhoben. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Widerklage gewesen, auf die das LG den Kl. verurteilt hat, an die Bekl. 272830 DM zu zahlen. Das OLG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen und ihn auf die Anschlussberufung der Bekl. zur Zahlung höherer Zinsen auf den Urteilsbetrag zur Widerklage verurteilt. Der Senat hat die Revision nur im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als der Kl. auf die Widerklage verurteilt worden ist, 251438,40 DM nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit wurde das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Auszüge aus den Gründen:
... Das BerGer. führt aus:
Der Kl. habe als planender Architekt dafür zu sorgen gehabt, dass seine Planung geeignet sei, die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks zu gewährleisten. Das habe er teilweise versäumt. Er habe Planungsfehler begangen. Diese hätten zu verschiedenen Mängeln der Eislaufhalle geführt. Die für die Beseitigung dieser Mängel erforderlichen Kosten habe der Kl. zu ersetzen; der Anspruch gegen ihn sei auf Geld gerichtet. Die Mängelbeseitigung koste mehr als die von der Bekl. verlangten 272830 DM, die der Kl. daher auf jeden Fall zu zahlen habe. Im einzelnen seien dafür nämlich jeweils einschließlich 14 % Mehrwertsteuer folgende Beträge aufzubringen: 1. Bei den fehlerhaft geplanten Fensterfassaden 60613,80 DM, 2. beim fehlerhaft geplanten Anschluss des Restaurantdachs 2565 DM, 3. wegen Planungsfehlern im Bereich Piste/Umgang 208802,40 DM, 4. wegen fehlender Planung der Entwässerung des Umgangs 30757,20 DM, 5. wegen unzureichender Planung des Kanals der Kühlmittelrohre 4329,72 DM, insgesamt also 307068,12 DM.
Sowiesokosten seien dabei ausreichend berücksichtigt. Ob die bauleitenden Architekten D und S durch genügende Aufmerksamkeit hätten vermeiden können, dass die Planungsfehler des Kl. zu den Baumängeln führten, könne dahinstehen. Eine mögliche Haftung der örtlichen Bauleiter habe auf die Haftung des planenden Architekten keinen Einfluss, weil Architekt und Bauleiter ersatzpflichtig seien und es dem Bauherrn freistehe, an wen er sich halten wolle. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision teilweise mit Erfolg.
I. Von Amts wegen zu beachtende Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Widerklage bestehen nicht.
1. Die Bekl. hatte zunächst nur Widerklage auf Zahlung von 140830 DM erhoben. Dabei hatte sie diese in Höhe eines Betrages von 33796,50 DM zunächst als Eventualwiderklage bezeichnet, später dann aber auch als uneingeschränkte Widerklage. Diese erste Widerklage betraf von den vorstehend bezeichneten fünf Ansprüchen nur die ersten beiden, und zwar mit einem Teilbetrag von 80810 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer. Dann hat die Bekl. eine weitere Widerklage auf Zahlung von 132000 DM erhoben. Dieser Betrag betraf die oben näher bezeichneten Ansprüche 3, 4 und 5. Als die Bekl. nach der Beweisaufnahme bemerkte, dass ihre erste Widerklage nur teilweise Erfolg haben würde, mit der zweiten Widerklage aber zu wenig verlangt wurde, hat sie die erste Widerklage hilfsweise mit Beträgen aus den Ansprüchen 3, 4 und 5 begründet.
2. Damit war die Widerklage erkennbar zu einer Teilleistungsklage geworden. Denn nach den Ausführungen beider Vordergerichte kann die Bekl. 307068,12 DM aus allen fünf Ansprüchen zusammen geltend machen, sie verlangt aber nur 272 830 DM.
a) Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist es jedoch unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft (§ 322 I ZPO) sowie der Verjährungsunterbrechung (BGH, NJW 1984, 2346 (2347) = LM § 209 BGB Nr. 49). Ist diese Abgrenzung nicht vorgenommen, so ist die Klage unzulässig (BGHZ 11, 192 (194) = NJW 1954, 757 = LM § 253 ZPO Nr. 8). Etwas anderes kann nur gelten, wenn den einzelnen „Ansprüchen“ in Wahrheit die Bedeutung eines unselbständigen Rechnungspostens innerhalb einer Sachgesamtheit für die Schadensabrechnung zukommt (BGH, NJW 1984, 2346 (2347) m. Nachw.).
b) Die Bekl. hat hier eine solche Abgrenzung vorgenommen. Jedenfalls ergibt dies die zulässige Auslegung. In ihrem Schriftsatz vom 13. 11. 1986 hat die Bekl. nämlich vorgetragen, dass es wegen der Geltendmachung eines Teilbetrages im vorliegenden Verfahren möglicherweise auf „die Positionen Pistenumgang und Kühlmittelleitungsrohrkanal“, also auf die Ansprüche 4 und 5, nicht ankomme und dass sie den Rest noch gesondert geltend machen werde; der Kl. habe insoweit auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Daraus ergibt sich, dass die Bekl. ihre Widerklageforderung zunächst mit den Ansprüchen zu 1 bis 3 begründet wissen will, die nach den Feststellungen der Vorderrichter mit einem Gesamtbetrag von 271981,20 DM die Widerklagesumme von 272830 DM nahezu erreichen. Die geringe Differenz von 848,80 DM soll dann durch den Anspruch zu 4 aufgefüllt werden, während dieser Anspruch im übrigen und der zu 5 hilfsweise geltend gemacht worden sind.
Damit ist die Widerklage zulässig. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass LG und OLG der Bekl. die vollen Beträge aus den Ansprüchen zu 1 bis 3 und den Teilbetrag von 848,80 DM aus dem Anspruch zu 4 zugesprochen haben.
Hinsichtlich dieser nur in die Revision gelangten Posten hat der Senat die Revision nicht angenommen wegen eines Teilbetrags von 20542,80 DM aus dem Anspruch zu 1 und wegen der vom OLG nur beschiedenen 848,80 DM aus dem Anspruch zu 4. Nur über die restlichen 251438,40 DM, hinsichtlich derer der Senat die Revision angenommen hat, ist jetzt noch zu befinden.
II. Zutreffend nimmt das BerGer. an, dass der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gem. § 635 BGB grundsätzlich auf Geld gerichtet ist (vgl. Senat, NJW 1978, 1853 = LM § 635 BGB Nr. 48; NJW 1987, 2743 (2746) = LM § 635 BGB Nr. 83). Die Ausführungen des BerGer. im Übrigen sind jedoch teilweise nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Fehlerhaft geplante Fensterfassaden:
Das BerGer. hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Planung im Bereich der Stahlbetonstützen keine Abdeckbleche und im Bereich der Rothölzer keine Dichtungsbänder vorgesehen hat. Als Folge dieser Fehlplanung sei Wasser im Bereich der Fensterfassaden in das Innere der Halle gelangt. Deshalb müsse der Kl. die notwendigen Nachbesserungskosten im Umfange von 60613,80 DM bezahlen. Die Revision ist in diesem Punkt jedoch nur wegen der Nichtberücksichtigung der Sowiesokosten zu einem Teilbetrag von 40071 DM angenommen worden. Insoweit hat sie auch Erfolg.
Für die Abdichtung der Fensterfassaden hat der Sachverständige W in Anlage 29 seines Gutachtens vom 16. 6. 1985 die Maßnahmen in den Positionen 1 bis 4 vorgeschlagen. In Position 3 ist der Einbau von Aluminiumblechen vorgesehen, in Position 4 derjenige von Dichtungsbändern. Beides war vom Kl. nicht geplant worden, hätte bei richtiger Planung von der Bekl. also ohnehin bezahlt werden müssen. Ohne nähere Begründung ist nicht zu erkennen, warum der Kl. für diese Kosten aufkommen soll. Darauf hat der Kl. schon in seiner Berufungsbegründung hingewiesen. Da sich dazu bislang weder der Sachverständige noch das LG und das OLG ausdrücklich geäußert haben, sind insoweit noch Feststellungen notwendig. Betroffen sind davon aus der Aufstellung im Sachverständigengutachten die Beträge von 950 DM (Position 3) und von 34200 DM (Position 4), zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer also insgesamt 40071 DM aus denen bislang ohne nähere Aufschlüsselung die in ihnen enthaltenen Sowiesokosten nicht herausgerechnet werden können.
2. Fehlerhaft geplanter Anschluss des Restaurantdachs:
Das BerGer. führt aus, es stehe auch insoweit aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass in den einschlägigen Detailzeichnungen jeder Hinweis darauf fehlt, wie im Einzelnen das Dach an die Fensterbänke und an die Giebelwand anzuschließen ist. Auf diese Unzulänglichkeiten seien die Leckstellen zurückzuführen. Daher sei der Kl. insoweit zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
Auch in diesem Punkt ist die Revision nur deshalb angenommen worden, weil das OLG den „Sowiesokosten“ keine Beachtung geschenkt hat. Die notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sind vom Sachverständigen W in Position 5 der Anlage 29 zu seinem Gutachten vom 16. 6. 1985 beschrieben worden. Offenbar geht es auch hier um Kosten, die die Bekl. auch bei richtiger Planung hätte aufbringen müssen. Dies ist bislang ebenfalls nicht ausreichend geklärt. Das BerGer. wird daher auch insoweit noch Feststellungen zu treffen haben, und zwar hinsichtlich des vollen Betrages von 2565 DM, weil es bislang nicht möglich ist, die Höhe der Sowiesokosten innerhalb des gesamten Mängelbeseitigungsaufwandes zu bestimmen.
3. Planungsfehler im Bereich Piste/Umgang:
Insoweit bejaht das BerGer. aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme wiederum Planungsfehler des Kl. Die Abdichtungen der Bandenfuge und der Randfuge seien nicht ordnungsgemäß geplant gewesen.
Der Detailplan und ein „Arbeitsblatt“ des Kl. hätten überhaupt keine Angaben über die Art und Weise der Abdichtung der Bandenfugen enthalten. Im vom Kl. erstellten Leistungsverzeichnis werde verlangt, dass die Bande gegen die Kälteplatte umlaufend abzudichten sei, um das Abfließen des (Schmelz-) Wassers zu verhindern. Die Abdichtung sei „nach Wahl des Auftragnehmers“ auszuführen, z. B. mit kältefestem Moosgummi und dauerelastischer Th.-Dichtung oder anders. Die Bandenfuge sei dann im Herbst/Winter 1981 wie geplant abgedichtet worden. Das zuständige Unternehmen habe die Abdichtung aus Moosgummi (Zellgummistreifen-Lösung) hergestellt. Das sei mit dem Kl. abgesprochen gewesen. Diese Lösung habe sich aber als vollkommen unbrauchbar herausgestellt. Das Moosgummi habe sich schon in der Abkühlphase des Probelaufs im April 1982 von der Bande gelöst und das Wasser sei nach außen in die Randfuge und in den Umgang gelaufen.
Die Randfuge habe nach den Plänen des Kl. nach oben mit M.-Band abgeschlossen sein sollen. Gegen diese Ausführung hätten die Bediensteten des Hochbauamtes der Bekl., die Architekten S und P, sowie die Bauleiter von Anfang an grundsätzliche Bedenken geäußert. In Gesprächen sei der Kl. aber bei seiner Lösung geblieben, teilweise sei er bei den Besprechungen nicht einmal zugegen gewesen. Zwischendurch sei der Plan mit Billigung des Kl. in zwei unbedeutenden Einzelheiten geändert worden, so aber nicht zur Ausführung gelangt. Trotz gewisser Bedenken habe die Bekl. sich dann gegen den Widerspruch des Kl., der dafür jegliche Gewährleistung abgelehnt habe, für eine Abdichtung der Randfuge mit Th. entschieden. Das habe sich aber als unbrauchbar herausgestellt.
Daraufhin sei das Beweissicherungsverfahren eingeleitet worden, u. a. auch gegen den Kl. Der habe sich jetzt an die I-GmbH, ein Unternehmen für Schaumstofftechnik, erinnert und die Rede auf deren Abdichtungen gebracht. Es hätten wieder verschiedene Gespräche stattgefunden, teilweise in Gegenwart des Kl., teilweise ohne ihn. Die Bekl. habe sich dann für einen Plan entschieden, der unter Einbeziehung der Neuabdichtung auch der Bandenfuge vorsah, dass die Randfuge mit einem Band der I-GmbH und die Bandenfuge mit einer Folie der Fa. Sch abgedichtet werden sollte. Zuvor habe der Kl. erklärt, er identifiziere sich mit dem von der I-GmbH entwickelten Vorschlag, wobei dieser jedoch für die Abdichtung der Bandenfuge ein I.-Band und keine Folie vorgesehen habe. Die von der Bekl. eingeleiteten Maßnahmen seien jedoch ebenfalls wieder unzulänglich gewesen. Die Betonplatte unterhalb der Piste/des Umgangs sei seit der Einweihung der Halle durchfeuchtet.
Dies zeige, dass die Pläne des Kl. zwar weder vor dem Probelauf noch vor der Inbetriebnahme der Eislaufhalle ausgeführt worden seien. Der Kl. sei wegen der von der Bekl. vorgenommenen Änderungen seiner Pläne jedoch nicht entlastet. Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, dass weder mit seinem ursprünglichen Plan, noch mit den Plänen, mit denen er sich identifiziert habe und auch nicht mit den Plänen, die dann tatsächlich ausgeführt wurden, Bauwerkmängel zu vermeiden gewesen seien. Alle drei mit der Sache befassten Sachverständigen seien vielmehr einhellig zu dem Ergebnis gekommen, das Eindringen der Feuchtigkeit in die Betonplatte und in den Umgang könne nur durch ein Abdichten der beiden Fugen mit Hilfe von Stahlplatten, Verschraubungen, Schleppblechen und Flanschen geschehen. Keine der bislang vom Kl., von den an der Ausführung beteiligten Firmen und auch von der Bekl. entwickelten Abdichtungen genüge diesen Anforderungen. Die Pläne würden allesamt daran kranken, dass zu sehr auf das von der Industrie angebotene Dichtungsmaterial vertraut worden sei. Nach alledem habe der Kl. die ihm übertragene Planungsaufgabe insoweit nicht gelöst; er habe keinen brauchbaren Plan vorgelegt. Dieser Planungsfehler trete im Bauwerk offenkundig zu Tage, da die beiden Fugen bis heute nicht dicht seien.
Die Revision bringt dagegen im Wesentlichen vor: Der Kl. sei nach wie vor der Auffassung, dass seine Planung richtig gewesen sei. Selbst wenn man aber von einer fehlerhaften Planung des Kl. ausgehe, habe sich sein etwaiger Planungsfehler nicht im Bauwerk verwirklicht. Die Bekl. verlange vielmehr Kostenersatz für die Beseitigung von Mängeln, die auf ihre eigene Planung zurückgingen.
Diese Angriffe haben überwiegend Erfolg.
a) Der Architekt haftet dafür, dass seine Leistung mangelfrei ist. Die planende Tätigkeit des Architekten dient der Erstellung des Bauwerks. Daher hat er mit seinen Plänen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt (BGHZ 31, 224 (227) = NJW 1960, 431 = LM § 631 BGB Nr. 13). Baumängel sind dann zugleich Mängel des Architektenwerks, wenn sie durch eine - objektiv - mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht sind (BGHZ 42, 16 (18) = NJW 1964, 1791 = LM § 635 BGB Nr. 12).
b) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die Undichtigkeit im Bereich der Fugen jedenfalls teilweise nicht unmittelbar auf die - vom BerGer. rechtsfehlerfrei als mangelhaft festgestellte - Planung des Kl. zurückgeht. Nach der Darstellung des OLG wurde nämlich überhaupt nur die Bandenfuge entsprechend den Plänen des Kl. abgedichtet. Diese Abdichtung erwies sich dann als untauglich. Hinsichtlich der Randfuge hielt die Bekl. die Pläne des Kl. schon vor der Bauausführung für mangelhaft. Sie lehnte, wie es der bei ihr beschäftigte Zeuge Architekt P ausgedrückt hat, die Planung des Kl. insoweit ab. Von nun an plante die Bekl. die Abdichtung der Randfuge selbst und bezog darin die Neuabdichtung der nach den Plänen des Kl. ausgeführten, aber missglückten Bandenfuge ein. Dass sie dabei den Kl. teilweise mit hinzuzog, ändert nichts. Die Feder führte jetzt die Bekl., der Kl. war allenfalls ihr unselbständiger Ratgeber.
Das zeigt sich schon daran, dass der Kl. mehrfach erklärte, er lehne die Haftung für die von der Bekl. in Aussicht genommenen Änderungen ab. Zudem hatte er vor Beginn einer der ersten Besprechungen ein Schreiben seiner Anwälte vorgelesen, wonach er zwar seine Hilfe anbot, aber als Planer keine Verantwortung für das Ergebnis der Besprechungen übernehmen wollte. Schließlich kommt die Eigenständigkeit der von der Bekl. vorgenommenen Planungsänderungen auch dadurch zum Ausdruck, dass nach der ersten missglückten Abdichtung der Bandenfuge nur noch von der Bekl. selbst veranlasste Neuplanungen verwirklicht wurden.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Bekl. die Umplanung „an sich gezogen“ hat. Jedenfalls gilt das hier, wo die Bekl. wegen der Fachkunde der bei ihr angestellten Architekten P und S grundsätzlich dazu auch willens und in der Lage war und nicht etwa wie ein auf dem Gebiet des Bauhandwerks und Baurechts völlig unkundiger Bauherr von seinem Architekten im Stich gelassen wurde. Dann aber wirkten sich die Planungen des Kl. über die aufgrund seiner ursprünglichen Pläne vorgenommene erste Abdichtung der Bandenfuge im Herbst/Winter 1981 hinaus für die weiteren von der Bekl. selbst veranlassten Maßnahmen nicht mehr aus. Für die Fehler der Planungsänderungen der Bekl. und insbesondere deren Folgen kann der Kl. hier deshalb nicht verantwortlich gemacht werden.
Dieses Ergebnis ist nicht unbillig; es ist vielmehr sach- und interessengerecht. Der Kl. konnte sich nicht dagegen wehren, dass die Bekl. seine von ihm für fehlerfrei gehaltene Planung nicht verwirklichte, sondern durch ihre fachkundigen Bediensteten ändern ließ. Er musste das hinnehmen und die Frage, ob seine Planung wirklich mangelhaft war, späterer (gerichtlicher) Klärung überlassen. Nachdem die Bekl. die Umplanung erkennbar und endgültig an sich gezogen hatte, konnte er hier nicht mehr tun, als seine Haftung für die Planungsänderungen ausdrücklich abzulehnen. Die Bekl. war andererseits nicht gezwungen, die Planung selbst zu ändern und damit weder im Kl. noch in einem Dritten einen Verantwortlichen für Mängel der Neuplanung zu haben. Sie hätte vielmehr unter den Voraussetzungen des § 633 III BGB einen anderen Architekten mit der Neuplanung beauftragen und deren Kosten vom Kl. ersetzt verlangen können. Diese Vorschrift ist in einem frühen Stadium auch auf den planenden Architekten anwendbar, weil dieser seinen fehlerhaften Plan nachbessern darf, solange noch nicht danach gebaut worden ist (so z. B. Senat, Urt. v. 6. 5. 1965 - VII ZR 224/63 - nicht veröffentlicht; vgl. auch Senat, BauR 1974, 356 (357); LM § 635 BGB Nr. 5 = ZfBR 1981, 173 (174) = BauR 1981, 395 (396); Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., Anh. zu §§ 633-635 Rdnr. 62 m. w. Nachw.). Solche Kosten werden im vorliegenden Rechtsstreit aber gerade nicht geltend gemacht; Kosten einer neuen Planung sind vom Sachverständigen W in seinen Schadensberechnungen nicht berücksichtigt worden.
c) Die Vorschrift des § 633 III BGB gibt dem Senat Anlass für weitere Erörterungen. Geht man davon aus, dass sich der Kl. - wofür einiges spricht - mit der Nachbesserung seiner Pläne im Verzug befand, als die Bekl. die Umplanung an sich zog, dann durfte die Bekl. selbst nachbessern (lassen). Nach § 633 III BGB darf sie dann auch den Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen verlangen. Es stellt sich dabei die Frage, ob bei Verzug des Architekten mit der Nachbesserung seiner Pläne nicht nur der Aufwand des Bestellers für die Neuplanung durch einen anderen Planer, sondern auch in das Bauwerk selbst „geflossene“ Aufwendungen ersatzfähig sind. Hier könnte es um die Aufwendungen gehen, die der Bekl. für die Ausführung der neuen Pläne und etwa auch für die Beseitigung derjenigen Bauleistungen entstanden sind oder entstehen, die dann doch nicht zur ordnungsgemäßen Abdichtung geführt haben.
Es ist im Schrifttum anerkannt, dass auch nutzlose Aufwendungen, wenn sie denn nach § 633 III BGB „erforderlich“ waren, ersatzfähig sein können (Glanzmann, in: RGRK, § 633 Rdnr. 31; Ingenstau-Korbion, VOB, 10. Aufl., B § 13 Rdnr. 173 a. E.; Heiermann-Riedl-Rusam-Schwaab, VOB, 4. Aufl., B § 13 Rdnr. 69e; Blomeyer, ZfBR 1985, 155; Hesse, BauR 1972, 197). Auf Einzelheiten muss hier nicht weiter eingegangen werden, insbesondere nicht darauf, ob dann, wenn der Auftraggeber selbst nachbessert, Aufwendungsersatzansprüche gegen den ursprünglichen Auftragnehmer überhaupt gegeben sein können (siehe dazu Hesse, BauR 1972, 201, der dies verneint). Es kann auch dahinstehen, inwieweit die zur Ersatzfähigkeit von unnötigen Nachbesserungskosten vertretene Auffassung, die vor allem das Verhältnis Bauherr/Baunternehmer im Auge hat, auf die Haftung des planenden Architekten übertragbar ist oder ob der Bauherr von diesem grundsätzlich nach § 633 III BGB nur die Kosten einer Neuplanung verlangen kann, wenn er Fehler des Architektenwerks noch vor Ausführung der Bauarbeiten entdeckt.
Denn jedenfalls hier könnte die Bekl. die Kosten, die durch Fehler ihrer eigenen Umplanung entstehen bzw. entstanden sind, schon aus anderen Gründen nicht ersetzt erhalten. Ihre Aufwendungen sind nämlich keinesfalls als erforderlich i. S. von § 633 III BGB anzusehen. Für diese Bewertung ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Besteller im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss (Ingenstau-Korbion, VOB, B § 13 Rdnr. 173 a. E. m. Nachw.). Darum handelt es sich hier aber nicht. Die eigene Nachbesserung der Bekl. in dieser komplizierten und schwierigen Sache war unangebracht. Die Bekl. hätte die Neuplanung durch einen wirklichen Fachmann veranlassen müssen. Sie hätte gegenüber dem mitwirkungsunwilligen Kl., der davon überzeugt war, mangelfreie Pläne geliefert zu haben, von vornherein für klare Verhältnisse sorgen müssen. Dann wäre es mit Sicherheit nicht zu Fehlern in diesem Bereich gekommen.
Das ergibt sich daraus, dass alle drei für diese Sache in gerichtlichen Verfahren eingeschalteten Sachverständigen einhellig zu dem Ergebnis gekommen sind, das Eindringen der Feuchtigkeit in die Betonplatte und in den Umgang könne nur verhindert werden, wenn die beiden Fugen mit Hilfe von Stahlplatten, Verschraubungen, Schleppblechen und Flanschen abgedichtet werden. Keine der bisher, insbesondere von der Bekl., entwickelten Abdichtungen genüge diesen Anforderungen. Die Pläne würden allesamt daran kranken, dass ihre Verfasser zu sehr auf das von der Industrie angebotene Dichtungsmaterial vertraut hätten. Wenn alle drei Sachverständigen zu diesem Ergebnis gekommen sind, spricht das dafür, dass eine bei einem wirklichen Fachmann in Auftrag gegebene Neuplanung zur ordnungsgemäßen Abdichtung geführt hätte. Daher lagen die von der Bekl. selbst vorgenommenen Nachbesserungsversuche in ihrem eigenen Risikobereich, zumal der Kl. die Verantwortung dafür ausdrücklich abgelehnt hatte. Es handelte sich mithin auf keinen Fall um erforderliche Aufwendungen i. S. von § 633 III BGB.
d) Nach alledem kann das Urteil auch hinsichtlich der gesamten 208802,40 DM nicht bestehen bleiben, die der Bekl. aus Planungsfehlern des Kl. im Bereich Piste/Umgang zugesprochen worden sind. Die Bekl. kann Schadensersatz hier nur insoweit verlangen, als sich die Planung des Kl. in der Abdichtung der Bandenfuge im Herbst/Winter 1981 verwirklicht hat. Welchen Umfang dieser Anspruch hat, wird das BerGer. noch zu prüfen haben. Möglicherweise handelt es sich dabei nur um die hierzu entstandenen Kosten der Neuplanung und um die Kosten, die die Bekl. durch die ersten untauglichen Arbeiten an der Bandenfuge nutzlos aufbringen musste einschließlich der Beträge, die für die Entfernung der ersten untauglichen Bandendichtung erforderlich gewesen wären, um von Grund auf eine Neuplanung verwirklichen zu können. Die von da an entstehenden oder schon entstandenen Kosten sind dann möglicherweise nur „Sowiesokosten“.
4. Auswirkung von Fehlern der örtlichen Bauaufsicht auf die Haftung des Kl.:
Entgegen dem BerGer. meint die Revision, Fehler der örtlichen Bauaufsicht würden den Kl. entlasten. Dies sei nicht allein eine Frage des internen Haftungsausgleichs. Die Parteien hätten - was unstreitig ist - in § 10 I des Architektenvertrages folgende Regelung vorgesehen: „Für die Leistungen nach § 3 III 2 haftet der Architekt nur für die Erfüllung dieser Aufgabe." Daraus folge, dass der Kl. nur für Fehler im Bereich der ihm übertragenen Aufgaben, vorwiegend in der Planung, verantwortlich zu machen sei, nicht aber für solche, die den bauleitenden Architekten übertragen waren. Das BerGer. hätte daher prüfen müssen, inwieweit der entstandene Schaden der dem Kl. oder der den örtlichen Bauleitern übertragenen Leistungsphase zuzurechnen sei. Eine gesamtschuldnerische Haftung habe jedenfalls ausgeschlossen sein sollen. Darüber hinaus hätten die bauleitenden Architekten den Kl. auf etwaige Planungsfehler hinweisen müssen. Da sie dies nicht getan hätten, sei die Haftung des Kl. ohnehin auf eine Quote beschränkt. Die Bekl. müsse sich nämlich das Verschulden der Bauleiter als das ihrer Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
Mit diesen Angriffen hat die Revision keinen Erfolg. Zu Recht hat das BerGer. angenommen, dass eine mögliche Haftung der örtlichen Bauleiter auf die Haftung des Kl. keinen Einfluss hat, weil gegebenenfalls sowohl sie als auch der Kl. der Bekl. schadensersatzpflichtig sind und es der Bekl. freisteht, an wen sie sich wenden will. Eine Minderung der Haftung des Kl. wegen Bauaufsichtsverschulden der Bauleiter kommt daher bei keinem der drei vorbehandelten Schadensposten infrage.
a) Für das Verhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer zum Bauherrn hat der BGH selbst dann Gesamtschuldnerschaft zwischen den Erstgenannten bejaht, wenn wegen ein und desselben Schadens der Architekt zum Schadensersatz in Geld, der Bauunternehmer hingegen nur zur Nachbesserung verpflichtet ist (GrSZ, BGHZ 43, 227 (232 f.) = NJW 1965, 1175 = LM § 426 BGB Nr. 24). Um so mehr muss dies für das Verhältnis zwischen einerseits dem planenden und andererseits dem bauüberwachenden Architekten zum Bauherrn gelten, die beide nur Ersatz in Geld (Senat, NJW 1978, 1853 = LM § 635 BGB Nr. 48; NJW 1987, 2746 = LM § 635 BGB Nr. 83) zu leisten haben. Denn Zweck ihrer rechtlichen Gemeinschaft ist es, dass jeder auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen hat, den der Bauherr dadurch erlitten hat, dass jeder von ihnen seine vertraglichen Pflichten mangelhaft erfüllt hat (vgl. GrSZ, BGHZ 43, 227 (230, 231) = NJW 1965, 1175 = LM § 426 BGB Nr. 24).
b) Die Vereinbarung in § 10 I des Architektenvertrages bietet keine Besonderheiten, die es erforderlich machen würden, von der Annahme der Gesamtschuldnerschaft abzuweichen. Die Bekl. macht gegenüber dem Kl. Schadensersatz nur für Fehler geltend, die auf unrichtige Planung zurückzuführen sind, also gerade auf Leistungen, die der Kl. zu erbringen hatte. Deshalb ist seine Haftung nicht, wie die Revision meint, nur „subsidiär“ zu der Haftung der Bauleiter.
Da es vorliegend allein um Planungsfehler geht, die zum vollen Schaden geführt haben, kann der Kl. auch nicht durch etwaige Fehler der örtlichen Bauaufsicht quotenmäßig entlastet werden (vgl. Heiermann-Riedl-Rusam-Schwab, VOB, Einf. zu B § 13 Rdnr. 16c zur Haftung des Bauunternehmers neben dem Architekten). Unrichtig ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Revision, die Haftung des Kl. sei deswegen auf eine Quote beschränkt, weil die bauüberwachenden Architekten ihn auf etwaige Planungsfehler hätten hinweisen müssen. Die Verpflichtung des örtlichen Bauleiters, erkennbare Planungsfehler umgehend - gegebenenfalls auch dem Planer - anzuzeigen, besteht nur gegenüber dem Bauherrn, nicht auch gegenüber dem vom Bauherrn beauftragten planenden Architekten. Insofern ist der bauüberwachende Architekt keinesfalls Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Verhältnis zum bauplanenden Architekten. Es ist ähnlich wie beim Bauunternehmer, der dem Bauherrn, wenn er die Werkleistung mangelhaft ausführt, auch nicht entgegenhalten kann, der Architekt habe seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Bauaufsicht verletzt (BGHZ 95, 128 (131) = NJW 1985, 2475 = LM § 6 VOB/B 1973 Nr. 7 m. w. Nachw.).
III. Nach alledem muss das angefochtene Urteil in folgendem Umfang aufgehoben werden: Planungsfehler bei den Fensterfassaden 40071 DM, beim Anschluss des Restaurantdachs 2565 DM und im Bereich Piste/Umgang 208802,40 DM, insgesamt also zum Betrage von 251438,40 DM (nebst Zinsen).
Zur Auffüllung dieses bislang nicht begründeten Teilanspruchs können in der Revisionsinstanz keine weiteren Beträge aus den Ansprüchen zu 4 und 5 verwendet werden. Denn nach der von der Bekl. gewählten Reihenfolge muss zunächst nur und in vollem Umfang geprüft werden, in welcher Höhe die Ansprüche zu 1 bis 3 bestehen. Das wird jetzt das BerGer. zu tun haben. Zu einer abschließenden Entscheidung gem. § 565 III Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht in der Lage.
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