Nutzungsänderung bei Grenzgarage
Gericht
OVG Münster
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
30. 10. 1995
Aktenzeichen
10 A 3096/91
Wird eine zunächst bauordnungsrechtlich zulässige Grenzgarage - außer für einen untergeordneten Abstellraum - über die Nutzung als Garage hinaus zu anderen Zwecken genutzt und ist für diese zusätzliche Nutzung das Garagengebäude bautechnische Grundlage, so verliert die Garage insgesamt ihre Eigenschaft als im Grenzbereich privilegiert zulässiges Vorhaben. Sie ist damit zugleich nicht mehr in die Maßgrenzen des § 6 XI Nr. 1 NWBauO 1984 einzubeziehen.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kl. wandten sich u.a. gegen die dem Beigel. erteilte Baugenehmigung für eine grenzständig hin zu ihrem Grundstück herzustellende Garage, weil diese zusammen mit einer an einer anderen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks vorhandenen Grenzbebauung das höchstzulässige Maß überschreite. Ihre Berufung blieb erfolglos.
Auszüge aus den Gründen:
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffene Baugenehmigung ist nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine Verletzung gerade der Kl. in ihren subjektiven Rechten bewirkten, § 113 I 1 VwGO.
Die durch diese Genehmigung gestattete Errichtung einer grenzständig zu dem im Miteigentum der Kl. stehenden Grundstück Flst. 829 hin ausgerichteten Garage mit einer Länge an der Grenze von (nunmehr) 8,0 m wahrt die Maßgaben des § 6 XI Nr. 1 NWBauO 1984. Das gilt ohne weiteres, soweit dort bestimmt ist, dass in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen an die Nachbargrenze gebaute Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze zulässig sind und die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze (hier der zum Flst. 829 hin ausgerichteten) 9,0 m nicht überschreiten darf.
Was die in § 6 XI Nr. 1 Halbs. 2 NWBauO 1984 darüber hinaus bestimmte Maßgabe für die Zulässigkeit von Grenzgaragen betrifft, nämlich dass die Grenzbebauung insgesamt 15 m nicht überschreiten darf, scheidet eine Verletzung von den Kl. zukommenden Nachbarrechten schon deshalb aus, weil dieses Maß auch unabhängig von der hier ebenfalls streitigen Nutzungsänderungsgenehmigung eingehalten ist.
Die in § 6 XI Nr. 1 Halbs. 2 NWBauO 1984 bestimmten Maße betreffen, wie aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift folgt (vgl. etwa OVG Münster, Urt. v. 14. 1. 1993 - 7 A 1039/91 sowie Beschl. v. 22. 1. 1993 - 7 B 22/93) ausschließlich die zulässige Länge einer Grenzbebauung mit überdachten Stellplätzen und Garagen einschließlich Abstellräumen. Die grenzständig zum Flst. 831 hin ausgerichtete Baulichkeit, die ursprünglich als Grenzgarage mit 12 m Länge zu der nach § 6 XI Nr. 1 NWBauO 1984 einzubeziehenden Grenzbebauung gehörte, hat die Eigenschaft als Grenzgarage jedoch insgesamt dadurch verloren, dass sie nunmehr nach dem auch ins Werk gesetzten Willen des Beigel. - wenn auch nur teilweise - als ein dem Wohngebäude funktional zugehöriger Hauswirtschaftsraum genutzt werden soll und wird. Wird eine Grenzgarage - außer für einen untergeordneten Abstellraum - über die Nutzung als Garage hinaus zu anderen Zwecken genutzt und ist für diese zusätzliche Nutzung das Garagengebäude bautechnische Grundlage, so verliert die Garage insgesamt ihre Eigenschaft als im Grenzbereich privilegiert zulässiges Vorhaben (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17. 11. 1994 - 7 B 2196/94 sowie Urt. v. 26. 9. 1995 - 11 A 2851/93). Dieser Verlust der Eigenschaft als privilegierte Grenzgarage und damit die Nichtanrechnung der Länge dieses Gebäudes an der Grenze tritt allein durch die Nutzungsänderung ein und ist nicht etwa abhängig von einer hierauf bezogenen baurechtlichen Genehmigung. Damit unterfällt dieses "Garagen-/Hausarbeitsgebäude" in voller Länge dem § 6 I NWBauO 1984 und bedarf einer eigenen Abstandfläche. Dieses Gebäude ist mithin nicht anders zu werten, als wäre ein anderes Gebäude ohne Grenzabstand an dieser Stelle errichtet worden. Ob die hierfür geltenden abstandsrechtlichen Erfordernisse vorliegen, ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Diese Frage betrifft, soweit subjektive Rechte des Nachbarn, der mit seinem Grundstück an diese an der Grenze gem. § 6 I NWBauO 1984 ohne Abstandswahrung unzulässige Baulichkeit angrenzt, nicht anderes gebieten, allein den Pflichtenkreis der Bauaufsichtsbehörde, der ihr im öffentlichen Interesse zukommt. Ein entsprechendes Tätigwerden kann von Dritten allenfalls im Wege der Dienst- bzw. Fachaufsicht bewirkt werden. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht mit dem Argument der Kl. zu erreichen, wonach diese Umnutzung, bliebe sie sanktionslos, zu einer missbräuchlichen Umgehung der Regelung des § 6 XI NWBauO 1984 führe. Nicht die Sanktionslosigkeit der Umnutzung steht hier in Frage - die Bauaufsichtsbehörden sind dazu befugt -, sondern ein Anspruch des nicht angrenzenden Nachbarn, diese Sanktion zu erzwingen.
Auf die vom VG in den Vordergrund gestellte Frage, ob die in § 6 XI Nr. 1 Halbs. 2 NWBauO 1984 enthaltene Maßgabe zur Gesamtlänge einer Grenzbebauung im vorliegenden Fall Nachbarschutz zugunsten der Kl. vermittelt, kommt es nach alledem nicht an. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass Anlass, von der bisherigen diese Frage bejahenden Rechtsprechung des Gerichts abzuweichen, nicht besteht. Dies würde z.B. für die Fälle relevant, in denen die vollständig als Garagen genutzten Grenzgebäude in ihrer Länge insgesamt 15 Meter überschreiten. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass - worauf das VG entscheidend abstellt - die 15-Meter-Begrenzung, soweit sich die zur Überprüfung stehende Bebauung nicht über das Maß von 9 m hinaus in Richtung auf den beschwerdeführenden Nachbarn hin ausrichtet, schwerpunktmäßig einen bloß städtebaulichen Bezug haben kann. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber an die ausnahmsweise Zulässigkeit der Grenzbebauung mit Garagen und Stellplätzen die in § 6 XI Nr. 1 NWBauO 1984 genannten Voraussetzungen geknüpft hat, die kumulativ vorliegen müssen.
Soweit diese Voraussetzungen auch nur hinsichtlich eines Elements nicht gewahrt werden, ist die gesamte Baulichkeit dort als grenzständig unzulässig und von dem dort mit seinem Grundstück angrenzenden Nachbarn wegen Verletzung des § 6 I NWBauO 1984, der ohne Zweifel Nachbarschutz vermittelt, abwehrbar.
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