Abwehransprüche gegen Lichtimmissionen gemeindlicher Straßenleuchten

Gericht

VGH München


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

18. 12. 1990


Aktenzeichen

8 B 87.03780


Leitsatz des Gerichts

  1. Auf Abwehransprüche gegen Lichtimmissionen gemeindlicher Straßenleuchten ist § 22 I 1 BImSchG nicht unmittelbar anwendbar.

  2. Zu möglichen Anhaltswerten für die Zumutbarkeit derartiger Lichtimmissionen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen, die von vier Straßenleuchten auf das Anwesen der Kl. einwirken. Das Anwesen der Kl. liegt an einer Gemeindeverbindungsstraße in einem kleinen Ortsteil im Bayerischen Wald. Im Jahre 1981 wurden dort vier Straßenleuchten aufgestellt, die nach Beschwerden der Kl. später teilweise modifiziert wurden. Derzeit besteht die Beleuchtungsanlage aus zwei Kofferleuchten (Spiegeloptikleuchten mit wannenförmigem Reflektor; Leuchte 1 und 2) und zwei Pilzleuchten (Leuchte 3 und 4), jeweils mit einer Quecksilberdampf-Hochdrucklampe, 80 Watt Anschlussleistung. Die Leuchte 1 wurde an ihrer Schmalseite mit einer Blende versehen. Sie ist ca. 24 m, die Leuchte 2 ca. 43 m, die Leuchte 3 ca. 130 m und die Leuchte 4 ca. 180 m vom Anwesen der Kl. entfernt. Alle Leuchten sind teilweise von Buschwerk verdeckt. Die Leuchte 1 ist vor allem vom Treppenhausfenster im 1. Obergeschoss des kl. Anwesens, außerdem im Erdgeschoss der Ostseite des Hauses zu sehen, die übrigen Leuchten von den Fenstern der Wohn- und Schlafräume im 1. Obergeschoss der Südseite des Hauses. Das Verkehrsaufkommen auf der Gemeindeverbindungsstraße ist insbesondere zur Nachtzeit sehr gering. Mit ihrer gegen die Gemeinde gerichteten Klage beantragte die Kl., die vier Straßenleuchten sachgemäß abzublenden und die Glaswannen der Beleuchtungskörper gegen flache Opalüberfang-Glasscheiben auszutauschen. Sie macht geltend, sie werde durch die Leuchten geblendet und habe deshalb schon vier Unfälle erlitten. Das Quecksilberdampflicht sei außerdem gesundheitsschädlich.

Klage und Berufung blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Mit Recht hat das VG den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I VwGO) bejaht. Abwehransprüche gegen die von Straßenleuchten ausgehenden Lichtimmissionen sind nach allgemeiner Ansicht öffentlichrechtlicher Natur (OVG Münster, ZMR 1980, 219; OVG Koblenz, NJW 1986, 953; VGH Kassel, NJW 1989, 1500). Die Gemeinden erfüllen mit der Beleuchtung ihrer Verkehrsflächen öffentliche Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die Straßenbeleuchtung dient neben der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch der allgemeinen öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Förderung des kulturellen und wirtschaftlichen Gemeindelebens (vgl. Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, BayStrWG, Art. 51 Rdnr. 20; Kodal-Krämer, StraßenR, 4. Aufl. (1985), S. 1258 Rdnr. 37). Zulässige Klageart für den erhobenen Abwehranspruch ist die allgemeine Leistungsklage (BVerwGE 79, 254 (256)).

Als Rechtsgrundlage kommt eine entsprechende Anwendung der §§ 1004, 906 BGB, die grundsätzlich auch störende Lichtimmissionen erfassen (vgl. Staudinger-Roth, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdnr. 156), in Betracht. Dass Abwehransprüche gegen hoheitliche Immissionen gegeben sein können, ist unbestritten; Uneinigkeit besteht nur in ihrer dogmatischen Herleitung (vgl. BVerwGE 79, 254 (257); OVG Koblenz, NJW 1986, 953; VGH München, BayVBl 1990, 627). Der Senat wendet in derartigen Fällen wegen der Gleichartigkeit der Interessenlage die §§ 1004, 906 BGB analog an (vgl. auch Broß, VerwArch 76 (1985), 217 (228 f.)).

Ein besonderer Abwehranspruch, der sich unmittelbar aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz entnehmen ließe, besteht nicht. Insbesondere sind die Vorschriften für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen in § 22 I 1 BImSchG nicht direkt auf Straßenleuchten anwendbar (a. A.: OVG Münster, ZMR 1980, 219 f.; VGH Kassel, NJW 1989, 1500 (1501)). Auch wenn man Straßenleuchten mit der h. M. als „straßenfremde“ Einrichtungen ansieht (Sieder-Zeitler-Kreuzer-Zech, BayStrWG, Art. 2 Rdnr. 54; OVG Münster, ZMR 1980, 219; VGH Kassel, NJW 1989, 1500 (1501)), wodurch die Einschränkungen der Anwendbarkeit des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf öffentliche Straßen vermieden werden (vgl. §§ 2 I Nr. 4, 3 V Nr. 3 BImSchG), scheitert die Anwendung des § 22 I 1 BImSchG an § 22 I 2 BImSchG. Nach dieser Vorschrift, auf die das VG bereits zutreffend hingewiesen hat, werden nicht gewerbliche Anlagen nur in bezug auf Luftverunreinigungen und Geräusche erfasst. Für die Regelung von Lichtimmissionen hätte dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt (Art. 74 Nrn. 11, 24 GG; vgl. Jarass, BImSchG, 1983, § 22 Rdnr. 5, Einl. Rdnr. 3, § 3 Rdnr. 45).

Bei der Bestimmung von Art und Umfang der Lichtimmissionen durch Straßenleuchten, die Anlieger zu dulden haben, können dennoch die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes einen wichtigen Anhalt bieten. Durch die Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass die Schwelle unzumutbarer Immissionen durch § 906 BGB und § 22 i. V. mit § 3 I BImSchG nicht unterschiedlich gesetzt wird (vgl. BVerwGE 79, 254 (258)). Geklärt ist weiter, dass diese Grenze bereits unterhalb der Gesundheitsschädigung und unterhalb des schweren und unerträglichen Eingriffs in das Eigentum verläuft und dass sie grundsätzlich auch für öffentliche Einrichtungen gilt (BVerwGE 79, 254 (257 f.)). Auch das von Straßenlampen ausgesandte Licht, das geeignet ist, - nur - erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, kann deshalb als schädliche Umwelteinwirkung (vgl. § 3 I 2 BImSchG) Abwehransprüche auslösen.

Im vorliegenden Fall erreichen die Lichtimmissionen jedoch nicht die Erheblichkeitsschwelle, deren Überschreiten Abwehransprüche auslösen könnte. Gesundheitliche Schäden sind nach der Überzeugung des Senats nicht zu befürchten. Nach den vom Sachverständigen und den Bet. vorgelegten Auszügen aus der Fachliteratur scheint zwar unbestritten zu sein, dass Licht vegetative, hormonale und psychische Wirkungen auf den menschlichen Organismus nachweisbar ausübt. Uneinigkeit besteht dagegen offenbar darüber, ob hierfür auch die spektrale Zusammensetzung des Lichtes maßgeblich ist. Hierauf kommt es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Auch das von der Kl. ins Feld geführte Gutachten berichtet von derartigen Zusammenhängen nur bei gleichzeitiger hoher Beleuchtungsstärke. Die Beleuchtungsstärken sind im vorliegenden Fall aber gering. Sie betragen vor den betroffenen Fenstern nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zwischen 0,08 und 0,12 lx einschließlich des Restlichts aus der Umgebung; bei Vollmond werden nach seiner Auskunft Beleuchtungsstärken von 0,25 lx gemessen. Es ist außerdem allgemein üblich und damit der Kl. auch zumutbar, in Schlafräumen Vorhänge zu benutzen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dadurch nicht eine vollständige Abschirmung vom Licht der Straßenleuchten erreicht werden könnte.

Auch erhebliche Belästigungen sind nach der Überzeugung des Senats mit der umstrittenen Straßenbeleuchtung nicht verbunden. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit sowohl die Raumaufhellung als auch die von der Kl. vor allem beanstandete Blendungswirkung untersucht. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der gefundenen Messergebnisse hat er Anhaltswerte herangezogen, die in einer von der Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg und dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz geförderten Veröffentlichung enthalten sind (Assmann-Gamber-Müller, Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen, Licht 7/1987, 509). Die Anhaltswerte sind ersichtlich keine Immissionsgrößen, die gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten, bei welcher Grenze unzumutbare Beeinträchtigungen ausgelöst werden; schon deshalb sind sie auch keine Grenzwerte im strengen Sinn (vgl. zur Abgrenzung allg. Nicklisch, Grenzwerte und technische Regeln aus rechtlicher Sicht, in: Prävention im UmweltR, 1987, S. 95 ff.). Es handelt sich dabei vielmehr um Beurteilungen und allgemeine Annahmen fachkundiger Stellen über mögliche Auswirkungen von Lichtimmissionen, die zwar auf Messungen, empirischen Daten und Befragungen beruhen, aber letztlich auch einen gewissen Anteil von Wertungen enthalten. Sie binden damit weder das Gericht im Sinne normierter Grenzwerte (vgl. etwa die Verkehrlärmschutzverordnung v. 12. 6. 1990, BGBl I, 1036) noch bilden sie eine feststehende Tatsachengrundlage zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze. Als fachkundiger pauschalierter Bewertungsmaßstab können sie aber jedenfalls einen Anhalt dafür geben, bei welchen Größenordnungen ungefähr die Schwelle erheblicher Belästigungen durch Lichtimmissionen überschritten wird.

Die zitierte Untersuchung schlägt für Wohnstraßen mit reiner Anliegerfunktion als maximale Beleuchtungsstärke an Fenstern 3 lx vor. Im gerichtlichen Sachverständigengutachten wird darüber hinaus mitgeteilt, dass durch eine Untersuchung einer größeren Zahl von Beschwerdefällen ermittelt wurde, dass Störungen und Belästigungen in der Regel dann nicht mehr auftreten, wenn in abgelegenen reinen Wohngebieten die Beleuchtungsstärke 1 lx beträgt. Die am Wohnhaus der Kl. gemessenen Beleuchtungsstärken (0,08 lx bis 0,12 lx) liegen weit unter diesen Werten. Auch wenn man die recht einsame Lage des Wohnhauses der Kl. in die Beurteilung miteinbezieht, ist damit nach objektivierten Maßstäben eine erhebliche Belästigung ausgeschlossen.

Ähnliches gilt für die Blendwirkung der Leuchten. Auch insoweit enthält die zitierte Veröffentlichung einen Vorschlag zur Bildung von Anhaltswerten. Dabei werden die Leuchtdichte der Blendquelle, die Umgebungsleuchtdichte, der Raumwinkel und ein auf der Basis von Befragungen ermittelter Proportionalitätsfaktor in Beziehung gesetzt. Auf dieser Grundlage ermittelte der gerichtliche Sachverständige für die am nächsten gelegene Leuchte einen Anhaltswert von einer maximal zulässigen Leuchtdichte von 1900 cd/qm. Der bei der Messung am Anwesen der Kl. festgestellte höchste Wert betrug 240 cd/qm. Nach Auffassung des Sachverständigen ist damit eine erhebliche Belästigung auszuschließen. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an, zumal der Bekl. verbindlich zugesagt hat, die vorhandene Blende an dieser Leuchte so zu vergrößern, dass eine unmittelbare Lichteinwirkung zum Anwesen der Kl. nicht mehr stattfindet. Liegt aber keine wesentliche Beeinträchtigung entsprechend §§ 906, 1004 BGB vor, so kommt es auf die unter den Bet. strittige Frage, ob die streitgegenständlichen Leuchten für die Beleuchtung der Straße notwendig, vorteilhaft oder ausreichend sind, nicht mehr an.

Rechtsgebiete

Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht; Garten- und Nachbarrecht