Beseitigung von überhängenden Baumzweigen

Gericht

AG Würzburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

22. 09. 2000


Aktenzeichen

14 C 1507/00


Leitsatz des Gerichts

Der Grundstückseigentümer braucht vom Nachbargrundstück überhängende Zweige eines Baumes nicht hinzunehmen. Er kann die herüberragenden Zweige abschneiden oder deren Beseitigung verlangen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Das Gericht nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf die abweichenden Urteile des AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 146 und 1101 und begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Vielmehr zeigt gerade die Gegenüberstellung der §§ 906 II und 910 BGB, dass das Gesetz selbst unterschieden hat, ob es sich um Immissionen handelt, die zeitweilig das Nachbargrundstück beeinträchtigen, etwa durch Laubbefall oder Blütenflug, oder aber um eine Beeinträchtigung handelt, die dauerhaft ist. Bei herüberhängenden Zweigen ist es jedoch gerade so, dass diese nicht nur eine sporadisch auftretende Beeinträchtigung darstellen, sondern einen ständigen Übergriff auf das Eigentum des Nachbarn darstellen. Der Gesetzgeber hat somit im Rahmen des § 910 BGB gerade nicht auf die Ortsüblichkeit abgestellt. Im Übrigen ist es auch grundsätzlich nicht ortsüblich, dass Zweige grenznaher Bäume in Grundstücke des Nachbarn hineinragen. Das Gesetz gibt ihm vielmehr im Rahmen des § 910 BGB das Recht, derartige Zweige abzuschneiden. § 1004 BGB gibt darüber hinaus das Recht, diese Beseitigung zu verlangen. Entscheidend ist vorliegend, dass das Eigentum der Kl. durch die hereinragenden Äste der Linde beeinträchtigt wird. Insoweit ist die Regelung des § 910 II BGB im Rahmen des Beseitigungsanspruches nach § 1004 I BGB entsprechend heranzuziehen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1998, 1177).

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht