Duldung langjähriger Katzenhaltung durch Vermieter
Gericht
AG Aachen
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
13. 03. 1992
Aktenzeichen
81 C 459/91
Von einem Mieter, der seit fünf Jahren zwei Katzen ohne Erlaubnis in seiner Wohnung hält, kann nicht verlangt werden, dass er die Katzen entfernt, sofern von den Katzen keine unzumutbare Belästigung für die Nachbarn ausgeht.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der kl. Vermieter verlangt vom Bekl. die Entfernung zweier Hauskatzen, deren Haltung nie genehmigt worden war, die aber seit Beginn des Mietverhältnisses im Jahre 1986 in der Wohnung des Bekl. lebten.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
... Hingegen kann der Kl. von dem Bekl. nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 IV des schriftlichen Mietvertrages vom 10. 5. 1986 die Tierhaltung in der vom Bekl. gemieteten Wohnung verbietet und der Kl. unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Bekl. die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. 8. 1990 (BGBl I, 1762) unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr - und § 811c ZPO - Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über fünf Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät (Löwen, Krokodile, Giftschlangen). Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kl. hat trotz entsprechenden Hinweises des Bekl. seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Bekl. gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Kl. gehen. Im übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Bekl. gemieteten Wohnung beschädigten, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Bekl. zu beseitigen, so dass dem Kl. insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.
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