Unwirksamkeit einer Kündigung des Versicherers ohne beigefügte Vollmachtsurkunde

Gericht

AG Rastatt


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

06. 09. 2001


Aktenzeichen

1 C 193/01


Leitsatz des Gerichts

  1. Der VN kann die Kündigung des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung (§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG) zurückweisen, wenn dem Kündigungsschreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist (§ 174 S. 1 BGB).

  2. Eine Kündigung des Versicherers - ohne beigefügte Vollmachtsurkunde - ist unwirksam, wenn sie nur von einem Prokuristen und einem Sachbearbeiter unterschrieben ist, obwohl der Prokurist laut Handelsregister nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt ist.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Klage ist nicht begründet. Der Kl. steht im Hinblick auf ihre nach dem Verkehrsunfall vom 28. 10. 2000 erbrachten Leistungen an Geschädigte eine Regressforderung gegen den Bekl. nicht zu.

Es kann dahinstehen, inwieweit die Kl. aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien im Verhältnis gegenüber dem Bekl. nach dem Verkehrsunfall vom 28. 10. 2000 leistungsfrei geworden ist (im Hinblick auf die Alkoholisierung des Bekl.). Denn die Kl. kann sich auf eine solche Leistungsfreiheit vorliegend nicht (mehr) berufen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 3 VVG. Die Kl. hat eine Kündigung des Versicherungsvertrags innerhalb eines Monats (ab Kenntnis des Sachverhalts) versäumt.

Die Kündigung der Kl. vom 20. 12. 2000 war unwirksam. Die Kündigung war nicht unterschrieben von den zur Vertretung der Kl. berechtigten Vertretern der Kl. (Mitglieder des Vorstands gem. § 78 Abs. 2 AktG). Die Kündigung war vielmehr unterschrieben von einem Prokuristen (F.) und einem weiteren Mitarbeiter der Kl. (S.). Die Kündigung wäre dementsprechend gem. § 174 S. 1 BGB nur wirksam gewesen, wenn eine Vollmachtsurkunde für F. und S. im Original, unterzeichnet von den gesetzlichen Vertretern der Kl., beigefügt gewesen wäre. Eine solche Vollmacht ist von der Kl. - unstreitig - jedoch nicht vorgelegt worden. Der Bekl. hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. 1. 2001 die Kündigung wegen der fehlenden Vollmacht zurückweisen lassen (§ 174 S. 1 Halbs. 2 BGB). Diese Zurückweisung war "unverzüglich" im Sinne des Gesetzes; ein Zögern lässt sich dem Bekl. schon im Hinblick auf die Feiertage zwischen dem 20. 12. 2000 und dem 3. 1. 2001 nicht vorwerfen.

Die Vorlage einer Originalvollmacht zusammen mit dem Kündigungsschreiben war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil F. als Prokurist im Handelsregister für die Kl. eingetragen ist. Zwar ist die Vorlage einer Vollmachtsurkunde gem. § 174 S. 2 BGB grundsätzlich entbehrlich, wenn sich die entsprechende Vollmacht aus dem Handelsregister ergibt (vgl. hierzu BAG DB 1992, 895). Im vorliegenden Fall ergab sich die Vollmacht des F. jedoch nicht aus dem Handelsregister. Denn nach dem eingeholten Registerauszug ist F. Prokura erteilt lediglich zur gemeinsamen Vertretung der Kl. mit einem Vorstandsmitglied. Die Befugnis des F. zur alleinigen Vertretung der Kl. bei Abfassung eines Kündigungsschreibens oder zur Vertretung gemeinsam mit einem anderen (nicht im Handelsregister eingetragenen) Mitarbeiter der Kl. ergibt sich jedoch nicht aus dem Handelsregister.

Die Kl. kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass sich die Bevollmächtigung ihrer Mitarbeiter bereits aus der Verwendung des entsprechenden Briefpapiers ergebe. Die Verwendung eines bestimmten Briefkopfs kann grundsätzlich nicht eine (von den gesetzlichen Vertretern im Original zu unterschreibende) Vollmacht ersetzen (vgl. zu den Anforderungen an eine Vollmachtsurkunde in derartigen Fällen auch Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. 2001 § 174 BGB Rdn. 2 mit Rechtsprechungsnachweisen; die formellen Anforderungen an die Qualität einer Originalvollmachtsurkunde in § 174 S. 1 BGB entsprechen im Übrigen - im Wesentlichen - den entsprechenden Anforderungen an eine Vollmachtsurkunde im Zivilprozess gem. § 80 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. 2001 § 80 ZPO Rdn. 8).

Rechtsgebiete

Versicherungsrecht