Rechtsberatung in den Medien - WISO
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
06. 12. 2001
Aktenzeichen
I ZR 214/99
Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 I RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus.
Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.
Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf individuelle Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. ist Rechtsanwalt in R. Die Bekl., das Zweite Deutsche Fernsehen (Anstalt des öffentlichen Rechts), strahlte am 8. 8. 1996 die Fernsehsendung „WISO“ aus, die sich mit dem Thema „Urlaub“ befasste. Die Sendung, in der die Zuschauer unter Einblendung der Rufnummer aufgefordert wurden anzurufen, begann mit folgendem Beitrag des Redakteurs O: „Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von Urlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im Urlaub entschädigen zu lassen. Wir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraussetzung: Sie rufen uns an. Ich sag noch mal die Telefonnummer: … Jetzt zeigt uns zunächst Z, wie ein fiktiver Urlauber mit allen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld wie möglich herauszuholen. Danach wird´s ernst, wir geben Ihnen am Telefon Auskunft“. Im Verlauf der Sendung stellten vier Zuschauerinnen und Zuschauer den Redakteuren O und Z der Bekl. telefonisch und für die Fernsehzuschauer hörbar Fragen zu ihren Reiseerlebnissen und zur Möglichkeit der Reisepreisminderung, die einer der Redakteure beantwortete. Der Kl. sieht in der Gestaltung der Sendung einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Hierzu hat er geltend gemacht, die Bekl. habe in der Sendung vom 8. 8. 1996 sowie in einer weiteren Sendung vom 21. 7. 1997 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Rechtsberatung angeboten.
Das LG hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung des OLG-Urteils.
Auszüge aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823 II, 1004 BGB und § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Bekl. sei es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Fernsehsendungen anzukündigen, Rechtsrat zu erteilen, insbesondere wenn dies mit den im Antrag wiedergegebenen Worten geschehe. Die Vorschrift des Art. 1 § 1 RBerG diene auch den Interessen der Rechtsanwaltschaft an der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit ihrer Berufsgruppe, um ihr ein ausreichendes Arbeitsfeld gegenüber Personen zu sichern, die über keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verfügten. Der Kl. sei klagebefugt, da die Sendung der Bekl. auch in R. am Kanzleisitz des Kl. ausgestrahlt worden sei. Die Bekl. habe bereits durch die Ankündigung, Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes sei es, Rechtsuchende vor Nachteilen und Schädigungen durch nicht sachkundige Personen und die Rechtsanwaltschaft vor Konkurrenz zu schützen, die keinen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlägen. Gegen diesen Schutzzweck verstoße es, unerlaubte Rechtsberatung anzubieten. Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG sei eine wertbezogene Norm, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG begründe.
Die Bekl. habe durch die Worte ihres Redakteurs in der Sendung vom 8. 8. 1996 die Erteilung von Rechtsberatung angekündigt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Zuschauer, die unter Einblendung von Rufnummern darauf hingewiesen worden seien, sie erhielten am Telefon Auskunft, hätten unter diesen Umständen die Einleitung des Redakteurs nur so verstehen können, sie erhielten nach Schilderung ihres Falls und erforderlichenfalls gezielten Nachfragen, unabhängig davon, ob ihr Problem in der Öffentlichkeit im Rahmen der Sendung behandelt werde, Antwort auf ihre individuellen Fragen.
Die Bekl. habe geschäftsmäßig und zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sie habe mehrfach aufklärende Sendungen über Rechtsfragen mit Zuschauerbeteiligung ausgestrahlt. Die Gestaltung der Fernsehsendungen sei geeignet, ihren Absatz gegenüber Mitkonkurrenten zu begünstigen. Das Anbieten der Rechtsberatung könne den Absatz der im Ausstrahlungsgebiet tätigen Rechtsanwälte beeinträchtigen. Der Unterlassungsanspruch sei nicht verjährt. Durch das der Bekl. auferlegte Verbot werde ihr Grundrecht auf Rundfunkfreiheit nicht berührt. Auch Medienunternehmen könne nicht gestattet werden, gegen das Rechtsberatungsgesetz, das wichtigen Gemeinwohlinteressen diene, zu verstoßen. Der Informationsauftrag der Bekl. erfordere nicht, Rechtsfragen von Zuschauern am Telefon zu erörtern.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Das BerGer. ist - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zutreffend davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. Diesen Anforderungen genügt der Unterlassungsantrag auch, soweit er sich von der konkret beanstandeten Verletzungsform löst. Der Antrag, der dagegen gerichtet ist, dass die Bekl. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Fernsehsendungen ankündigt, Rechtsrat zu erteilen, wird durch den die beanstandete Verletzungsform aufgreifenden „insbesondere“-Zusatz ausreichend konkretisiert. Von dem Unterlassungsbegehren erfasst wird danach die Ankündigung, Anrufer in Fernsehsendungen über die Rechtslage in ihrem näher dargestellten Fall zu unterrichten.
2. Entgegen der Auffassung des BerGer. ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 I RBerG nicht gegeben.
a) Das BerGer. ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl. als unmittelbar betroffener Wettbewerber nach § 1 UWG sachbefugt ist.
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2001, 258; GRUR 2001, 260; Erdmann, in: Großkomm. z. UWG, § 13 UWG Rdnrn. 13f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 23 Rdnrn. 6f.).
Davon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Bekl. hat in der auch am Kanzleisitz des Kl. in R. ausgestrahlten Sendung vom 8. 8. 1996 mit der Ankündigung, auf Anrufe im Studio hin Ratschläge zu Mängeln von Pauschalurlaubsreisen zu geben, trotz ihrer andersartigen Branchenzugehörigkeit als Fernsehanstalt im Verhältnis zum Kl. gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten und ist dadurch in Wettbewerb zum Kl. getreten.
Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der Kl. habe keine konkrete Beeinträchtigung darzulegen vermocht, weil praktisch ausgeschlossen sei, dass ihm durch die Sendung der Bekl. nur ein Mandat entgangen sei. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, dass dem Kl. auf Grund der Fernsehsendung tatsächlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, dass der Wettbewerbsverstoß der Bekl. den Kl. - wie vorliegend gegeben - im Absatz seiner Dienstleistungen unmittelbar behindern kann. Das ist angesichts der bundesweiten Ausstrahlung des Programms der Bekl. der Fall.
b) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des BerGer., mit dem beanstandeten Verhalten habe die Bekl. gegen Art. 1 § 1 I RBerG verstoßen. Diese hat durch den im Klageantrag wiedergegebenen Beitrag des Redakteurs O keine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten.
Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 I RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, GRUR 1989, 437 [438] GRUR 2000, 729 [730]). Dabei reicht zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 I RBerG bereits das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 875; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 205). Zweck des Art. 1 § 1 RBerG ist es auch, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen (vgl. BVerfGE 97, 12 [30]). Dieser Schutzzweck wird berührt, wenn - unerlaubt - Rechtsberatung auch nur angeboten wird, weil dadurch die Gefahr begründet wird, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsberater wenden.
aa) Das BerGer. ist davon ausgegangen, die mit der Einblendung und Ansage von Telefonnummern verbundene Ankündigung des Redakteurs in der Fernsehsendung „Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft“ werde vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass wegen der Vielzahl der Anrufe zusätzlich zur Sendung ein Telefonservice mit einer kostenlosen Beratung über Rechtsfragen zu Reisemängeln im Einzelfall von der Bekl. angeboten werde. Ob in der anschließenden Sendung durch die Art und Weise der Beantwortung der wenigen durchgeschalteten Anrufe tatsächlich Rechtsberatung im Einzelfall erfolge, spiele keine Rolle. Habe die Bekl. nicht die Absicht, am Telefon Auskunft zu erteilen, würden die anrufenden Zuschauer in ihrer Erwartung getäuscht. Die Bekl. wäre in diesem Fall gem. § 3 UWG zur Unterlassung verpflichtet. Diese Feststellungen des BerGer. halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die von der Revision angegriffene tatrichterliche Beurteilung ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar. Die Prüfung ist im Streitfall darauf beschränkt, ob die Beurteilung des BerGer. mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht. Das ist nicht der Fall, wie der Senat auf Grund des der Entscheidung zu Grunde liegenden unstreitigen Sachverhalts und des Parteivortrags selbst beurteilen kann.
Die Bekl. hat einen telefonischen Rechtsberatungsservice für alle Anrufer unabhängig von der Schaltung von Zuschaueranrufen in die laufende Sendung weder ausdrücklich angekündigt noch ist ein solches Angebot der vom BerGer. festgestellten Gestaltung der gesamten Sendung zu entnehmen. Die gegenteilige Annahme des BerGer. widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass es erkennbar Zweck der an die Zuschauer gerichteten Aufforderung der Bekl. war, allgemein interessierende Fälle in die Sendung zu bringen, damit diese durch das Anschauungsmaterial lebensnah gestaltet werden konnte. Da die Dienstleistung der Fernsehanstalten in erster Linie in der Ausstrahlung von Fernsehsendungen besteht und nicht in der Einrichtung eines Rechtsberatungsservice, bedurfte es ohne ausdrückliche Ankündigung besonderer Anknüpfungspunkte für den angesprochenen Verkehr, aus denen er entnehmen konnte, dass die Bekl. für Anrufer einen derartigen Service unabhängig von der Schaltung der Telefonanrufe in die laufende Sendung eingerichtet hatte. Eine ausdrückliche Ankündigung der Bekl. ist nicht erfolgt. Denn neben der vom BerGer. herausgestellten Erklärung „Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft“, hatte der Redakteur der Bekl. darauf hingewiesen, die Ratschläge würden „gleich hier im Studio“ gegeben. Allein der Umstand, dass wegen der Vielzahl der Anrufe erwartungsgemäß nicht alle, sondern nur ein geringer Teil der Anfragen in der Sendung beantwortet werden konnte, reicht nicht aus, von der Einrichtung eines telefonischen Rechtsberatungsservice neben der Schaltung der Anrufer in die laufende Sendung auszugehen.
bb) Die Verurteilung zur Unterlassung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).
Die Ankündigung der Bekl. an Zuschauer der WISO-Sendung vom 8. 8. 1996, öffentlich in der laufenden Sendung Rechtsrat auf ihre individuellen Fragen zu erhalten, stellt kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die in Zeitungen und Zeitschriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung über juristische Fragen auf Grund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typischen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulässig ist, weil nicht die Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, GRUR 1957, 425 [426] - Ratgeber; GRUR 1981, 529 [530]).
Ob die Erteilung von Rat zu Rechtsverhältnissen in Medien auf Grund eines konkreten Falls als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufassen ist (so Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdnr. 6; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419 [420]; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdnr. 21; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Rdnrn. 50f., 53; König, RBerG, S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853 [854]) oder die Darstellung und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkreten Falls zulässig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vordergrund steht (in diesem Sinn: OLG Dresden, AfP 1996, 180; OLG Köln, NJW 1999, 504 [505f.]; Flechsig, ZUM 1999, 273 [275]; Prinz/Peters, MedienR, Rdnr. 238), ist umstritten.
Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung wird vom BGH auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. (Wird ausgeführt wie im Parallelverfahren NJW 2002, 2877 [in diesem Heft].)
Im Streitfall werden die Schutzgüter des Rechtsberatungsgesetzes durch die Gestaltung der Sendung der Bekl. vom 8. 8. 1996 nicht in relevanter Weise betroffen. Das Angebot zur Erteilung von Rechtsrat ist wegen der Konzentration auf die laufende Sendung mit einer Dauer von 30 Minuten auf wenige Fälle beschränkt. Für die Zuschauer der Sendung ist erkennbar, dass es sich wegen dieser Beschränkung um die Besprechung allgemein interessierender Fälle handeln wird und der Rechtsrat auf Grund des mit der Sendung verbundenen Zeitdrucks und der fehlenden Möglichkeit, sämtliche Aspekte des Falls einschließlich der schriftlichen Vertragsunterlagen in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen, nicht abschließend sein kann und deshalb unverbindlich bleiben muss. Können die Anrufer und Zuschauer einer Fernsehsendung der im Streitfall in Rede stehenden Art nicht erwarten, umfassend informiert und beraten zu werden, liegt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor.
Wegen der erkennbar nicht abschließenden Beurteilung des Falls in einer Fernsehsendung werden weder der Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch werden bei der außerordentlich beschränkten Zahl der Anrufer (vier Anrufer) die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe auch nur tangiert. Vielmehr steht bei der Erteilung von Rechtsrat in typischen allgemein interessierenden Fällen im Rahmen einer Rundfunk- oder Fernsehsendung die allgemeine Unterrichtung der Zuschauer und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall im Vordergrund, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhalten, ihren Fall darzustellen und sie hierzu eine Auskunft erhalten. Davon mag es Ausnahmen geben, etwa wenn die individuelle Rechtsberatung in einer Sendung in den Mittelpunkt gestellt wird. Dafür ist bei dem Angebot der Bekl., Ratschläge zu Mängeln bei Pauschalurlauben in der beanstandeten Sendung zu erteilen, im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.
Liegt in der Ankündigung der Bekl. in der Sendung vom 8. 8. 1996, Anrufern Ratschläge zu Mängeln im Zusammenhang mit Pauschalurlaubsreisen zu erteilen, kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 I RBerG, scheidet ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch aus. Aus demselben Grund kann das Unterlassungsbegehren auch nicht auf §§ 823 II, 1004 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 I RBerG gestützt werden.
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