Widerruf der Erlaubnis zum Halten einer Hauskatze

Gericht

AG Hamburg-Bergedorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

09. 03. 1990


Aktenzeichen

409 C 31/90


Leitsatz des Gerichts

Wenn laut Mietvertrag die Erlaubnis zum Halten einer Katze widerrufen werden kann, muss der Halter bei einem Widerruf der Erlaubnis durch den Vermieter, der sich auf die von einem Mitmieter behauptete Geruchsbelästigung stützt, die Katze abschaffen. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Mitmieter zu Recht beschwert.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bekl. sind Mieter einer Wohnung im Mietshaus der Kl. Die Kl. begehren Abschaffen der von den Bekl. gehaltenen Hauskatze. Zur Tierhaltung heißt es in § 23 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages: „Haustiere dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden. ... Die einmal erteilte Einwilligung kann bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden." Die einmal unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilte Genehmigung zum Halten einer Katze wurde von den Kl. unter dem 15. 11. 1989 widerrufen.

Die Klage auf Abschaffung der Hauskatze hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Die in § 23 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages enthaltene Klausel zur Tierhaltung ist gültig und wirksam. In einem Haus, in dem es mehrere von Mietern bewohnte Wohnungen gibt, muss der Vermieter sowohl diejenigen Interessen berücksichtigen, die Mieter ohne Haustiere - hier Katzen - haben und diejenigen Interessen, die Mieter mit Haustieren haben. Diese Interessen der einzelnen Mieter können bereits bei Abschluss des Mietvertrages sehr gegenläufig sein oder aber sich später gegenläufig entwickeln, z. B. dass andere Mieter einziehen. Im Hinblick auf die Gefahr des Vorliegens solcher widerstreitenden Interessen ist es nicht überraschend für den Mieter und benachteiligt diesen auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn der Mietvertrag eine Klausel zur Tierhaltung entsprechend der vorliegenden Art aufweist. Einer Kontrolle gem. §§ 3 , 9 AGB-Gesetz hält die entsprechende Klausel dementsprechend stand.

Jedenfalls aufgrund des Beschwerdeschreibens der Mieter einer anderen Wohnung im selben Haus über den Geruch der von den Bekl. gehaltenen Katze ist der Widerruf der Erlaubniserteilung zum Halten einer Katze - der stillschweigend erneut im Erheben der Klage und im Stellen des Klagantrages liegt - wirksam. Entgegen den Ausführungen der Bekl. kommt es nicht darauf an, ob die anderen Mieter sich zu Recht beschwert haben oder nicht. Die Klausel, wonach die einmal erteilte Einwilligung bei Eintritt von Unzuträglichkeiten widerrufen werden kann, berechtigt den Vermieter zum Widerruf der einmal erteilten Einwilligung, wenn ein anderer Mieter sich über die gehaltene Katze beschwert.

Die Frage, ob der von einer Katze ausgehende Geruch als störend empfunden wird oder nicht, ist größerenteils rein subjektiv zu bestimmen, kann aber nicht objektiv festgelegt werden. Der eine Mieter im Hause mag die Nase bereits rümpfen, wenn sich ein geringer Geruch verbreitet, während ein anderer Mieter möglicherweise bereit ist, auch stärkere Gerüche von Katzen zu tolerieren. Es kann insoweit von einem Vermieter nicht verlangt werden, das Unmögliche vor Widerruf einer solchen Erlaubnis zu versuchen, nämlich die Beeinträchtigung der anderen Mieter zu objektivieren. Die genannte Klausel hinsichtlich der Tierhaltung soll gerade den Vermieter davon freistellen, beweisen zu müssen, dass eine erfolgte Beschwerde eines anderen Mieters zu Recht erfolgt ist oder nicht. Unzuträglichkeiten bestehen bereits dann, wenn ein anderer Mieter sich über die Katzenhaltung beschwert. (Vgl. zur Parallelfrage, ob dem Vermieter ein „freies Ermessen" für das Einräumen einer Erlaubnis zur Tierhaltung zusteht LG Hamburg, ZMR 86, 440 und Rechtsentscheid des OLG Hamm, WM 1981, 53 = NJW 1981, 1626 (L); vgl. im übrigen zu diesen Problemkreisen Sternel, MietR, 3. Aufl., II Rdnrn. 163-172 mit einem anderen Ergebnis als dem hier vertretenen). Eine Beschwerde anderer Mieter liegt vor. Anders als eine Beschwerde ist das Schreiben der anderen Mieter vom 18. 1. 1990 nicht aufzufassen. Hier hilft auch keine Auslegung nach Beweisaufnahme, so dass es auf das Beweisangebot der Bekl. nicht ankommt. Ob diese Beschwerde hinsichtlich ihrer Schriftform auf einem eigenen Entschluss der anderen Mieter beruht oder sie zum Abfassen der Beschwerde in Schriftform vom Vermieter veranlasst wurden, wie die Bekl. im Schriftsatz vom 28. 2. 1990 vortragen (im Schriftsatz vom 6. 3. 1990, der nicht nachgelassen wurde, äußern die Bekl. nur noch aufgrund der Form Zweifel), bleibt für die Frage, ob eine Beschwerde vorliegt, ohne Belang. Gleichfalls ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Bekl., wonach die anderen Mieter eine Abschaffung der Katze nicht fordern. Die Frage, ob der Vermieter zum Widerruf der Erlaubnis zum Halten einer Katze berechtigt ist oder nicht, kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein anderer beschwerdeführender Mieter seine Beschwerde aufrecht erhält oder nicht. Damit würde dem Vermieter - der durch den Widerruf der Erlaubnis gerade eine Schutzfunktion zugunsten der anderen Mieter im Hause wahrnimmt - ein Prozessrisiko auferlegt, welches er nach der Formulierung der Klausel zur Tierhaltung im Mietvertrag nicht tragen soll.

Es kommt auch nicht auf das Argument der Bekl. an, die Kl. zu 1 als Besitzerin eines Hundes halte selbst diesen Hund im Nachbarhaus. Es mag richtig sein, dass der Vermieter die Mieter eines Hauses gleichbehandeln muss, dementsprechend aufgrund eines Beschwerdeschreibens nicht von einem Mieter die Abschaffung eines Hundes oder einer Katze verlangen kann, während dieses Begehren einem anderen Tierhalter in demselben Haus nicht gestellt wird. Eine solche Bindung des Vermieters ist jedoch nur für Wohnungen in demselben Haus anzunehmen. Für die Frage, ob es anderen Mietern mit gegenläufigen Interessen zugemutet werden kann, die Haltung eines Hundes oder einer Katze durch Mieter einer weiteren Wohnung hinzunehmen, kommt es wesentlich darauf an, dass überhaupt Störungen dieses sich beschwerenden Mieters in Betracht kommen. Das wird regelmäßig nur bei Mietern von Wohnungen desselben Hauses gegeben sein, jedoch nicht sich beziehen können auf Bewohner von Mehrfamilienhäusern, die lediglich benachbart sind.

Rechtsgebiete

Mietrecht; Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht