Privatnutzung eines Firmen-Pkw unterhaltsrechtlich als Einkommen

Gericht

OLG Hamm


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

30. 03. 1992


Aktenzeichen

8 UF 427/91


Leitsatz des Gerichts

Der Anteil für die private Nutzung eines Firmen-Pkw ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten über Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. 1. 1991.

Durch das angefochtene Urteil ist der Bekl. verurteilt worden, an die Kl. für die Zeit vom 1. 1. 1991 bis zum 14. 3. 1991 über freiwillig gezahlte 217,14 DM hinaus monatlich weitere 1.082,86 DM sowie beginnend mit dem 15. 3. 1991 über freiwillig gezahlte 217,14 DM hinaus monatlich weitere 1.558,86 DM als Trennungsunterhalt zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Bekl.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Berufung des Bekl. ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

1. Bei der Berechnung dieses Unterhaltsanspruchs als Grundlage des Bedarfs der Kl. ist zunächst davon auszugehen, dass der Bekl. i. J. 1991 ein monatlich verfügbares Einkommen von 5.002,66 DM, i. J. 1992 ein solches von 5.392,66 DM hatte. Diese Beträge ergeben sich aus folgenden Erwägungen:

1. 1. 1991:

Es ist ein Bruttoeinkommen des Bekl. (ausweislich der Lohnsteuerkarte 1991) von 111.719,71 DM festzustellen. Entgegen der Auffassung des Bekl. müssen auch Zulagen und Überstundenvergütungen, solange sie tatsächlich bezogen werden, eingerechnet werden.

Entgegen der Auffassung des Bekl. ist die Berlinzulage, die i. J. 1991 insgesamt 8.371,60 DM betragen hat, als Einkommen zu werten. Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rz. 617, m. w. N.) vorherrschenden Meinung an, dass auch die Berlinzulage Einkommensbestandteil ist, weil alle verfügbaren Mittel für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden müssen.

Weiterhin muss die private Nutzungsmöglichkeit des firmeneigenen Pkw mit einem verbleibenden monatlichen Betrag von 250 DM, den der Senat nach § 287 ZPO schätzt, eingesetzt werden. Aus den eingereichten Verdienstunterlagen ist nicht erkennbar, dass in den Bruttobezügen Beträge für die Nutzung des firmeneigenen Pkw enthalten sind. Dagegen spricht schon allein der Umstand, dass bei den Abzügen die private Nutzung des Pkw ausdrücklich erwähnt wird. Stünden dem Bruttobeträge gegenüber, so wäre dies sicherlich in den Verdienstbescheinigungen konkret ausgewiesen worden. Wenn schon der Arbeitgeber ausweislich der Verdienstbescheinigung 100 DM für die Nutzungsmöglichkeit einbehält, so schätzt der Senat den Gesamtwert der Nutzungsmöglichkeit auf monatlich 350 DM. Daraus errechnet sich dann ein effektiver Wert von 250 DM monatlich. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des AmtsG, von denen abzuweichen kein Anlass besteht. Es ist auch kein Grund erkennbar, wegen dieser Frage die Revision zuzulassen.

...

2. Auf seiten der Kl. kann bei der Bedarfsprüfung nur von einem monatlichen Einkommen von 480 DM ausgegangen werden. Ein höherer Betrag ist nicht anzunehmen. Auch wenn die Kl. in früheren Zeiten etwas höhere Verdienste gehabt hat, so sind doch keine Gründe erkennbar, diese Verdienste fortzuschreiben, da nicht erkennbar ist, dass die Kl. sich aus unterhaltsrechtlich nicht zu billigenden Gründen einer schlechter bezahlten Arbeit zugewandt hat. Angesichts des Alters des gemeinsamen Kindes ist die von der Kl. geleistete Arbeit, worauf der Senat schon jetzt hinweist, überobligationsmäßig.

3. Unter Berücksichtigung der sich aus 1.1, 1.2 und 2. ergebenden Beträge errechnet sich für die Kl. ein Gesamtbedarf für 1991 von 2.350 DM und für 1991 von 2.516,86 DM ...

4. Unter Berücksichtigung dieses Gesamtbedarfs der Kl. errechnet sich für sie für 1991 ein Anspruch von 1.413,67 DM und für 1992 ein solcher von 1.580,67 DM.

Dabei wird zunächst auf den 3/7-Anspruch der Kl. ohne Berücksichtigung eigener Einkünfte aus überobligationsmäßiger Tätigkeit die Hälfte des Betrages angerechnet, der sich aus der Differenz von 480 DM und dem Gesamtbedarf abzüglich des 3/7-Anspruchs ergibt. Das erfolgt in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 1577 II BGB, weil die Kl. eine überobligationsmäßige Tätigkeit ausübt und den Unterschiedsbetrag zwischen Gesamtbedarf und 3/7-Anspruch zunächst auffüllen darf. Der Restbetrag ist dann in die Ermessensprüfung aufzunehmen und zur Hälfte auf den Anspruch anzurechnen.

...

Es ergibt sich folgende Berechnung:

4. 1. 1991

3/7 von 5.002,66 DM = 2.144,00 DM

abzüglich verbleibender Betrag aus überobligatorischer Arbeit 2.350,00 DM Gesamtbedarf
-2.144,00 DM 3/7-Anspruch
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206,00 DM
480,00 DM Eigenverdienst
- 206.00 DM Betrag zur Auffüllung des Bedarfs
---------------------
274,00 DM : 2 = 137,00 DM
137,00 DM
abzüglich Wohnwert 550,00 DM
abzüglich Versicherungsprämie 43,33 DM
--------------------
1.413,67 DM

4. 2. 1992

3/7 von 5.392,66 DM = 2311,14 DM

abzüglich verbleibender Betrag aus überobligatorischer Arbeit 2.516,86 DM Gesamtbedarf
- 2.311,14 DM 3/7-Anspruch
---------------------
205,72 DM
480,00 DM Eigenverdienst
- 205,72 DM Betrag zur Auffüllung des Bedarfs
---------------------
274,28 DM : 2 = 137,14 DM
137,14 DM
abzüglich Wohnwert 550,00 DM
abzüglich Versicherungsprämie 43,33 DM
--------------------
1.580,67 DM

...

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht