Berechnung der Anfahrtszeit
Gericht
AG Duisburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
05. 06. 1990
Aktenzeichen
3 C 125/89
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 223,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. April 1989 zu zahlen.
In Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 87/100 und die Beklagte zu 13/100 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 28.10.1989 nach 19.45 Uhr mit der Reparatur des Durchlauferhitzers in ihrer Wohnung in Duisburg. Sie hatte die Telefonnummer aus dem Branchenverzeichnis entnommen, wo eine Duisburger Telefonnummer angegeben war. Sie ging davon aus, dass die Klägerin aus Duisburg anfahren würde. Tatsächlich hat die Klägerin ihren Sitz in Düsseldorf.
Der Monteur der Klägerin erneuerte den Schütz des Durchlauferhitzers. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten benötigte er für die Reparatur eine halbe Stunde.
Die Beklagte unterschrieb das Auftragsformular der Klägerin, in dem der Arbeitslohn der Klägerin mit einem Festpreis von 230,-DM angegeben ist. Unter dem 30.11.1988 erstellte die Klägerin die Rechnung, wobei sie dem Festpreis von 230,-- DM für Arbeitslohn noch Materialkosten von 40,75 DM und 0,68 DM hinzusetzte, so dass der Gesamtbetrag der Rechnung von 271,43 DM herauskommt. Die Beklagte zahlte darauf 130,-- DM.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die offen stehenden 141,43 DM geltend und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 141,43 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 15.11.1988 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin habe Ihre Notsituation ausgenutzt. Die Klägerin habe ihr vor Arbeitsbeginn einen Auftrag mit speziellen Bedingungen zur Unterschrift vorgelegt, aus dem sie nicht entnehmen konnte, dass sie sich zur Zahlung eines Festpreises mit der Unterschrift verpflichten musste. Der Monteur der Klägerin habe bei Unterschriftsleistung durch die Beklagte die Auftragsbedingungen durch ein anderes Blatt Papier so geschickt abgedeckt, dass die Beklagte von der Tatsache, einen Festpreis vereinbart zu haben, gar keine Kenntnis nehmen konnte. Sie habe im Übrigen davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin ein Duisburger Unternehmen sei und daher nur solche Vergütung nehme, die im Duisburger Raum ortsüblich seien.
Die Beklagte erhebt die Widerklage. Sie trägt dazu vor, die Klägerin habe statt des notwendigen Schütz mit einer Leistung von 40 Ampere lediglich ein solchen von 20 Ampere in den Durchlauferhitzer eingebaut. Deshalb sei der Durchlauferhitzer bereits am 07.12.1988 erneut defekt geworden. Die durch die mangelhaften Arbeiten der Klägerin verursachte, erneute Reparatur habe 279,81 DM gekostet.
Das Gericht hat durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Mölleken von 30.03.1990 Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet; die Widerklage ist in Höhe von 223,55 DM begründet.
Die Festpreisvereinbarung der Klägerin ist nach § 138 Abs. II BGB nichtig. Selbst wenn die Beklagte die Festpreisvereinbarung gelesen hat oder lesen konnte, so ist sie offensichtlich unter Ausnutzung der Zwangslage der Beklagten zustande gekommen. Die Beklagte musste aufgrund des Brandgeruches befürchten, dass es zu einem Brand in ihrer Wohnung kommen konnte, wenn der Durchlauferhitzer nicht fachgemäß nachgesehen wurde. Unstreitig hat die Klägerin in der Wohnung der Beklagten eine halbe Stunde gearbeitet. Wenn sie dafür 230,-- DM verlangt, so steht dies in einem auffälligen Missverhältnis zu ihrer Leistung, so dass § 138 Abs. II BGB anwendbar ist.
In Ermangelung einer ortsüblichen Vergütung im Handwerksgewerbe, ist die Bestimmung der Vergütung der Klägerin gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigen Ermessen zu treffen. Da die Beklagte eine Duisburger Telefonnummer der Klägerin angewählt hatte, durfte sie davon ausgehen, dass sie ein Duisburger Unternehmen beauftragt hatte und dass deshalb auch nur Anfahrzeiten von Duisburg anfallen würden. Das Gericht geht deshalb bei seiner Bemessung von einer halben Arbeitsstunde aus und einer weiteren halben Stunde für Anfahrt und Rückfahrt. In Anbetracht der Abendstunde (20 Uhr) hält es eine Arbeitsvegütung von insgesamt 75,-- DM für angemessen. Wenn man dazu die Materialkosten von 41,43 DM und die Mehrwertsteuer für den Arbeitslohn hinzuzählt, so sind die Leistungen der Klägerin mit 130,-- DM abgegolten. Diesen Betrag hat die Beklagte gezahlt.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 223,55 DM. Die Klägerin hat einen Schütz mit nicht ausreichender Leistung in den Durchlauferhitzer eingebaut. Dies wird durch das Gutachten des Sachverständigen Mölleken vom 30.03.1990 bestätigt. Nach der Überzeugung des Gerichts liegt die Ursache für den am 07.12.1988 eingetretenen Defekt am Durchlauferhitzer der Beklagten in der mangelhaften Arbeit der Klägerin. Für den eingetretenen Schaden ist sie verantwortlich, da sie als Fachunternehmer einen Schütz mit ausreichender Leistung einbauen musste.
Der Schaden beträgt 223,55 DM. Dabei geht das Gericht von der Rechnung der Firma Norbert Hell vom 17.02.1989 aus. Der Betrag von 279,81 DM ist allerdings um 56,26 DM herabzusetzen, da der nunmehr eingebaute Speicherschütz von 40 Ampere um diesen Betrag teurer ist als der von der Klägerin eingebaute Schütz von 20 Ampere. Hätte die Klägerin einen richtigen Schütz eingebaut, hätte sie ihre Rechnung um diesen Betrag ebenfalls erhöhen dürfen. Insoweit liegt kein Schaden der Beklagten durch mangelhafte Arbeiten der Klägerin vor.
Die zugesprochenen Zinsen sind nach § 291 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 abs. I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 421,24 DM (141,43 DM für die Klage und 279,81 DM für die Widerklage).
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen