Rechtsberatung in den Medien
Gericht
BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats
Art der Entscheidung
Beschluss über Verfassungsbeschwerde
Datum
12. 08. 2002
Aktenzeichen
1 BvR 1264/02
Ein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Anwaltschaft kann aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit auf Fortbestand des Rechtsberatungsgesetzes nicht abgeleitet werden.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb einem Rechtsanwalt ermöglicht, Medienberichten über Rechtsfälle, bei denen sich die Medien auch aktiv einschalten, mit der Unterlassungsklausel zu begegnen. Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen von Zuschauern auf Grund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne dass der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht bereits von einer Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen, hat der BGH mit dem angegriffenen Urteil entschieden. Hiergegen wendet sich der Bf. mit der Rüge der Verletzung von Art. 12 I und 20 III GG.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Auszüge aus den Gründen:
Die Voraussetzungen des § 93a II BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Bf. als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Dass Art. 12 I GG den Rechtsanwälten keinen Schutz vor Konkurrenz gewährleistet, hat das BVerfG schon entschieden (vgl. BVerfGE 97, 12 [31). Die Anwaltschaft kann aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht ein verfassungsmäßig verbürgtes Recht auf Fortbestand des Rechtsberatungsgesetzes ableiten. Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes können vom BVerfG nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92f., 96]; BVerfGE 85, 248, 257f). Der BGH hat die verfassungsrechtlichen Grenzen ersichtlich nicht überschritten. Die von ihm durchaus in Betracht gezogenen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit derartigen Medienberichten berühren nicht eigene Grundrechte des Bf., sondern allenfalls solche von Drittbetroffenen als Teilnehmer am Rechtsverkehr.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen