Rechtsberatung in den Medien - Bürgeranwalt

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

06. 12. 2001


Aktenzeichen

I ZR 316/98


Leitsatz des Gerichts

  1. Erhalten die Beteiligten eines Streitfalls in einer Fernsehsendung die Möglichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, und versuchen die Reporter der Fernsehanstalt - ohne auf die rechtlichen Probleme des Falls näher einzugehen - durch die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, liegt keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor.

  2. In dem Titel „Bürgeranwalt“ einer Fernsehsendung und der Bezeichnung „Bürgeranwalt-Reporter“ für die Reporter dieser Sendung liegt keine Ankündigung einer Rechtsbesorgung.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Bekl., der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayerische Rundfunk, strahlte in seinem Programm am 19. 3. 1997 bundesweit eine Fernsehsendung mit dem Titel „Bürgeranwalt“ aus. In der Sendung kamen verschiedene Bürger zu Wort, die sich nach der Darstellung in der Sendung durch das Verhalten einer Bank, eines Arbeitsamts, einer Gemeindeverwaltung und eines Automobilherstellers beeinträchtigt fühlten. Die Bürger berichteten in Interviews über ihre Probleme, die Unternehmen wurden angehört und das Ergebnis in der Sendung zusammengefasst. Der Kl., der Rechtsanwalt in O. ist, hat in dem Verhalten des Bekl. einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und dieses als wettbewerbswidrig beanstandet. Er macht geltend, der Bekl. berichte in der Sendung nicht nur über tatsächliche Streitfälle, sondern greife unmittelbar in anhängige Auseinandersetzungen ein und besorge dadurch fremde Rechtsangelegenheiten. Zudem sei es dem Bayerischen Rundfunk nicht erlaubt, die Sendereihe mit dem Sendetitel „Bürgeranwalt“ zu versehen und/oder ihre Reporter „Bürgeranwalt-Reporter“ zu nennen. Der Bekl. ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, bei der Sendung „Bürgeranwalt“ handele es sich um eine Verbrauchersendung, in der typische Situationen von Bürgern im Umgang mit Behörden und Unternehmen gezeigt würden und in der die Beteiligten zu Wort kämen. Eine Befassung mit rechtlichen Fragen erfolge nicht. Die für die einzelnen Verbraucher entfaltete Tätigkeit sei auf den publizistischen Bereich beschränkt.

Das LG hat den Bekl. zur Unterlassung des Titels der Sendungen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das BerGer. den Bekl. unter Zurückweisung seiner Anschlussberufung auch nach den weiteren Klageanträgen verurteilt. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils des OLG Düsseldorf und zur Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 I RBerG bejaht, zur Begründung auf seine im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:

… Der Bekl. habe in den vier aufgeführten Fällen fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und dadurch gegen das Verbot des Art. 1 § 1 I RBerG verstoßen. Zu Gunsten des Bekl. könne davon ausgegangen werden, dass seine Redaktion die Rechtslage nicht prüfe, den Zuschauern keinen Rechtsrat erteile und die für die Berichterstattung ausgewählten Beteiligten darauf hingewiesen würden, die Befassung mit den Vorgängen durch den Bekl. könne eine rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Entscheidend sei, dass der Bekl. nicht nur über Rechtsfälle berichte, sondern einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter aufgreife und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förderung behandele. Das Verbot der rechtsbesorgenden Tätigkeit durch Fernsehanstalten sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um das Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern sowie die Rechtsanwaltschaft vor Wettbewerb von Personen zu schützen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlägen. Die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit rechtfertige keine Sonderbehandlung der Medien.

Der Bekl. habe bei der beanstandeten Sendung zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Er habe sich durch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in ein Wettbewerbsverhältnis zu den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe gestellt, denen der Kl. angehöre. Die eigene Wettbewerbsförderung trete auch nicht völlig hinter anderen Beweggründen des Bekl. zurück und sei nicht eine mit der journalistischen Berichterstattung notwendigerweise einhergehende Begleiterscheinung. Der Bekl. habe einen Markt für Konfliktlösungen schaffen wollen.

Die Sendebezeichnung „Bürgeranwalt“ und die Bezeichnung der Reporter als „Bürgeranwalt-Reporter“ sei eine unzulässige Ankündigung einer Rechtsbesorgung.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

1. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei nicht mit einem Tatbestand versehen, bleibt ohne Erfolg. (Wird ausgeführt.)

2. Das BerGer. hat auch mit Recht angenommen, dass der Klageantrag zu I 3 hinreichend bestimmt ist. (Wird ausgeführt.)

3. Das BerGer. hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 I RBerG bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Annahme eines Handelns des Bekl. zu Zwecken des Wettbewerbs durch das BerGer. gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

a) Das BerGer. hat angenommen, eine rechtsbesorgende Tätigkeit i.S. von Art. 1 § 1 I RBerG liege - auch wenn die Redaktion der Bekl. weder die Rechtslage prüfe noch Zuschauern Rechtsrat erteile - vor, weil in der Sendung des Bekl. einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter aufgegriffen und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förderung behandelt werden.

Bei dieser Beurteilung ist das BerGer. - rechtsfehlerhaft - von einem zu weiten Begriff der rechtsbesorgenden Tätigkeit ausgegangen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 I RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 956 [957] ;GRUR 2000, 729 [730]; vgl. auch Teplitzky, in: Großkomm. z. UWG, § 1 Rdnr. G 119).

Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der Bekl. durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdnr. 23). In die Abwägung sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12 [27]). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 I 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (BVerfGE 90, 60 [87]). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206 [214). Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muss zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsberatungsgesetzes - zu bewirken.

Zu Recht rügt die Revision, das BerGer. habe einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz angenommen, obwohl der Bekl. sich nicht mit Rechtsangelegenheiten befasse und diese auch nicht fördere.

Ob von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Durchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei ausschließlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzusetzen, ist umstritten (bejahend: OLG Düsseldorf, AfP 1998, 232 [234], u. WRP 1998, 1086 [1089]; OLG Köln, NJW 1999, 502 [503f.]; Hirtz, EWiR 1998, 853 [854]; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419 [420]; Flechsig, ZUM 1999, 273 [277]; Bürglen, WRP 2000, 846 [851ff.]; a.A. Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdnr. 23; Bethge, AfP 1999, 309 [315f.]; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593 [1601]; vgl. hierzu auch: Teplitzky, in: Großkomm. z. UWG § 1 Rdnr. G 120, unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluss des Senats vom 11. 2. 1999 - I ZR 105/98, Umdr. S. 3f.).

Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen auf Grund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne dass der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist - entgegen der Ansicht des BerGer. - nicht bereits von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen. Denn der Handelnde muss unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig werden (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Rdnr. 62; Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdnr. 13 m.w. Nachw.; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdnr. 23 m.w. Nachw.), woran es bei derartiger Berichterstattung fehlt. Diese berührt auch nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden. Soweit diese Sendungen zur Folge haben, dass sich Zuschauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befürchtung: Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdnr. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853 [854]), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten der Fernsehanstalt dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mögliche Konsequenz für den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsförmlicher Weise durchzusetzen versucht. Auch die Belange der Rechtsanwaltschaft sind nicht in relevanter Weise betroffen. Den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH, GRUR 1998, 956 [957] - Titelschutzanzeigen für Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, dass Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloßstellung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu machen; für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist diese Beeinträchtigung ohne Belang.

Im Streitfall ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 I RBerG nicht gegeben. Dies vermag der Senat auf der Grundlage der vom BerGer. getroffenen Feststellungen über den Inhalt der beanstandeten Sendung des Bekl. selbst zu entscheiden. Der Schwerpunkt der Berichterstattung des Bekl. in der beanstandeten Sendung liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Rechtsfragen werden in den im Klageantrag zu I 2 aufgeführten Fällen nicht näher erörtert. Vielmehr erhalten die Beteiligten die Möglichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ihren Standpunkt zu vertreten und die Reporter des Bekl. versuchen - ohne auf die rechtlichen Belange weiter einzugehen - eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, wobei die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit ersichtlich zur Konfliktlösung genutzt wird.

b) Der im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Textpassage und der im Klageantrag zu I 2 wiedergegebenen Einführung (Anmoderation) liegt, anders als das BerGer. angenommen hat, keine Ankündigung zu Grunde, fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes zu besorgen. Dies gilt auch, soweit in der Sendung angekündigt wird, das Bürgeranwalt-Team gehe der Sache nach, wenn sich Zuschauer um ihr „gutes Recht“ gebracht fühlten. Die Zuschauer als angesprochene Verkehrskreise fassen auch diese Teile der Sendung nur als Angebot der tatsächlichen Hilfestellung auf. Dies entspricht dem Sendekonzept des Bekl., der in der Sendung „Bürgeranwalt“ vom 19. 3. 1997 in den beanstandeten vier Fällen nur eine Unterstützung bei der Konfliktlösung und keine Rechtsberatung anbietet. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 26. 3. 1998 - 2 U 116/97 - zu Grunde lag. In dieser Entscheidung hatte das BerGer. in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Leser der Zeitschrift die Aufforderung der Redaktion als Ankündigung verstanden, der Verlag werde geltend gemachte Ansprüche von Lesern, die sich an den Verlag wendeten, auf ihre rechtliche Begründetheit überprüfen (vgl. hierzu: Teplitzky, in: Großkomm. z. UWG § 1 Rdnr. G 120, und Bürglen, WRP 2000, 846 [853], unter Hinweis auf den Beschl. des Senats vom 11. 2. 1999 - I ZR 105/98 - über die Nichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 26. 3. 1998 - 2 U 116/97).

c) Das BerGer. hat, auch wenn es die Urteilsformel des LG insgesamt neu gefasst und die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II nicht ausdrücklich in den Tenor aufgenommen hat, den Bekl. ebenfalls verurteilen wollen und verurteilt, es zu unterlassen, die Sendereihe „Bürgeranwalt“ mit diesem Sendetitel zu versehen und/oder ihre Reporter „Bürgeranwalt-Reporter“ zu nennen. Es hat in diesen Angaben eine unzulässige Ankündigung einer Rechtsbesorgung gesehen. Dem kann nicht beigetreten werden.

Die Bezeichnung „Bürgeranwalt“ ist nicht mit der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ gleichzusetzen und wird vom Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht in diesem Sinne aufgefasst. „Bürgeranwalt“ bezeichnet vielmehr eine Person, die sich für die Belange des Bürgers einsetzt. Eine Schlussfolgerung darauf, dieser Einsatz erfolge mit rechtlichen Mitteln, ergibt sich aus der Bezeichnung „Bürgeranwalt“ nicht. Erst recht gilt dies für die Bezeichnung „Bürgeranwalt-Reporter“, die durch den Zusatz „Reporter“ gerade von der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ wegführt.

Rechtsgebiete

Rechtsberatungsgesetz