Fichtenhecke nur bis drei Meter Höhe

Gericht

LG Saarbrücken


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

18. 10. 1990


Aktenzeichen

2 S 65/90


Leitsatz des Gerichts

Eine im Abstand von 70 cm zu einem Nachbargrundstück gepflanzte Hecke stellt auch bei vier Meter Höhe noch eine Hecke und keine Baumreihe dar. Eine Pflicht zum Rückschnitt auf drei Meter Höhe ergibt sich aus § 242 BGB.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. haben beantragt, die Bekl., die das Nachbargrundstück bewohnen, zu verurteilen, die in 70 cm Abstand zur Grundstücksgrenze verlaufende, 40 m lange und vier Meter hohe Fichtenanpflanzung auf 2,50 m Höhe zurückzuschneiden. Das AG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG das Urteil dahin abgeändert, daß die Hecke auf drei Meter Höhe zurückzuschneiden ist.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das AG hat in seinem hiermit in Bezug genommenen Urteil zunächst eine Verpflichtung zum Zurückschneiden bis auf 2,50 m Höhe aus § 49 SaarlNachbG abgeleitet. Dieser im Umkehrschluß gewonnenen Folgerung vermochte die Kammer sich nicht anzuschließen. § 49 SaarlNachbG regelt nur die zulässigen Grenzabstände von Hecken, mit der Folge, daß zu dicht an der Grenze gepflanzte Hecken zu beseitigen sind, wenn dieser Anspruch nicht nach § 55 SaarlNachbG verfristet ist, was vorliegend unstreitig zutrifft. Der Fall, daß Hecken, die beim Pflanzen möglicherweise die vorgesehene Höhe hatten, später größer werden und diese Höhe überschreiten, ist in § 49 SaarlNachbG nicht geregelt, im übrigen auch nicht in sonstigen Vorschriften des saarländischen Nachbarrechtsgesetzes.

Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecke auf ein zumutbares Maß ergibt sich vielmehr aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB und den für andere Arten von Grenzanlagen bestehenden Vorschriften, wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorstellung aus § 49 SaarlNachbG zu beachten ist. Hieraus ergibt sich, daß ein berechtigtes Interesse an Sichtschutz, Windschutz, Schutz vor Austrocknung durch Sonneneinstrahlung sowie auch ein ästhetisches Interesse an einer grünen und lebendigen Einfassung des Grundstücks anzuerkennen ist, andererseits aber auch ein Interesse des Nachbarn, seinerseits Licht, Luft und Sonne in genügendem Umfang zu erhalten und die Aussicht auf die Umgebung nicht völlig entzogen zu bekommen. Ein angemessener Ausgleich dieser Interessen i. S. des § 242 BGB ist nach Auffassung der Kammer erreicht, wenn die Höhe der Hecke auf drei Meter begrenzt wird. Bei dieser Höhe sind die Interessen des Eigentümers fast völlig gewahrt, während der Eingriff in diejenigen des Nachbarn noch erträglich ist. Bei der beantragten Höhe von 2,50 m ist dagegen zweifelhaft, ob bestimmte Freizeitbetätigungen des Eigentümers nicht doch beeinträchtigt werden können und ob bestimmte Betätigungen des Nachbarn nicht doch eine Störung über die Grenze hinweg bedeuten können. Auch in der von den Bekl. zitierten Entscheidung der 17. Zivilkammer des erkennenden Gerichts (VersR 1988, 1129) sind drei Meter als Obergrenze einer zulässigen Hecke angenommen worden.

Der weiteren Feststellung in dieser Entscheidung, wonach die Heckenpflanzen beim Überschreiten dieser Höhe wieder als Bäume zu behandeln seien, so daß binnen fünf Jahren wieder ihre Beseitigung, danach aber auch kein Zurückschneiden verlangt werden könne, vermochte die Kammer dagegen nicht zu folgen. Vielmehr verliert eine Hecke, die als solche durch engen seitlichen Abstand, durch die Nähe zur Grundstücksgrenze und die linienförmige Anordnung eindeutig gekennzeichnet ist, auch dann nicht den Charakter als Hecke, wenn sie nicht geschnitten wird und somit eine größere Höhe erreicht. Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Fichtenhecke innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal zurückgeschnitten wurde oder nicht, so daß die Vernehmung der Zeugen C nicht geboten war.

Dass die streitige Anpflanzung diesen Charakter einer Hecke erfüllt, ergibt sich aus sämtlichen vorgelegten Fotos. Auch haben die Bekl. in erster Instanz und auch bei der Einlegung der Berufung ständig von einer „Hecke“ gesprochen und sich erst jetzt darauf berufen, es handle sich um eine Baumreihe.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht