Gutgläubiger Erwerb einer Segelyacht im deutschen Internationalen Privatrecht

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

06. 03. 1995


Aktenzeichen

II ZR 84/94


Leitsatz des Gerichts

  1. Das deutsche internationale Privatrecht ist von Amts wegen zu beachten, wenn bei der Beurteilung eines Sachverhalts (hier: Übereignung einer in der Adria liegenden, nicht in ein deutsches Schifffahrtsregister eingetragenen Segelyacht) die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.

  2. Für die Beurteilung des Eigentumswechsels an einem Seeschiff, das in kein Schifffahrtsregister eingetragen ist, ist nach deutschem internationalem Privatrecht unter mehreren in Betracht kommenden Rechtsordnungen das Sachenrecht des Heimathafens heranzuziehen.

  3. Zum gutgläubigen Eigentumserwerb einer in der Adria liegenden Segelyacht durch einen in Deutschland mit einem angeblichen Sicherungseigentümer geschlossenen Vertrag.

Tatbestand

Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Kl. und Herr G erwarben im Jahr 1984 das Eigentum an der Segelyacht „I“. Bei dieser Gelegenheit trafen sie u.a. nähere Vereinbarungen über die Aufbringung der Anschaffungskosten und die jeweilige Befugnis, das Schiff zu nutzen. G, der in dem Hafen V. im damaligen Jugoslawien ein Charterunternehmen für Schiffe eingerichtet hatte, gliederte die „I“ in diesen Betrieb ein. Von dem hierbei erzielten Erlös hatte er Teile an den Kl., der die Anschaffungskosten für die Yacht überwiegend getragen hatte, abzuführen. Im Hinblick auf Zahlungsrückstände von G stellten die beiden Eigentümer in einer Urkunde klar, dass das Schiff „vertragsgemäß in den Besitz und das Verfügungsrecht“ des Kl. übergegangen sei, es aber dennoch weiterhin von Herrn G verchartert werden dürfe. Dementsprechend wurde die Yacht auch in der Folgezeit vermietet. Der Kl. fühlte sich jedoch von G übergangen und untersagte ihm im September 1990 die Benutzung und einen etwaigen Verkauf des Schiffs ohne seine, des Kl., Einwilligung. Anfang Oktober 1990 waren die Zahlungsrückstände bei dem Kl. auf 112000 DM angewachsen. In einem bei dem LG Darmstadt anhängigen Rechtsstreit schlossen die beiden Eigentümer einen Vergleich, dass die Yacht verkauft und aus dem Erlös die Forderungen des Kl. befriedigt werden sollten. Der Bekl., der bereits seit längerer Zeit eine Segelyacht kaufen wollte, war auf die „I“ im Frühjahr 1990 durch eine Verkaufsanzeige aufmerksam geworden. Er mietete bei G, der das Charterunternehmen von Deutschland aus führte, das Schiff im Herbst 1990 für eine längere Probefahrt und traf am 26. 10. 1990 mit ihm in dessen Wohnung in N. zusammen, um dort den Kaufvertrag über das Schiff zu schließen. Dort traf er auf die Zeugin D, die G ihm als seine Gläubigerin und als Sicherungseigentümerin des Schiffs vorstellte, mit der er, der Bekl., den Kaufvertrag zu schließen habe. Dementsprechend einigten sich an diesem Tag Frau D und der Bekl. schriftlich über den Kauf des Schiffes; auf den Kaufpreis von 90000 DM leistete der Bekl. sofort eine Anzahlung von 8000 DM, weitere 72000 DM zahlte er Anfang Dezember 1990 und den Rest Mitte Januar 1991, nachdem die Segelyacht vereinbarungsgemäß von G aus dem unsicher gewordenen Jugoslawien in den italienischen Hafen S. überführt worden war. Dort übernahm der Bekl. Ende 1990 das inzwischen umbenannte Schiff, schloss einen Liegeplatzvertrag und benutzte es, bis der Kl., der von der Veräußerung und der späteren Überführung der Yacht nach Italien nicht unterrichtet worden war, dieselbe dort im Juni 1991 entdeckte. Der Kl. hat von dem Bekl. die Herausgabe der Segelyacht verlangt, da dieser das Eigentum nicht wirksam erlangt habe.

Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. 1. Das BerGer. hat die Frage, ob der Bekl. Eigentümer der ihm von Frau D verkauften Segelyacht geworden ist, ohne Begründung ausschließlich nach deutschem Recht (§§ 929a, 932a BGB) beurteilt, obwohl sich das Schiff nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien in der für einen etwaigen Eigentumswechsel maßgeblichen Zeit zwischen Ende Oktober 1990 und Mitte Januar 1991 im Ausland - nämlich im ehemaligen Jugoslawien bzw. in Italien - und nicht in Deutschland befunden hat. Angesichts des Lageorts der Yacht drängte sich jedoch die Frage auf, ob der Sachverhalt nicht nach dem jugoslawischen Recht (V.) oder nach dem am Überführungsort geltenden italienischen Recht zu beurteilen war. Dass das BerGer. diese Frage, ob und ggf. welches ausländische Recht auf den Streitfall anzuwenden ist, nicht geprüft hat, begründet einen zur Aufhebung seiner Entscheidung nötigenden Rechtsfehler.

2. Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden (BGHZ 77, 32 (38) = NJW 1980, 2022; BGHZ 118, 151 (162) = NJW 1992, 2026 = LM H. 10/1992 § 106 KO Nr. 9; Senat, NJW 1988, 647 = LM § 293 ZPO Nr. 14 = WM 1987, 1265; NJW-RR 1991, 1211 = LM § 293 ZPO Nr. 16 = WM 1991, 862 (863) m. Anm. Thode, WuB VII A § 293 ZPO 2.91; NJW 1992, 362 = LM H. 5/1992 § 434 BGB Nr. 11 = WM 1992, 29 (39) m. Anm. Thode, WuB IV A § 439 IVB 1.92). Seine Regelungen, auch soweit sie, wie das hier heranzuziehende internationale Sachenrecht, noch nicht kodifiziert worden sind (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 54. Aufl., Anh. II zu Art. 38 EGBGB Rdnr. 1), beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob sich zumindest eine der Parteien - was hier nicht geschehen ist - auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft (BGH, NJW 1993, 2305 (2306); Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl., § 293 Rdnr. 9 m.w. Nachw.).

a) Das BerGer. hat festgestellt, dass es sich bei der „I“ um ein Schiff handelt, das nicht in das Seeschiffsregister eingetragen worden ist. Mangels entgegenstehender Feststellungen und wegen der durchgängigen Beurteilung des Streitfalls ausschließlich nach deutschem Recht ist dies dahin zu verstehen, dass die Yacht jedenfalls nicht in ein deutsches Schiffsregister eingetragen worden ist. Damit steht fest, dass die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die streitige Eigentumsübertragung jedenfalls nicht auf § 1 II des Gesetzes über die Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG) gestützt werden kann.

b) Ob die Yacht auch in ein ausländisches Register nicht eingetragen war, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die Frage bedarf der Klärung, weil normalerweise das internationale Privatrecht (für das ehemalige Jugoslawien vgl. Cigoj, ZfRV 1978, 27 (30f.)) an das Recht des Registerstaates anknüpft und damit dem Gedanken Rechnung trägt, dass die die internationalen Grenzen ständig überschreitenden Seeschiffe zu dem Staat die engsten Beziehungen haben, in dem sie registriert worden sind (vgl. Kreuzer, in: MünchKomm, 2. Aufl., Art. 38 Anh. I Rdnr. 138 m.w. Nachw.).

c) Selbst wenn die „I“ auch in ein ausländisches Schiffsregister nicht eingetragen gewesen sein sollte, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass für die Übertragung des Eigentums an dem Schiff deutsches Recht anwendbar ist.

aa) Im Schrifttum wird die Frage nicht einheitlich beantwortet, nach welchen Kriterien das jeweils anzuwendende Sachenrecht zu bestimmen ist, wenn ein Seeschiff überhaupt nicht registriert ist. Teilweise wird, wie Kreuzer (in: MünchKomm, Art. 38 Anh. I Rdnr. 138 in Fn. 590) referiert, an das Flaggenrecht angeknüpft. Ob der von ihm für diese Auffassung angeführte Wüstendörfer(Neuzeitliches SeehandelsR, 2. Aufl., S. 34, 78) diesen Standpunkt einnimmt, ist indessen zweifelhaft, weil er das Flaggenrecht mit dem Registerrecht gleich setzt. Auch Lewald (Das Deutsche IPR, 1931, S. 192f.) kann nur mit Einschränkungen als Vertreter des Flaggenrechts als des maßgeblichen Anknüpfungspunktes angeführt werden; denn er stellt in erster Linie auf den Heimathafen des Schiffs ab, mit dem - wie er mit Recht annimmt - das Flaggenrecht in der Regel parallel laufen wird. Schließlich steht auch Nussbaum (Deutsches IPR, S. 81f. einerseits und S. 314 andererseits) nicht eindeutig auf dem Boden des Flaggenrechts. Zwar streicht er (S. 314) die „Vorzüge“ des Flaggenrechts heraus, betont aber im übrigen zutreffend, dass Flagge, Heimathafen und Registerort regelmäßig zusammenfallen; den Ausnahmefall, dass das Schiff nicht registriert worden ist, behandelt er hingegen nicht. Andere Autoren stellen - dem sonst im Internationalen Sachenrecht geltenden Prinzip folgend - auf die lex rei sitae ab (vgl. Frankenstein, IPR II, 1929, S. 475; v. Bar, Ehrenbergs Hdb. I, S. 420f.).

Nach h.M. dagegen ist der Heimathafen der entscheidende Anknüpfungspunkt (Kreuzer, in: MünchKomm Art. 38 Anh. I Rdnr. 138 m.w. Nachw.; Staudinger/Stoll, BGB, 12. Aufl., Internationales SachenR, Rdnr. 317; Palandt/Heldrich, Anh. II Art. 38 Rdnr. 3; Erman/Hohloch, BGB, 9. Aufl., Anh. Art. 38 Rdnr. 3; Soergel/Kegel, BGB, 11. Aufl., Vorb. Art. 7 Rdnr. 574 i.V. mit Rdnr. 578; Kegel, IPR, 5. Aufl. (1985), § 19 V). Diese Auffassung verdient den Vorzug. Der Heimathafen bildet in den Fällen, in denen das Schiff nicht in ein Schiffsregister eingetragen ist, den nächstliegenden Anknüpfungspunkt für die Auswahl unter den mehreren in Betracht kommenden Rechtsordnungen (vgl. in diesem Sinn auch Lewald, S. 192f. und Nussbaum, S. 81f.; ferner Frankenstein, S. 465f.). Für ihn spricht ferner, dass er - wenn das Schiff seinen regelmäßigen Standort, wie im vorliegenden Fall, in einem ausländischen Hafen hat und ständig von dort seine Reisen antritt (vgl. § 480 I HGB) - zur Anwendung desselben Rechts führt wie das sonst das internationale Sachenrecht beherrschende lex rei sitae-Prinzip.

bb) Ist danach auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen davon auszugehen, dass die „I“ zunächst in V. und später, nach der auf Dauer angelegten Überführung der Yacht auf die andere Seite der Adria, ihren Heimathafen in Italien hatte, beurteilt sich die Frage, ob der Bekl. wirksam - zumindest gutgläubig - das Eigentum an der Segelyacht erworben hat, zunächst nach dem jugoslawischen bzw., wenn der Rechtserwerb erst in Italien vollendet worden ist, nach dem italienischen Recht. Nur soweit diese Rechtsordnungen Rückverweisungen auf das deutsche Recht enthalten (vgl. Staudinger/Stoll, Internationales SachenR Rdnr. 38; Cigoj, ZfRV 1978, 27 (30f.)), können die von dem BerGer. herangezogenen §§ 929ff. BerGer gewandt werden.

3. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem BerGer. die Gelegenheit, ggf. nach Ergänzung des Sachvortrags durch die Parteien, unter Beachtung der nach § 293 ZPO bestehenden Anforderungen (vgl. BGHZ 118, 151 (162f.) = NJW 1992, 2026 = LM H. 10/1992 § 106 KO Nr. 9) die fehlenden Feststellungen nachzuholen.

II. 1. Sollte das BerGer. auch aufgrund seiner erneuten Verhandlung zur Anwendbarkeit deutschen Rechts gelangen, besteht mit Rücksicht auf seine bisherige Beurteilung der Vorgänge Anlass zu folgenden Hinweisen:

Das BerGer. hat angenommen, auf die hier zwischen Frau D und dem Bekl. vereinbarte Übereignung der „I“ seien nicht die allgemeinen Vorschriften der §§ 929, 932 BGB, sondern die für nicht eingetragene Seeschiffe geltenden besonderen Bestimmungen der §§ 929a, 932a BGB anzuwenden. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die besondere, dem SchRG nachgebildete Form der Eigentumsübertragung durch bloße Einigung nach § 929a BGB tritt nicht an die Stelle der allgemeinen Regeln, sondern ergänzt sie nur (Prüßmann/Rabe, SeehandelsR, 3. Aufl., Vorb. § 476 HGB I B 1; Schaps/Abraham, SeeR, 4. Aufl., Vorb. § 476 HGB Rdnr. 51; Soergel/Winter, BGB, 12. Aufl., § 2 SchiffsG Rdnr. 7; ferner Palandt/Bassenge, § 929a Rdnrn. 5f.; ohne Stellungnahme: Quack, in: MünchKomm, § 929a Rdnr. 6 und Erman/Michalski, § 929a Rdnr. 2). Deswegen ist eine doppelte Einigung erforderlich, dass nämlich das Eigentum übertragen werden und hierfür die bloße Einigung ausreichen soll (Soergel/Winter, § 2 SchiffsG Rdnr. 7). Die Parallelität der Anwendbarkeit der Vorschriften ist in besonderem Maße dann sinnvoll, wenn der Eigentumsübergang von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden soll oder umgekehrt der Käufer vor vollständiger Bezahlung sich erst von dem Zustand des Schiffs überzeugen will.

b) Diese doppelte Einigung ist nach dem eigenen Vortrag des Bekl., den das BerGer. nicht fehlerfrei gewürdigt hat, nicht getroffen worden: In seinem die Berufungsbegründung ergänzenden Schriftsatz vom 9. 8. 1993 hat der Bekl. im einzelnen das Geschehen, wie es zu der Übereignung gekommen ist, geschildert. Der schriftliche Kaufvertrag ist am 26. 10. 1990 geschlossen worden, der Bekl. hat sofort 8000 DM als Anzahlung auf den Kaufpreis von 90000 DM gezahlt und mit der Verkäuferin und G vereinbart, das Schiff Anfang Dezember in Jugoslawien „abnehmen“ zu wollen; es ist bewusst nur diese Anzahlung geleistet worden, weil die Zahlung des Gesamtkaufpreises „davon abhängen sollte, dass der Berufungskl. die Yacht so vorfindet, wie er sie im Oktober besichtigt hatte“; die Zahlung des „Restkaufpreises ... sollte in Jugoslawien nach Abnahme des Schiffs im vertragsgemäßen Zustand erfolgen". Nicht einmal die gleichzeitige Übergabe eines Satzes der Schlüssel des Schiffs sollte den Eigentumsübergang herbeiführen, weil der Bekl. erst sehen wollte, in welchem Zustand sich das Schiff befand. Mit diesem eindeutigen Sachvortrag verträgt sich die Annahme des BerGer. nicht, es liege ein Fall des § 929a BGB vor. Eine Einigung i.S. des § 929a BGB ist auch nicht Anfang Dezember 1990 zustandegekommen, als der Bekl. weitere 72000 DM zahlte. Denn auch wenn er berechtigt sein sollte, das Schiff nunmehr zu übernehmen - nach seinem Vortrag: in Italien nach Überführung durch die Verkäuferseite dorthin -, macht dies die von den Parteien gewünschte Übergabe nicht entbehrlich. Im übrigen wurde der Bekl. keinesfalls schon mit der Übergabe Eigentümer, weil - wie er selbst hat vortragen lassen - ein Eigentumsvorbehalt bis zur Entrichtung des Restkaufpreises von 10000 DM (gezahlt nach Rückkehr aus Italien) vereinbart wurde.

c) Mangels Vorliegens der nach § 929a BGB erforderlichen doppelten Einigung gelten deswegen die allgemeinen Vorschriften über die Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen (§§ 929, 932 BGB). Dabei hat nach dem eigenen Vorbringen des Bekl. die erforderliche Übergabe weder mit der Aushändigung der Schlüssel für das Schiff stattgefunden, noch ist die „I“ ihm in Jugoslawien übergeben worden. Vielmehr hat G in Abstimmung mit der Verkäuferin D die Yacht nach Italien überführt und sie dort an den Bekl. übergeben lassen. Da wegen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts erst die Zahlung des Restkaufpreises den letzten Teilakt der Übereignung des Schiffs darstellt, kommt es für die Frage des guten Glaubens des Bekl. auf diesen Zeitpunkt, nämlich Mitte Januar 1991 an.

2. Den guten Glauben des Bekl. hat das BerGer., wie die Revision mit Recht rügt, nicht fehlerfrei festgestellt.

a) Verfehlt ist schon der Ansatz, dass es auf den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis der Frau D ankommen soll. Dieses Vertrauen wird im Rahmen des § 932 BGB nicht geschützt; dafür, dass ein Fall des § 366 HGB vorliegen könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt.

b) Nicht ordnungsgemäß festgestellt ist bisher ferner der gute Glaube des Bekl. Da G als der - angebliche - Sicherungsgeber dem Bekl. gegenüber den Eintritt des Sicherungsfalls selbst bestätigt hatte, können Bedenken gegen den Gutglaubenserwerb des Bekl. zwar nicht daraus hergeleitet werden, dass er wusste, die Veräußerin sei nur Sicherungseigentümerin. Nicht gefolgt werden kann aber der Ansicht des BerGer., der Bekl. habe Frau D gutgläubig für die (Sicherungs-)Eigentümerin halten dürfen. Denn alle von ihm angeführten Umstände sind entweder nicht ordnungsgemäß festgestellt oder für den guten Glauben des Bekl. nicht tragfähig.

Mit Recht hat das BerGer. festgestellt, dass sich aus dem Prospekt ergab, dass G nicht (Allein-)Eigentümer war, sondern die Yacht einer Eignergemeinschaft gehörte, für die G als Informationsgeber und Buchungsstelle für zu schließende Charterverträge auftrat. Nach diesem Prospekt hätte es also der Eigentümerübertragung durch alle Miteigentümer bedurft, Frau D soll aber nach der Darstellung des Bekl. ihr Sicherungsrecht nur von Herrn G erworben haben.

Aus dem sog. „Chartervertrag“ - vorgelegt ist nur ein Blanko-Formular, der Kl. hat den Abschluss eines Chartervertrages ausdrücklich bestritten - ist indessen nicht zu folgern, dass G Eigentümer war, vielmehr trat er lediglich als Partner des „Nutzungsvertrages“ unter der Bezeichnung:: „im folgenden Eigner genannt“ auf. Deswegen war ein etwa geschlossener Chartervertrag nicht geeignet, den Hinweis auf das Bestehen einer Eignergemeinschaft „zu überlagern“, wie das BerGer. gemeint hat. Nimmt man die auf der Rückseite des Nutzungsvertrages abgedruckten Bedingungen hinzu, so wird deutlich, dass mit „Eigner“ überhaupt keine sachenrechtliche Aussage getroffen sein sollte. G trat unter dieser Bezeichnung als derjenige auf, der über das Ob und das Wie der mietweisen Benutzung des Schiffs zu entscheiden hatte. Das kann auch derjenige sein, dem der Eigentümer die Yacht zur gewerblichen Nutzung überlassen hat. Diese im deutschen Seehandelsrecht „Ausrüster“ (§ 510 HGB) genannte Person steht im Verhältnis zu Dritten dem Reeder gleich, der in § 484 HGB als der Eigentümer des ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffs definiert ist. Wenn ein solcher Ausrüster für den Betrieb des Schiffs eine seerechtliche Erlaubnis benötigt, in der sein Name auftaucht, besagt dies ebenfalls nichts über die Eigentumsverhältnisse.

Schließlich hebt das BerGer. auf „Eignerpapiere“ ab. Welcher Art sie sein sollen, ist von dem Bekl. nicht vorgetragen und von dem BerGer. nicht festgestellt worden. Vor allem ist es unzutreffend, dass in diesen Eignerpapieren, deren Vorhandensein der Kl. im übrigen bestritten hatte, „unstreitig ... nur G als Eigner ausgewiesen" worden sei. Der Bekl. hat nämlich selbst vorgetragen, dass „ G bzw. sein Charterunternehmen“ als Eigner erscheine. Nicht gewürdigt hat das BerGer. ferner den Umstand, dass sich der Bekl. allein aufgrund des Kaufvertrages - dieser war nicht mit dem angeblich durch Schiffspapiere ausgewiesenen G, sondern der Sicherungseigentümerin D geschlossen worden - in Italien neue, auf ihn lautende Papiere besorgt haben will. Wenn das BerGer. dieser Darstellung folgt, also annimmt, dass allein aufgrund eines privatschriftlichen Kaufvertrages neue Eignerpapiere ausgestellt werden können, so hätte sich ihm die Frage aufdrängen müssen, wie weit der Eigentumsausweis solcher Urkunden reichen kann.

Schließlich sind bei der Frage der Gutgläubigkeit außer dem bereits erwähnten Prospekt die Umstände mit zu berücksichtigen, unter denen der Verkauf vollzogen worden sein soll. Ungewöhnlich und verdachterregend ist bereits, dass der schriftliche Vertrag unter der Anschrift der Zeugin D gefertigt worden ist, obwohl sie - wie ihrer Zeugenaussage zu entnehmen ist - die Lebensgefährtin des Herrn G war und die Verhandlungen in dessen Wohnung geführt worden sind. Eigenartig ist ferner, dass überhaupt Frau D, die sich selbst nach ihrer eigenen Aussage und übereinstimmend damit nach dem ursprünglichen Vortrag des Bekl. nur als Vertreterin des G gesehen hat, als Verkäuferin aufgetreten ist. Bei unterstellt wirksamer Sicherungsübereignung hätte auch G selbst mit Zustimmung von Frau D verkaufen können, wobei ihr Sicherungsinteresse dadurch hätte gewahrt werden können, dass der Kaufpreis an sie zu zahlen war. Die gewählte Konstruktion kann jedenfalls den Verdacht erwecken, dass das Geld unter keinen Umständen in die Hände von Herrn G gelangen sollte, weil dann dessen offenbar zahlreiche andere Gläubiger auf die Summe hätten Zugriff nehmen können (vgl. zu solchen Umständen Quack, in: MünchKomm, Anh. §§ 929-936 Rdnr. 117 m. Nachw.). Ohne eine umfassende Klärung des teilweise strittigen Sachverhalts und eine Gesamtwürdigung aller Umstände kann die Gutgläubigkeit des Bekl. nicht bejaht werden.

3. Unzutreffend ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ferner die Ansicht des BerGer., die Yacht sei dem Kl. nicht abhanden gekommen. Es begründet dies damit, dass der Kl. keinen unmittelbaren Besitz an der Yacht gehabt habe. Hiergegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Recht. Der Umstand, dass das Schiff in das sog. Charterunternehmen des Herrn G eingegliedert war, also wie andere von ihm vermietete Schiffe zeitweise Adriaurlaubern zur Nutzung überlassen wurde, steht einem unmittelbaren (Mit-)Besitz der „Eignergemeinschaft“ G/Kl. nur für die Zeit entgegen, in der das Boot einem Mieter überlassen ist. In dieser Zeit hatte aber auch G keinen unmittelbaren, sondern lediglich mittelbaren Besitz. Sobald das Schiff wieder am Liegeplatz und nicht vermietet war, konnten beide Eigentümer den unmittelbaren Besitz daran ausüben. Beide hatten unstreitig die dafür erforderlichen Schlüssel und der Kl. hatte sogar - entsprechend der von den Miteigentümern nach §§ 741ff. BGB getroffenen Nutzungsvereinbarung - das vertraglich eingeräumte Vorrecht für diese Zeit. Dass G de facto über die Benutzung der Yacht entscheiden konnte, indem er - den Nutzungsabsprachen folgend - dieselbe an Dritte vermietete, ändert nichts daran, dass der unmittelbare Besitz außerhalb der Mietzeiten zumindest auch dem Kl. zustand.

Zu Unrecht leitet das BerGer. aus der Tatsache, dass die Hafenverwaltung dem Kl. das Auslaufen aus dem Hafen verwehrt hat, her, er habe keinen unmittelbaren Besitz gehabt. Nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Kl. hatte er Zugang zum Schiff und konnte es auch am Liegeplatz benutzen, wurde aber am Auslaufen gehindert, weil Liegegebühren nicht bezahlt waren. Bedenken unterliegt ferner die - auch nicht näher belegte - Ansicht des BerGer., der Kl. habe sich als Finanzierer ausschließlich in Deutschland aufgehalten, während G sein Charterunternehmen vor Ort betrieben habe. Nach dem Prospekt und dem Chartervertragsformular hielt sich G keineswegs zum Betrieb seines Charterbetriebs vor Ort auf, sondern führte diese Geschäfte von Deutschland aus. Wenn nach alledem G das Boot hinter dem Rücken des Kl. von Jugoslawien nach Italien überführte, wo es auf Dauer bleiben sollte, dann liegt darin ein Entzug des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des Kl., also ein Abhandenkommen i.S. von § 935 BGB.

Rechtsgebiete

Kaufrecht