Gemeinsame Kostentragung Einfriedigungspflichtiger

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

18. 04. 1990


Aktenzeichen

9 U 230/89


Leitsatz des Gerichts

  1. Unzumutbare Beeinträchtigungen i. S. von § 33 NRWNachbG gehen von einem Grundstück nur dann aus, wenn sie durch dessen Zustand und/oder bestimmungsgemäße Nutzung verursacht werden und den Eigentümer eine Verantwortlichkeit als „Untätigkeitsstörer“ trifft.

  2. Wer nach § 32 I NRWNachbG selbst einfriedigungspflichtig ist, muss sich nach § 37 I NRWNachbG an den Kosten einer gesetzmäßigen Einfriedigung auch dann beteiligen, wenn vom Nachbargrundstück unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke. Die Bekl. ist Eigentümer des südlich, östlich und nördlich des an das Grundstück der Kl. angrenzenden Flurstücks, auf dem sich mehrere Mietwohnhäuser befinden. Westlich am Grundstück der Kl. entlang verläuft über den Grundbesitz der Bekl. ein für jedermann zugänglicher und benutzbarer Weg. Neben dem Grundstück der Kl. sind auf dem Grundstück der Bekl. außerdem Sandkästen für Kleinkinder angelegt. Die Kl. hatte ihr Grundstück früher mit einem Zaun teils aus Brettern, teils aus Maschendraht eingefriedigt. Diese Einfriedigung ist inzwischen weitgehend zerstört. Mit Anwaltsschreiben ließ die Kl. die Bekl. auffordern, „den Kinderspielplatz und auch den Verbindungsweg mit einer robusten Einfriedigung abzusichern". Daraufhin schlug die Bekl. einen gemeinsamen Ortstermin vor und bot an, auf der Grenze eine neue Einfriedigung zu erstellen, deren Kosten je zur Hälfte getragen werden sollten. Hierzu war die Kl. nicht bereit.

Zur Rechtfertigung ihrer Klage, nach der die Bekl. auf der gemeinsamen nördlichen und östlichen Grenze eine mindestens zwei Meter hohe Zaunanlage errichten soll, hat sie geltend gemacht: Die von ihr 1980 hergestellte bzw. reparierte Einfriedigung sei inzwischen zerstört und zwar von Kindern und Jugendlichen, die über den Grundbesitz der Bekl. den Kinderspielplatz aufsuchten und den Verbindungsweg benutzten. Diese hätten ihr Grundstück betreten, dort Verwüstungen an Bäumen und Sträuchern angerichtet und auch Hühner und Obst gestohlen. Es werde auch Unrat in großen Mengen auf ihr Grundstück geworfen. Im Mai 1989 hätten Mitarbeiter der Bekl. beim Rasenmähen Reste einer Teppichstange in ihren Garten befördert. Ein Zaun in einer ortsüblichen Höhe von 1,20 m oder 1,50 m sei unzureichend, um ihr Grundstück vor Beeinträchtigungen dieser Art zu schützen. Die Bekl. hat den Klageanspruch anerkannt, soweit eine ortsübliche Einfriedigung mit der gesetzlichen Kostenregelung gefordert werde. Im Übrigen hat sie eingewendet: Von den behaupteten, mit Nichtwissen bestrittenen Beeinträchtigungen der Kl. sei ihr nicht s bekannt. Störungen solcher Art gingen aber auch nicht von ihrem Grundstück aus. Der öffentliche Weg sei für jedermann zugänglich und passierbar. Im Übrigen habe die Kl. ihr Grundstück verkommen lassen.

Das LG hat nach Ortsbesichtigung und Zeugenvernehmung des Ehemannes der Kl. die Bekl. verurteilt, unter hälftiger Beteiligung an den Kosten an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedigung - „z. B. eines 1,8 m hohen Maschendrahtzauns" - mitzuwirken und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen, die Anschlussberufung der Bekl. teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Die Kl. hat ihren Berufungsantrag zu 1, das Grundstück der Bekl. auf der gesamten gemeinsamen Grenze mit einer „ortsüblichen“ Einfriedigung zu versehen, auf Befragen im Verhandlungstermin so interpretiert, dass die Bekl. dort einen 1,80 m hohen Maschendrahtzaun errichten soll, der ortsüblich sei. Darüber hinaus erstrebt sie die Feststellung, dass die Bekl. - über die aufgrund eines „Anerkenntnisses“ ausgesprochene Verurteilung im angefochtenen Urteil hinausgehend - die Kosten für die Errichtung dieser Einfriedigung und schließlich auch die Kosten ihrer Unterhaltung allein zu tragen habe. Ansprüche dieses Inhalts stehen der Kl. nicht zu.

Nach §§ 33, 37 V NRWNachbG kann eine Grundstückseinfriedigung allerdings allein von einem der beiden Grundstücksnachbarn und allein auf dessen Kosten zu errichten sein, wenn von seinem Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, die unzumutbar sind und nur durch eine Einfriedigung verhindert oder gemildert werden können. Ein solcher Sachverhalt lässt sich weder aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz - Ortsbesichtigung und Zeugenvernehmung - noch aus dem eigenen Vorbringen der Kl. entnehmen. § 33 NachbG NW ist ein Sonderfall des § 1004 BGB (u. a. Schäfer, NRWNachbG, 8. Aufl., § 33 Anm. 5). Beeinträchtigungen sind objektiv rechtswidrige Einwirkungen auf das Grundstück des Betroffenen, die durch eine Handlung oder Unterlassung des Nachbarn - als Störer - verursacht oder mitverursacht worden sind (Zimmermann-Steinke, NRWNachbG, § 33 Anm. 4 a). Die Beeinträchtigung muss unmittelbar oder mittelbar auf den Willen eines Störers zurückzuführen sein, d. h. den Eigentümer des Nachbargrundstücks muss eine Verantwortlichkeit als „Untätigkeitsstörer“ treffen. Zwar mag das Grundstückseigentum allein auch schon Verpflichtungen begründen; das führt jedoch nicht zu einer Gefährdungshaftung des Eigentümers, sondern lediglich zu Handlungs- und Einstandspflichten wegen der Schaffung oder Eröffnung einer „Anlage“ als Gefahrenquelle (Medicus, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 1004 Rdnrn. 38 ff.). Deshalb kommt einerseits eine Haftung des Grundstückseigentümers für unerlaubte Handlungen, die bei Gelegenheit der Benutzung des Grundstücks durch Dritte verübt werden und sich gegen den Nachbarn richten, grundsätzlich nicht in Betracht. Andererseits trifft den Eigentümer jedoch die Verantwortlichkeit für den Zustand seines Grundstücks, soweit es seiner Einwirkung unterliegt, und die Verpflichtung, die Benutzung dieses Grundstücks so zu regeln, dass der dort eröffnete Verkehr geringstmögliche Gefahren und Beeinträchtigungen für die Nachbarn mit sich bringt. Dass die Bekl. diese ihre Obliegenheiten vernachlässigt und dadurch die von der Kl. beanstandeten Beeinträchtigungen verursacht hätte, ist aber nicht dargetan und feststellbar.

Dass die Bekl. auf ihrem Grundstück Mietwohnhäuser unterhält, ist kein gefahrenträchtiger Zustand, sondern als bestimmungsgemäßer Gebrauch sozialadäquat. Auch die Anlage von Sandkästen für Kleinkinder nahe der Grenze zum Grundstück der Kl. ist noch kein Umstand, der die Kl. mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt. Übergriffe der von ihr beanstandeten Art, etwa gewaltsame Beschädigungen des vorhandenen Zauns oder dessen Überwindung und anschließende Sachbeschädigungen oder Diebstähle auf dem Grundstück der Kl. haben keinen Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Benutzung der Sand- und Spielplätze; sie werden durch das Vorhandensein solcher Einrichtungen auf dem Grundbesitz der Kl. auch weder ermöglicht noch erleichtert. Schließlich ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der über das Grundstück der Bekl. entlang der Grenze zur Kl. verlaufende Weg irgendeinen Zusammenhang mit den von der Kl. beanstandeten Übergriffen und Grenzverletzungen hat.

Der als Zeuge vernommene Ehemann der Kl. will zwar gelegentlich beobachtet haben, dass Kinder, „die hier so im Umkreis wohnen", vom Nachbargrundstück aus durch offene Stellen im Zaun auf das Grundstück der Kl. gekommen sind und dort gespielt haben. Dass dieses Verhalten durch die vorhandenen Sandkästen, den Weg oder sonst durch die äußere Anlage und Beschaffenheit des Grundstücks der Bekl. verursacht oder begünstigt worden wäre, ist aber nicht ersichtlich. Wer vorhandene Zäune oder sonstige Einfriedigungen zerstört, begeht unerlaubte Handlungen, für die - nur - er selbst und nicht der Eigentümer desjenigen Grundstücks verantwortlich ist, von dem aus die Handlung verübt wurde. Dass Kinder auf diese Weise entstandene „Schlupflöcher“ in einem Zaun zum Betreten des Nachbargrundstücks benutzen, ist auf den Zustand des beschädigten Zauns, jedenfalls aber nicht auf die Beschaffenheit desjenigen Grundstücks zurückzuführen, von dem aus die Störungen und Übergriffe erfolgen.

Lässt sich somit nicht feststellen, dass vom Grundstück der Bekl. „unzumutbare Beeinträchtigungen“ ausgehen, so entfällt damit die Grundlage für einen Anspruch aus § 33 oder aus § 35 II NRWNachbG. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass die Kl. die Errichtung einer - wie sie meint und mit der Berufung behauptet - „ortsüblichen“ Einfriedigung allein durch die Bekl. und ausschließlich auf deren Kosten auch und schon deshalb nicht verlangen kann, weil sie auch ihrerseits - als Eigentümerin eines bebauten Grundstücks innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - auf Verlangen der Bekl. nach § 32 I 2 NRWNachbG zur Mitwirkung bei der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedigung (§ 35 I NRWNachbG) und zur Kostenbeteiligung (§ 37 I NRWNachbG) verpflichtet wäre. Wird die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedigung auch nach § 33 NRWNachbG wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen verlangt, so hat § 37 V NRWNachbG nicht etwa zur Folge, dass damit eine Einfriedigungspflicht auch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers aus § 32 I NRWNachbG und die damit nach § 37 I NRWNachbG verbundene Kostenbeteiligung hinfällig wird. Der auch selbst nach § 32 I NRWNachbG einfriedigungspflichtige Nachbar hat in einem solchen Fall, also bei unzumutbaren Beeinträchtigungen vom Nachbargrundstück, nicht etwa die Wahl, ob er sich nach § 37 I NRWNachbG an den Kosten beteiligt oder von dem anderen nach §§ 33 , 37 V NRWNachbG die Errichtung einer Einfriedigung allein auf dessen Kosten verlangt (insoweit missverständlich Zimmermann-Steinke, § 33 Anm. 8; Schäfer, § 37 Anm. 7).

Wer auf Verlangen seines Nachbarn auch selbst nach § 32 I NRWNachbG einfriedigungspflichtig ist, kann sich der damit verbundenen Kostenbeteiligung für eine gesetzmäßige Einfriedigung (§ 37 I NRWNachbG) auch im Falle unzumutbarer Beeinträchtigungen nicht entziehen. Der Umstand, dass von einem Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, hindert dessen Eigentümer nicht, von seinem Nachbarn die gemeinsame Errichtung einer Einfriedigung nach § 32 I 2 NRWNachbG zu verlangen. Das lässt sich auch aus § 35 II NRWNachbG ableiten. Insoweit sind nämlich nach einhelliger Meinung (Schäfer, § 35 Anm. 3 II) die Kosten der ortsüblichen Einfriedigung zunächst gleichmäßig aufzuteilen und nur die Kosten ihrer Verstärkung oder Erhöhung allein dem Störer anzulasten. Müsste demnach eine ortsübliche oder gesetzmäßige Einfriedigung mit entsprechender Kostenaufteilung in jedem Fall - also auch ohne „unzumutbare Beeinträchtigungen“ - errichtet werden, weil jedenfalls einer der beiden Nachbarn - der Beeinträchtigte selbst oder aber der „Störer“ als Einwendung gegenüber seiner Inanspruchnahme nach § 33 NRWNachbG - eine solche Einfriedigung nach § 32 I NRWNachbG verlangt, dann besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Beeinträchtigungen und dem mit der Errichtung der Einfriedigung verbundenen Kostenaufwand, sofern und solange nicht mehr als eine gesetzmäßige Einfriedigung (§ 35 I NRWNachbG) errichtet werden soll. Es besteht deshalb in solchen Fällen kein Grund und auch kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 37 V NRWNachbG.

Dieses Ergebnis ist auch nicht etwa (missverständlich bei Schäfer, § 38 Anm. 7) schon deshalb unbillig, weil und wenn der von Einwirkungen betroffene Eigentümer ein Einfriedigungsverlangen nach § 32 I NRWNachbG ohne die Störungen seinerseits nicht gestellt haben würde. War nämlich der beeinträchtigte Eigentümer auch selbst einfriedigungspflichtig, so war die Verpflichtung, gegebenenfalls auf Verlangen des Nachbarn zur gemeinsamen Herstellung einer Einfriedigung beitragen zu müssen, von vornherein als Last mit seinem Grundstückseigentum verbunden. Ist und war also zur Abwehr von Beeinträchtigungen in einem solchen Fall nicht mehr als eine ortsübliche Einfriedigung erforderlich, so ist diese - bei beiderseitiger Einfriedigungspflicht nach § 32 I NRWNachbG - gemeinschaftlich zu errichten und die Kosten sind nach § 37 I NRWNachbG zu teilen.

Soweit die Bekl. mit der Anschlussberufung - nach Klarstellung im Senatstermin - den jedenfalls nicht auf ihrem „Anerkenntnis“ beruhenden Teil des Urteilsausspruchs - „z. B. eines 1,8 m hohen Maschendrahtzaunes" - abgeändert und beseitigt wissen will, ist dieses Begehren gerechtfertigt.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Bekl. überhaupt ein prozessuales Anerkenntnis i. S. von § 307 I ZPO abgegeben hatte oder nicht. Denn das LG hat diesen von der Bekl. beanstandeten Zusatz im Urteilstenor jedenfalls und ausdrücklich nicht aus einem solchen prozessualen Anerkenntnis abgeleitet. Der Zusatz war aber auch sonst nicht durch einen entsprechenden Klageantrag gedeckt. Denn die Kl. hatte gerade nicht einen Antrag des Inhalts gestellt, die Bekl. zur Mitwirkung bei der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedigung zu verurteilen und erst recht nicht eines Zauns in einer Höhe von - nur - 1,8 m. Die Klage war und ist vielmehr darauf gerichtet, dass die Bekl. allein und auf eigene Kosten eine Einfriedigung errichten soll. Dabei hatte die Kl. selbst ausdrücklich Einfriedigungen in einer Höhe von - nur - 1,20 m oder 1,50 m als ortsüblich bezeichnet. Die Verurteilung mit dem von der Bekl. beanstandeten Zusatz war und ist somit durch die gestellten Anträge nicht gedeckt (§ 308 I ZPO).

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht