Lohnüberzahlung - Ausschlussfrist - Treu und Glauben

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

01. 06. 1995


Aktenzeichen

6 AZR 912/94


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung wird im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es regelmäßig nicht an (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BAG, vgl. z.B. BAGE 63, 246 (253) = NZA 1989, 961 = NJW 1989, 3034 = AP Nr. 8 zu § 29 BAT (zu II 3b)).

  2. Der Ablauf einer bei Fälligkeit beginnenden tariflichen Ausschlussfrist (hier § 70 BAT) führt nach § 242 BGB nicht zum Verfall des Rückzahlungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Arbeitgeber Umstände mitzuteilen, die die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist ermöglicht hätten. Zu einer solchen Mitteilung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er bemerkt hat, dass er eine gegenüber sonst ungewöhnlich hohe Zahlung erhalten hat, deren Grund er nicht klären kann.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlter Vergütung. Die Bekl. war in einem Krankenhaus des Kl. als Assistenzärztin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Im Juli 1991 leistete die Bekl. zwei Bereitschaftsdienste auf dem Notarztwagen, für die ihr insgesamt 525 DM brutto als Vergütung zustanden. Bei der im Wege elektronischer Datenverarbeitung vom Kl. erstellten Abrechnung für den Monat September 1991 wurde dieser Betrag aufgrund eines Eingabefehlers der Lohnbuchhaltung des Kl. mit dem Faktor 30 multipliziert, so dass sich für die Notarztwagenbereitschaft ein Betrag von 15750 DM ergab. Die in der Abrechnung für September 1991 insgesamt errechnete Bruttovergütung betrug 23475,68 DM (7725,68 Lohn + 15750 DM Bereitschaftsvergütung). Der Bekl. wurden 11731,56 DM netto überwiesen. Auf die zuviel berechnete Notarztwagenbereitschaft entfiel ein Nettobetrag von 6074,14 DM. Die durchschnittliche monatliche steuerpflichtige Vergütung der Bekl. betrug im Jahr 1991 einschließlich der Weihnachtszuwendung und der Überzahlung 9910,75 DM. In der Zeit vom 28. 4. bis zum 10. 7. 1992 überprüfte die Gemeindeprüfanstalt das Rechnungswesen des Kl. und stellte die Überzahlung fest. Mit Schreiben vom 17. 7. 1992 machte der Kl. zunächst einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 15225 DM brutto geltend. Darin erklärte er die Aufrechnung gegen einen restlichen Gehaltsanspruch in unstreitiger Höhe von 5731,93 DM netto, der der Bekl. noch zustand, nachdem das Arbeitsverhältnis am 30. 6. 1992 geendet hatte. Nachdem die Bekl. mit Schreiben vom 28. 7. 1992 auf die Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO hingewiesen hatte, zahlte der Kl. an die Bekl. einvernehmlich einen Betrag von 1300 DM aus. Mit Schreiben vom 10./11. 12. 1992 mahnte der Kl. die Bekl. unter Fristsetzung bis zum 21. 12. 1992 zur Zahlung eines Betrags von 10793,07 DM (15225 DM minus 5731,93 DM plus 1300 DM), den er zunächst auch mit seiner am 19. 3. 1993 erhobenen Klage verlangt hat. Zuletzt hat er noch einen Betrag in Höhe von 1642,21 DM geltend gemacht, der sich aus der Differenz der Nettoüberzahlung von 6074,14 DM und der restlichen Nettogehaltsforderung der Bekl. von 5731,93 DM zuzüglich des ausgezahlten Betrags von 1300 DM ergibt. Der Kl. hat die Auffassung vertreten, ihm stehe der Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Der Anspruch sei auch nicht nach § 70 BAT verfallen. Im Wege der Widerklage hat die Bekl. den Bruttolohnanspruch abzüglich der geleisteten 1300 DM geltend gemacht und begehrt, den Kl. zu verurteilen, an sie 4431,93 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Der Widerklage hat es im Umfang der Hauptforderung und des Zinsanspruchs in Höhe von 4 % stattgegeben. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Das LAG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Bekl. blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Zu Recht hat das LAG der Klage stattgegeben und die Widerklage als unbegründet abgewiesen.

I. Der Kl. hat gegen die Bekl. nach § 812 I 1 1. Alt. BGB einen Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Vergütung in Höhe von 1642,21 DM. Um diesen Betrag ist die Bekl. ungerechtfertigt bereichert. Sie hat ihn aufgrund der fehlerhaften Abrechnung der Vergütung für den Monat September 1991 ohne Rechtsgrund erlangt.

1. Die Bestimmung des § 812 I 1 BGB bezweckt den Ausgleich irrtümlicher Zahlungen, wie die Vorschrift des § 814 1. Alt. BGB zeigt. Danach ist nur die Rückforderung einer bewussten Überzahlung ausgeschlossen. Für den Anspruch ist somit ohne rechtliche Bedeutung, dass die Überzahlung auf einem Eingabefehler der Lohnbuchhaltung des Kl. beruht oder, wie die Bekl. meint, auf einem Organisationsverschulden durch fehlende nachträgliche Kontrolle der eingegebenen Daten.

2. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Bekl. nicht mehr bereichert ist (§ 818 III BGB). Die Bekl. hat behauptet, den gesamten Verdienst des Jahres 1991 und somit auch den überzahlten Betrag für den Erwerb einer Eigentumswohnung aufgewendet zu haben. Wenn die Bekl. deshalb außerstande ist, den rechtsgrundlos empfangenen Geldbetrag herauszugeben, so hat sie gem. § 818 II BGB den Wert zu ersetzen. Dieser entspricht in seiner Höhe dem empfangenen Betrag.

a) Zutreffend hat das LAG angenommen, dass die Verpflichtung der Bekl. zum Wertersatz nicht nach § 818 III BGB ausgeschlossen ist. Ein Wegfall der Bereicherung liegt nur dann vor, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Unterschied zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem Vermögen mehr besteht, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre. Kein Wegfall der Bereicherung liegt vor, wenn der Empfänger sich von dem rechtsgrundlos erhaltenen Geldbetrag noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat und die rechtsgrundlose Zahlung für diesen Vermögensvorteil ursächlich gewesen ist (vgl. BGH, NJW 1984, 2095 (2096) = LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 30 und BGHZ, 118, 383 = NJW 1992, 2415 (2416) = LM H.1/1993 § 818 BGB Nr. 231). So liegt der Fall, wenn die Bekl., wie behauptet, den überzahlten Betrag für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgewendet hat.

b) Die Bereicherung ist auch nicht deshalb weggefallen, weil es sich beim Kauf der Eigentumswohnung um eine Luxusausgabe gehandelt hat. Zwar ist die Bereicherung entfallen, wenn eine Überzahlung für außergewöhnliche Dinge verwendet wurde, die der Empfänger sich sonst nicht verschafft hätte. Er könnte dann den Wertersatz nur aufbringen, indem er auf seine Vergütung zurückgreift und diese zu Ausgaben verwendet, die er sonst nicht getätigt hätte, was sich als Verlustgeschäft erweisen könnte, oder indem er versucht, sich mittels Veräußerung, die erfahrungsgemäß nur zu weit herabgesetzten Preisen möglich ist, wenigstens einen Teil der zum Wertersatz benötigten Mittel zu verschaffen (vgl. BGH, LM Nieders. BesG Nr. 2 = MDR 1959, 109; BGHZ 55, 128 (132) = NJW 1971, 609 = LM § 819 BGB Nr. 3).

Im Streitfall hat die Bekl. jedoch nicht vorgetragen, dass sie in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die die Anschaffung der Eigentumswohnung als Luxusausgabe erscheinen lassen, und dass die Eigentumswohnung nur zu einem weit herabgesetzten Preis veräußert werden könnte.

3. Die Klageforderung ist nicht durch die vom Kl. am 17. 7. 1992 erklärte Aufrechnung erloschen, weil in ihrer Höhe keine Aufrechnungslage (§ 389 BGB) bestand. In Höhe des Pfändungsfreibetrags gem. § 850c ZPO folgt dies aus dem Aufrechnungsverbot nach § 394 S. 1 BGB. Die Parteien sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Pfändungsfreibetrag sich auf die 1300 DM beläuft, die der Kl. an die Bekl. geleistet hat. Selbst wenn aber das Aufrechnungsverbot einen geringeren Betrag erfasst hätte, wäre die Klageforderung in Höhe des überschießenden Betrags nach § 812 I 2 2. Alt. BGB wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs wieder entstanden. Denn mit der Zahlung der 1300 DM sollte nur die Pfändungsgrenze beachtet werden.

II. Der Kl. hat seinen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung zwar nicht innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit (§ 70 BAT) schriftlich geltend gemacht. Dennoch war der Klageanspruch nicht verfallen, als der Kl. ihn geltend machte. Dies folgt aus § 242 BGB.

1. Zutreffend hat das LAG angenommen, dass der Anspruch des Kl. auf Rückzahlung der Vergütung ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist, der von der Regelung des § 70 BAT erfasst wird (st. Rspr., vgl. BAGE 72, 290 = NZA 1994, 705 = AP Nr. 10 zu § 37 BAT; BAGE 63, 246 (252) = NZA 1990, 504 L = AP Nr. 8 zu § 29 BAT (zu II 3)).

2. Entgegen der Auffassung des LAG war die Ausschlussfrist des § 70 BAT im Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs, am 17. 7. 1992, abgelaufen. Denn der Rückzahlungsanspruch ist nicht, wie das LAG meint, erst mit der Kenntnisnahme von der Überzahlung durch den Kl. nach dem 28. 4. 1992, sondern bereits mit seiner Entstehung im Zeitpunkt der Überzahlung im September 1991 fällig geworden. Die Fälligkeit tritt grundsätzlich schon mit der Entstehung des Anspruchs ein (§ 271 BGB). Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich jedoch, wenn es dem Gläubiger aufgrund besonderer Umstände praktisch unmöglich ist, seinen Anspruch geltend zu machen. Bei Rückforderungsansprüchen liegen diese Voraussetzungen vor, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen, sowie diesen wenigstens annähernd zu beziffern (vgl. BAGE 63, 246 (253f.) = NZA 1990, 504 L = AP Nr. 8 zu § 29 BAT (zu II 3b); BAGE 51, 308 = NJW 1986, 2902 = NZA 1986, 743 L = AP Nr. 67 zu § 1 LohnFG; BAG, Urt. v. 16. 4. 1986 - 5 AZR 360/85 unveröff.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das LAG zu Unrecht die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches im September 1991 verneint, und stattdessen darauf abgestellt, dass der Kl. von der Überzahlung nicht vor dem 28. 4. 1992 Kenntnis erlangt habe. Das LAG verkennt, dass es nach der Rechtsprechung des BAG nicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der Überzahlung und damit von seinem Rückzahlungsanspruch ankommt (BAG, AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlussfristen (zu II); BAG, NJW 1981, 365 = AP Nr. 7 zu § 70 BAT; BAGE 63, 246 (253) = NZA 1990, 504 L = AP Nr. 8 zu § 29 BAT (zu II 3b); BAG, Urt. v. 16. 4. 1986 - 5 AZR 360/85 unveröff.). Waren die maßgeblichen Umstände bekannt oder hätten sie bekannt sein müssen und wurde die Vergütung gleichwohl fehlerhaft berechnet, so wird der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütungsbeträge bereits im Zeitpunkt der Überzahlung fällig. Das ist gerechtfertigt, weil Fehler bei der Berechnung der Löhne im Normalfall in die Sphäre des Arbeitgebers fallen und von ihm viel eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vom Empfänger der Leistung (BAGE 63, 246 (253) = NZA 1990, 504 = AP Nr. 8 zu § 29 BAT (zu II 3b); BAG, Urt. v. 16. 4. 1986 - 5 AZR 360/85 unveröff.). Nach den Feststellungen des LAG waren dem Kl. im Zeitpunkt der fehlerhaften Auszahlung alle maßgeblichen Umstände für die Berechnung der Vergütung der Bekl. bekannt. Die Überzahlung beruht allein auf einem Abrechnungsfehler.

3. Trotz Ablaufs der Ausschlussfrist des § 70 BAT ist der Verfall des Klageanspruchs aber durch § 242 BGB ausgeschlossen. Der Gläubiger kann dem Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn ihn der Schuldner durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder wenn dieser es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (Senat, NZA 1993, 1031 = ZTR 1993, 466; BAG, Urt. v. 17. 7. 1995 - 5 AZR 131/84 unveröff.; BAG, Urt. v. 19. 6. 1985 - 5 AZR 569/82 unveröff.; BAG, Urt. v. 29. 4. 1982 - 5 AZR 1229/79 unveröff.; BAG, NJW 1981, 365 = AP Nr. 7 zu § 70 BAT).

a) Die Bekl. hat den Kl. nicht durch aktives Handeln an der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gehindert. Eine pflichtwidrige Unterlassung eines Arbeitnehmers liegt regelmäßig vor, wenn er erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Überweisung ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat, und er die Überzahlung nicht anzeigt. Auch diese Fallgestaltung ist nach den Feststellungen des LAG nicht gegeben. Die Überzahlung war zwar erheblich. Die Bekl. hatte sie jedoch nicht erkannt, denn der ihr zugrunde liegende Sachverhalt war ihr nicht bekannt. Dies hat das LAG festgestellt. Daran ist der Senat mangels eines revisionsrechtlichen Angriffs des Kl. gebunden.

b) Eine pflichtwidrige Unterlassung der Bekl. liegt aber dennoch vor, weil sie die erhebliche Mehrzahlung nicht zum Anlass genommen hat, sich über deren Grund zu vergewissern. Dabei hätte sie, nachdem sie von sich aus eine Erklärung für den außergewöhnlichen Vergütungsmehrbetrag nicht gefunden hatte, dem Bekl. durch Mitteilung Gelegenheit zur Prüfung und Richtigstellung geben müssen. Dazu war sie aufgrund der Umstände arbeitsvertraglich verpflichtet. Die Treuepflicht des Arbeitnehmers (§ 242 BGB) beinhaltet, dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen (Hromadka, in: Festschr. f. Söllner, S. 104 (113f.); allg.: BGH, NJW-RR 1989, 614 = LM § 611 BGB Nr. 89 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Treuepflicht; Schaub, ArbeitsR-Hdb., 7. Aufl., § 53 I 4 und II 3). Eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Überprüfung einer vom Arbeitgeber erstellten Abrechnung besteht deshalb dann, wenn dem Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Überzahlung vorliegen, weil er - wie im Streitfall - eine gegenüber den Vormonaten erhebliche Mehrzahlung erhalten und dies bemerkt hat und es ihm nicht gelingt, sich selbst Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Forderung damit erfüllt werden soll und welche Höhe diese hat. Hätte der Arbeitnehmer dabei die Überzahlung feststellen müssen, so ist unter diesen Umständen der Verfall des Rückzahlungsanspruchs nach § 242 BGB ausgeschlossen (vgl. BAG, Urt. v. 29. 4. 1982 - 5 AZR 1229/79 (zu 3d); Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand: Juli 1995, § 70 Rdnr. 77).

Die Bekl. hat, nachdem sie den erheblichen Mehreingang auf ihrem Konto festgestellt hatte, ihre Pflicht zur Überprüfung der Abrechnung für September 1991 nicht dadurch beachtet, dass sie sich bei Kollegen erkundigt hat, ob auch diese eine Mehrzahlung erhalten hätte. Nachdem diese Erkundigung ergebnislos verlaufen war, hätte die Bekl. die eigene Abrechnung prüfen müssen. Dabei hätte sie erkennen müssen, dass sich der Mehrbetrag aufgrund einer erheblichen Überzahlung der von ihr im Juli 1991 geleisteten Notarztwagenbereitschaften ergeben hat, für die eine Bruttovergütung von 15750 DM statt 525 DM errechnet worden war. Die Bekl. hat im Schriftsatz vom 19. 7. 1993 selbst eingeräumt, dass die maßgebende Textzeile der Abrechnung "0990 NAW-Bereitschaft aus 0791/525 mal 30" völlig eindeutig war und es einem nur durchschnittlich aufmerksamen Leser jederzeit möglich gewesen wäre einzusehen, dass man in 30 Tagen nicht 60 Bereitschaftsdienste leisten könne. Selbst wenn der Bekl. nach Durchschnitt der Abrechnung noch Zweifel geblieben wären, hätte es nahegelegen, sich bei der für die Abrechnung verantwortlichen Stelle des Kl. über den Grund der Mehrzahlung zu vergewissern. Es ist unverständlich, warum die Bekl., nachdem sie den Eingang auf ihrem Konto bemerkt hatte und die von ihr befragten Kollegen nicht ebenfalls die Mehrzahlung erhalten hatten, die Sache auf sich hat beruhen lassen. Denn die negative Auskunft der Kollegen sprach gegen die Annahme der Kl., es habe sich um eine von den Mitarbeitern des Krankenhauses gemeinsam geforderte Nachzahlung von Mehrarbeitsvergütungen gehandelt.

c) Mit dieser Entscheidung setzt der Senat sich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des 5. Senats des BAG, der entschieden hat, dass den Arbeitnehmer keine allgemeine Pflicht treffe, die durch den Arbeitgeber erstellte Vergütungsabrechnung zu überprüfen (BAG, Urt. v. 19. 6. 1985 - 5 AZR 569/82 unveröff. und BAG, Urt. v. 29. 4. 1982 - 5 AZR 1229/79 unveröff.). Im Streitfall ergab sich die Pflicht aufgrund der genannten besonderen Umstände.

III. Der Zinsanspruch des Kl. ist nach § 288 I 1 BGB begründet, weil die Bekl. aufgrund der Mahnung des Kl. vom 11./12. 12. 1992 seit 22. 12. 1992 mit der Rückzahlung in Verzug war (§§ 284 I 1, 285 BGB).

IV. Die Widerklage ist unbegründet. Der Bekl. steht gegen den Kl. kein Vergütungsanspruch mehr zu. Die Bekl. hatte zwar im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis unstreitig noch einen restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 5731,93 DM. Gegen diese Forderung hat der Kl. jedoch mit dem Schreiben vom 17. 7. 1992 die Aufrechnung mit seinem Rückzahlungsanspruch erklärt. Damit ist der Vergütungsanspruch der Bekl. nach §§ 387 , 389 BGB erloschen, soweit die Aufrechnung nicht nach § 394 S. 1 BGB, § 850c ZPO ausgeschlossen war. Das war in Höhe des mit der Widerklage noch verlangten Betrags von 4431,93 DM nicht der Fall. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass durch die Zahlung von 1300 DM die Pfändungsgrenze gewahrt wurde, ohne dass deren genaue Höhe festgestellt worden ist.

Vorinstanzen

LAG Baden-Württemberg, 14 Sa 32/94, 12.08.1994

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht