Putzschaden an einer Grenzwand angeblich wegen angepflanzten Wilden Weins

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

17. 01. 1992


Aktenzeichen

22 U 133/91


Leitsatz des Gerichts

Schäden des Putzes einer Grenzwand können nicht dadurch verursacht worden sein, dass der Nachbar Wilden Wein angepflanzt und an der Wand hochranken gelassen hat.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Bekl. hatte an der Grenzwand des Vaters des Kl. Wilden Wein angepflanzt, der an der Wand hochgerankt war. Auf Veranlassung des Kl. hat sie den Wilden Wein inzwischen beseitigt. Der Kl. macht aus abgetretenem Recht seines Vaters Schadensersatzansprüche wegen Putzschäden geltend, die durch den Wilden Wein herbeigeführt worden sein sollen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Berufung des Kl. ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB oder § 823 II BGB i. V. mit § 1004 BGB nicht erfüllt sind.

Die Beschädigung der Grenzmauer, auf die der Kl. seine Schadensersatzforderung stützt, ist von der Bekl. nicht herbeigeführt worden. Auch nach der Behauptung des Kl. soll sie nicht mehr getan haben, als den Wilden Wein anzupflanzen und an der Wand hochranken zu lassen. Es kann heute als allgemein bekannt festgestellt werden, dass Wilder Wein intakten Putz nicht beschädigt. Die von den Prozessbevollmächtigten vorgenommene Unterscheidung zwischen Schmuckwein und Wildem Wein gibt es nicht. Wilder Wein ist Schmuckwein. Er rankt an glatten Wänden hoch, indem er mit kleinen Näpfchen an der Wand klebt. Es handelt sich also nicht um Wurzeln, die in Unebenheiten der Oberfläche der Wand eindringen und dort Risse hervorrufen könnten. Dies kann als offenkundige Tatsache gem. § 291 ZPO festgestellt werden, denn man kann es nicht nur in Gartenbüchern, sondern auch in den Gartenbeilagen der Tageszeitungen im Herbst und im Frühjahr lesen, und in vielen Städten werden aus Anlass von Fassadenbegrünungswettbewerben Broschüren ausgegeben, die über die Eigenschaften dieser Pflanzen informieren.

Gerade der Vortrag des Kl., dass sich in den Rissen des Mauerputzes Wasser sammeln und Eis habe bilden können und dadurch weitere Absprengungen und Risse im Außenputz entstanden seien, widerlegt die Mitwirkung des Weins bei der Schadensentstehung. Die ersten Risse und Putzschäden können keinesfalls von dem Wilden Wein herrühren. Die weiteren Schäden führt der Kl. selbst auf Wassereindringen durch die ersten Risse und Eisbildungen zurück.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht