Übereignung der Grundstückshälfte
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
27. 04. 1977
Aktenzeichen
IV ZR 143/76
Haben Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, an einem Grundstück je zur Hälfte Miteigentum erworben, so kann in besonderen Fällen nach Scheidung der Ehe die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft unzulässig und einer der Ehegatten berechtigt sein, die Übereignung der Grundstückshälfte des anderen an sich zu verlangen.
Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs in diesen Fällen.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Parteien, die während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, betreiben die Vermögensauseinandersetzung. Ihre am 11. Dezember 1960 geschlossene Ehe wurde durch Urteil vom 26. September 1969 aus beiderseitigem Verschulden geschieden.
Im Jahre 1963 erwarben die Parteien ein Hausgrundstück als Miteigentümer zu je 1/2. Der Beklagte erfüllte die finanziellen Verpflichtungen aus dem Erwerb des Grundstücks und dem Hausbau allein.
Seit Oktober 1966 lebten die Parteien getrennt. Die Klägerin bewohnte eine der beiden Wohnungen in dem Haus, bis sie Anfang 1969 aus dem Haus auszog. Sie ist seit Oktober 1969 wieder verheiratet. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks zum Zweck der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der Parteien angeordnet. Das Landgericht hat das Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt.
Mit der Klage hat die Klägerin die Hälfte der eingenommenen und erzielbaren Mieten abzüglich Aufwendungen für das Haus verlangt. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die von der Klägerin betriebene Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären sowie die Klägerin zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 3164,20 DM ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück ihm zu Alleineigentum zu übertragen. Der Beklagte hat vorgetragen, Rechtsgrund für die Überlassung des Miteigentumsanteils an die Klägerin sei die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien gewesen; dieser Rechtsgrund sei infolge der Scheidung der Ehe weggefallen. Die Klägerin habe zum Erwerb des Grundstücks und zum Bau des Hauses nichts beigetragen und daher nur eine formale Rechtsstellung inne, die sie auf ihn Zug um Zug gegen Ausgleich des Zugewinns zurückzuübertragen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage aufrechterhalten.
Die Revision der Klägerin führte hinsichtlich der Widerklage zur Aufhebung und Zurückweisung.
Auszüge aus den Gründen:
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für begründet gehalten. Hierzu hat es ausgeführt, die Einräumung des hälftigen Miteigentumsanteils zugunsten der Klägerin stelle eine Zuwendung des Beklagten dar. Die Klägerin habe sich nicht mit eigenen Geldmitteln am Erwerb des Grundstücks und an der Errichtung des Hauses beteiligt. Selbst wenn man ihr Vorbringen über ihre Mitarbeit beim Hausbau und im Handwerksbetrieb des Beklagten als richtig unterstelle, könne nicht festgestellt werden, dass diese Mitarbeit über das hinausgegangen sei, wozu sie nach § 1356 BGB verpflichtet gewesen sei. Die Zuwendung des Beklagten habe somit das Maß überstiegen, das mit Rücksicht auf die Mitarbeit der Klägerin in der Ehe angemessen erscheine. Wenn der Beklagte die Klägerin als Miteigentümerin des Grundstücks habe eintragen lassen, so sei dies in der auch der Klägerin erkennbar gewordenen Vorstellung geschehen, sie an der von ihm bezweckten Alterssicherung zu beteiligen und für sich und die Klägerin ein Heim zu schaffen. Nach Scheidung der Ehe sei es dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht zumutbar, sich mit der Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse abzufinden. Hierfür sei nicht nur von Bedeutung, dass er bereits vor der Ehe sämtliche Schritte zum Erwerb des Grundstücks unternommen und den Erwerb sowie den Bau durch eigene Arbeit und aus eigenen Mitteln ermöglicht habe, dass ferner die Ehe nur wenige Jahre Bestand gehabt habe, sondern es komme als ganz wesentlicher Umstand hinzu, dass er ein eigenes Haus zu Wohnzwecken und vor allem zur Altersversorgung habe erwerben wollen, zumal mit dem Haus in gewissem Umfang auch Mieteinnahmen erzielt werden könnten. Diese Möglichkeit, seine Altersversorgung zu sichern, würde aber durch die Beibehaltung der geschaffenen Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück zerschlagen, weil die Klägerin nicht gehindert werden könne, das Grundstück gemäß § 180 ZVG zwangsversteigern zu lassen.
Das Berufungsgericht hat des Weiteren erörtert, ob es mit dieser Auffassung von dem Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1975 (BGHZ 65, 320) abweichen würde. In diesem Urteil ist ausgesprochen worden, ein Ehegatte könne, wenn Zuwendungen, die er während der Ehe seinem Ehepartner gemacht habe, wertmäßig nicht den Betrag überstiegen, den der Zuwendungsempfänger ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könne, nach Scheidung der Ehe regelmäßig nicht verlangen, dass ein Ausgleich der Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stattfinde. Das Berufungsgericht hat eine Abweichung von dieser Entscheidung verneint, weil der Bundesgerichtshof die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur "für den Regelfall" ausgeschlossen habe. Ein solcher Regelfall liege nicht vor.
2. Diesen Ausführungen kann, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung und die Verpflichtung der Klägerin handelt, ihre Grundstückshälfte an den Beklagten zu übertragen, im Wesentlichen zugestimmt werden.
Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehe dem anderen Ehegatten gemacht hat, werden nach Scheidung der Ehe, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, gemäß den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1372 ff, speziell nach § 1374 Abs. 2 und § 1380 BGB, im Rahmen des Zugewinnausgleichs mit ausgeglichen. Insoweit scheiden die Regeln über einen Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung aus, und es bedarf auch in aller Regel jedenfalls dann keines Rückgriffs auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn die Zuwendungen wertmäßig nicht den Betrag übersteigen, den der Zuwendungsempfänger ohne sie als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte. An diesem in der Entscheidung BGHZ 65, 320 ausgesprochenen Rechtsgrundsatz hält der Senat trotz der von Kühne (JZ 1976, 487; 1977, 138 und JR 1977, 23) geäußerten Kritik fest. Soweit die gesetzlichen Regeln des Zugewinnausgleichs eingreifen und zu einem billigen Vermögensausgleich führen, ist für eine Anwendung des § 242 BGB auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum (Die Kritik von Kühne erscheint daher nicht schlüssig, zumal er selbst in JZ 1976, 488 sagt, in dem - vom Senat entschiedenen - Falle, in dem der Wert der Zuwendung den Zugewinnausgleichsanspruch nicht überstieg, könne eine Rückgewähr der Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht verlangt werden, weil sonst verlangt werde, was sogleich wieder aufgrund des Zugewinnausgleichsrechts zurückgewährt werden müsse.) Eines Rückgriffs auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bedarf es bei Scheitern der Ehe auch nicht zur Aufhebung einer in der Ehe von den Ehegatten gebildeten Bruchteilsgemeinschaft. Ist von den Ehegatten eine solche Gemeinschaft an einem Grundstück gebildet worden und die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft den Ehegatten nicht mehr zumutbar oder wird sie von ihnen nicht mehr gewünscht, so steht es jedem der Ehegatten nach den gesetzlichen Regeln der §§ 749 ff BGB jederzeit frei, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.
Die vorstehend genannten Vorschriften bieten jedoch keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Ehegatten, einen ihm von seinem Ehepartner zugewendeten Sachgegenstand nach Scheidung der Ehe zurückzugeben, und auch nicht dafür, in der Ehe mittels Grundstückserwerbs und Hausbaus geschaffene Sachwerte vor Verlust durch Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer am Grundstück gebildeten Bruchteilsgemeinschaft zu bewahren. Auch die Vorschriften über den Schenkungswiderruf (§§ 530 BGB, 73 EheG) stellen insoweit keinen ausreichenden Rechtsbehelf dar, da die Voraussetzungen für einen Widerruf nach diesen Vorschriften mit dem Tatbestand der Ehescheidung nicht gegeben zu sein brauchen und es sich bei den in Rede stehenden Zuwendungen auch nicht immer um Schenkungen zu handeln braucht. Ferner greifen auch die Vorschriften nicht ein, die dem Richter im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Befugnis geben, rechtsgestaltende Entscheidungen über Vermögensgegenstände der Ehegatten zu treffen. Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung (6. DVO Zum EheG) gibt dem Richter keine Befugnis zur Entscheidung über Eigentumsverhältnisse an Grundstücken, und die Vorschrift des § 1383 BGB erlaubt nur eine Abgeltung eines bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs durch Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände.
Eine Verpflichtung zur Rückübertragung von Grundeigentum, das während der Ehe von einem Ehegatten dem anderen unmittelbar oder mittelbar zugewendet worden ist, oder die Unzulässigkeit der Versteigerung eines Grundstücks zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft von Eheleuten kann nach Scheidung der Ehe in solchen Fällen daher nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Grundlage für die Zuwendung des Eigentums oder hinsichtlich der Versteigerung als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB angenommen werden. Die Anwendung des § 242 BGB ist in keinem Rechtsbereich ausgeschlossen und muss daher, soweit die gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermögen und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge haben würden, immer in Betracht gezogen werden. Doch muss die Anwendung des § 242 BGB, soweit sie von der gesetzlichen Regelung abweicht, auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Für einen Fall wie den vorliegenden ist daher Voraussetzung, dass die Beibehaltung der Bruchteilsgemeinschaft mit der Möglichkeit der Zwangsversteigerung nach § 753 BGB für die Ehegatten oder einen von ihnen als schlechthin unzumutbar anzusehen ist (vgl. zum Ausschluss der Zwangsversteigerung in vergleichbaren Fällen BGHZ 58, 146; Palandt/Thomas, BGB, 35. Aufl. § 753 Anm. 3; auch BGH NJW 1975, 687, 688). Es handelt sich dabei hier nicht eigentlich, wie das Berufungsgericht meint, um einen in der Entscheidung BGHZ 65, 320 vorbehaltenen Ausnahmefall, sondern um die andere, dem Zugewinnausgleich vorausgehende Frage, ob Ehegatten nach Scheidung ihrer Ehe, soweit keine andere Rechtsgrundlage gegeben ist, ausnahmsweise zur Rückgewähr bestimmter Vermögensgegenstände verpflichtet sind, die sie sich untereinander in der Ehe zugewendet haben, und ob eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft unzulässig ist.
Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles gegeben sind, ist im Wesentlichen eine der Beurteilung des Richters der Tatsacheninstanz unterliegende Frage der Sachlage. Sie sind hier von dem Berufungsgericht angenommen und darin gesehen worden, dass der Beklagte sämtliche mit dem Erwerb des Grundstücks und mit dem Hausbau verbundenen finanziellen Verpflichtungen allein erfüllt habe, außerdem den Bau durch eigene Arbeit gefördert habe und das Hausgrundstück vor allem zu seiner Altersversorgung erworben habe, wenn er auch die Klägerin hieran habe beteiligen wollen. Die Tätigkeit der Klägerin sei dagegen nicht über den Rahmen des § 1356 BGB hinausgegangen. Die Klägerin ist auch bereits Anfang des Jahres 1969 aus dem Hause ausgezogen und seit Oktober 1969 wiederverheiratet. Dass das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen hat, es sei dem Beklagten nicht zumutbar, der Klägerin die ihr ohne nennenswerte Gegenleistungen von ihrer Seite zugewendete Eigentumshälfte zu belassen und sich mit der Versteigerung des Besitzes, den er besonders für seine eigene Altersversorgung angeschafft habe, abzufinden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Danach ist die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, die Zwangsversteigerung sei unzulässig und die Klägerin habe das Grundstück dem Beklagten als demjenigen Ehegatten herauszugeben, der den weitaus größten Beitrag für den Erwerb und den Hausbau geleistet habe, an sich gerechtfertigt.
3. Das Berufungsgericht hat es jedoch unterlassen, über den mit der Rückgewähr des Eigentumsteils der Klägerin an den Beklagten verbundenen weiteren Vermögensausgleich zu entscheiden. Der Beklagte ist nach Ansicht des Berufungsgerichts zwar verpflichtet, die Klägerin von einer Inanspruchnahme aus den Verbindlichkeiten freizustellen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und dem Bau des Hauses eingegangen worden sind und für die sie mithaftet. Die Gewährung eines weiteren Ausgleichs für die Übertragung des Miteigentumsteils der Klägerin sei dagegen angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zum Erwerb des Grundstücks und zum Bau des Hauses nichts beigetragen habe, was über ihre Verpflichtung nach § 1356 BGB hinausgehe, nicht geboten. Eine unbillige Benachteiligung der Klägerin liege darin nicht, da ihr ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe. Ob und in welcher Höhe dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht offen gelassen, da die Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, einen solchen Anspruch im ersten Rechtszug nicht einmal in der Form eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht habe. Das sei erst im Berufungsrechtszug geschehen. Dieses neu vorgebrachte Verteidigungsmittel hat das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
Insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. In Fällen der hier zu entscheidenden Art kann der Beklagte seinen Anspruch auf Übereignung der Grundstückshälfte nur gegen Zahlung des nach den besonderen Umständen sich ergebenden Ausgleichsbetrages an die Klägerin begehren. Er muss daher schlüssig darlegen, auf welche Summe sich diese Zahlung beläuft, und seine Bereitschaft erklären, diesen Betrag Zug um Zug gegen die Übereignung der Grundstückshälfte zu zahlen. Der Beklagte hat diesen Betrag auf 3164,20 DM berechnet. Die Klägerin hat die Richtigkeit der von dem Beklagten aufgestellten Berechnung bestritten.
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht das Verteidigungsvorbringen der Klägerin nicht nach § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen. Denn es handelt sich nicht darum, dass die Klägerin dem Anspruch des Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht als neues Verteidigungsmittel entgegensetzte, sondern sie bestritt weiterhin tatsächliche Voraussetzungen des von dem Beklagten geltend gemachten Anspruchs, so wie sie es schon im ersten Rechtszug getan hatte. Dem musste das Berufungsgericht nachgehen und gegebenenfalls die Parteien auffordern, die für ihren jeweiligen Standpunkt vorgebrachten Tatsachen zu ergänzen.
Bei der erforderlichen Prüfung und Feststellung der sich aus dem Vermögensausgleich ergebenden Ansprüche könnte es billig und zweckmäßig sein, die Sachlage so zu beurteilen, als ob das Grundstück als Ganzes auf den Beklagten übereignet worden wäre. Das Grundstück würde dann mit seinem Gesamtwert zu dem in der Ehe erworbenen Vermögen des Beklagten zu rechnen und mit dem Wert, den es zu dem nach § 1384 BGB maßgebenden Zeitpunkt hatte, bei der Berechnung des Zugewinns des Beklagten zu berücksichtigen sein. Auf diese Weise würde die Klägerin bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs an der Hälfte des Grundstückswerts teilnehmen (§ 1378 Abs. 2 BGB). Das könnte im vorliegenden Fall auch dann eine billige Lösung sein, wenn die Mitarbeit der Klägerin, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, nicht über den Rahmen des § 1356 BGB hinausgegangen ist. Denn auch für diesen Fall entspricht es der gesetzlichen Zugewinnausgleichsregelung, dass beide Ehegatten gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Vermögen teilhaben sollen. Sollte auf seiten des Beklagten, insbesondere wegen der Verrechnung seines Zugewinns mit Verbindlichkeiten, kein entsprechender Zugewinn zu verzeichnen sein, so könnte es angemessen sein, der Klägerin für die Übereignung der Grundstückshälfte eine besondere Entschädigung zuzusprechen. In Fällen, in denen der rückgabepflichtige Ehegatte für den Erwerb eines Grundstücks oder die Errichtung eines Hauses erhebliche Eigenleistungen erbracht hat und dennoch gemäß § 242 BGB eine Verpflichtung zur Rückgabe der Sache an den anderen Ehegatten anzunehmen ist, sollte die im übrigen nach § 287 ZPO zu schätzende Entschädigung jedenfalls nicht unter dem Wert dieser Leistungen liegen.
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