Rechnungslegung zur Ermittlung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung – Spulkopf
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
13. 11. 1997
Aktenzeichen
X ZR 6/96
Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein könnten.
Wird ein Erfindungsgegenstand sowohl separat wie auch als Teil einer umfassenden Gesamtvorrichtung vertrieben, wobei insoweit ein gesonderter "Nettoverkaufspreis" des Erfindungsgegenstands nicht ausgewiesen ist, so ist es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, die interne Herstellungskostenkalkulation für alle Baugruppen der Gesamtvorrichtung mit sämtlichen Einzelteilen vorzulegen, wenn der dazu erforderliche Aufwand nicht mehr in einem sinnvollen Verhältnis zu dem dadurch für den Arbeitnehmererfinder erzielbaren Nutzen einer genaueren Ermittlung der ihm geschuldeten angemessenen Vergütung steht.
Wird eine Software, die ein spezielles Verfahren erst ermöglicht, als Bestandteil einer Vorrichtung geliefert, können zur Ermittlung des Wertes der Verfahrenserfindung die Wertsteigerung der Vorrichtung und der mit ihr erzielte Gewinn auch dann herangezogen werden, wenn die Vorrichtung auch ohne die Software betrieben werden kann.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. war vom 1. 10. 1981 bis 31. 3. 1991 Arbeitnehmer der Bekl., eines Maschinenbau-Unternehmens, das sich mit der Kunststoffverarbeitung, insbesondere der Herstellung von Chemiefaseranlagen befasst. Zur Zeit ist er Vorstandsmitglied eines österreichischen Konzerns, der sich im Bereich der Verkehrs- und Energietechnik betätigt. Mit seiner Klage begehrt der Kl. von der Bekl. Arbeitnehmererfindervergütung. Er hat seine Ansprüche im Wege der Stufenklage geltend gemacht. Das LG hat mit Teilurteil nur über die erste Stufe Auskunft bzw. Rechnungslegung) entschieden. Nur in diesem Umfang ist der Rechtsstreit auch Gegenstand des Revisionsverfahrens. Als Arbeitnehmer der Bekl. war der Kl. an zahlreichen Erfindungen - zumindest als Miterfinder - beteiligt, die die Bekl. nach ordnungsgemäßer Meldung unbeschränkt in Anspruch genommen und zum Patent angemeldet hat. Folgende Erfindungen sind noch Gegenstand des Revisionsverfahrens, wobei die Vorrichtung nach Nr. 1 den sogenannten "Craft-Spulkopf" und die Nrn. 4 bis 8 Verfahren betreffen, die als "Changiergesetze" bezeichnet sind:
1. Aufspulmaschine, neuer R.-Kopf, Craft-Spulkopf (Bag. 1670 - unter der Bag.-Nr. wird die Erfindung intern bei der Bekl. geführt), eine Vorrichtung, für die der Bekl. das europäische Patent 0374536 und das US-Patent 5029762 erteilt worden ist.
4. Verfahren zur Spiegelstörung beim Aufwickeln eines Fadens in wilder Wicklung (Bag.-Nr. 1283), für das der Bekl. u.a. das europäische Patent 0093258 und das US-Patent 4504024 erteilt worden ist.
5. Aufwickelverfahren (Bag.-Nr. 1453), das Gegenstand des europäischen Patents 0195325 und des US-Patents 4696753 ist.
6. Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nr. 1540/1541), das Gegenstand des europäischen Patents 0256383 und des US-Patents 4789112 ist.
7. Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nr. Z 1543), das Gegenstand der deutschen Patentanmeldung 3627879 ist.
8. Verfahren zum Aufwickeln von Fäden (Bag.-Nrn. 1543, 1551 und Z 1551), das Gegenstand der deutschen Patentanmeldung 3636151, des europäischen Patents 0256411 und des US-Patents 4798347 ist.
Die Bekl. vergütete die Beteiligung des Kl. an den vorstehend aufgeführten, im Revisionsrechtszug noch streitgegenständlichen Erfindungen jeweils zusammen mit einer oder mehreren anderen Erfindungen, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Nach den Feststellungen des BerGer. zahlte die Bekl. an den Kl. für das Jahr 1985 hinsichtlich der Erfindung Nr. 4 (Bag.-Nr. 1283 eine Erfindervergütung von insgesamt 1900 DM. Für das Jahr 1987 zahlte sie hinsichtlich der Erfindungen Nrn. 4 und 5 (Bag.-Nrn. 1283 u. 1453) insgesamt 8300 DM. Für das Jahr 1988 leistete sie hinsichtlich der Erfindungen Nrn. 4, 5, 6 und 8 (Bag.-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551) an den Kl. eine Zahlung von insgesamt 6100 DM. Mit Schreiben vom 15. 5. 1990 teilte die Bekl. dem Kl. mit, "im Vorgriff" auf "ihre turnusgemäß durchgeführte Erfindervergütung" gewähre sie ihm für 1989 15000 DM für die Erfindungen Nrn. 4, 5, 6 und 8 (Bag.-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1543, 1551) wobei diese Zahlung auf einer Absprache des Kl. mit dem Leiter der Patentabteilung der Bekl. und dem vom Kl. für 1989 geschätzten Umsatz von ca. 4000 erfindungsgemäßen Schnellspulköpfen beruhe. Auf derselben Grundlage leistete sie für 1990 für die "Changiergesetze" (Erfindungen Nrn. 4 bis 8) eine Erfindervergütung von 2500 DM. Mit Schreiben vom 18. 3. 1991 teilte die Bekl. dem Kl. mit, sie setze die Erfindervergütung für die Erfinder "Craft-Spulkopf (Erfindung Nr. 1, Bag.-Nr. 1670) für das Jahr 1990 auf 700 DM fest und gewähre für die Erfindungen "Changiergesetze" (Erfindungen Nrn. 4, 5, 6, 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, 1541, 1543, 1551) und eine weitere (Bag.-Nr. 1423) für 1990 vorbehaltlich einer endgültigen Abrechnung und Festsetzung eine Erfindervergütung von weiteren 1000 DM. Mit Schreiben seiner Patentanwälte vom 15. 5. 1991 widersprach der Kl. für die "Changiergesetze" (Erfindungen Nrn. 4 bis 8) der Festsetzung und forderte unter anderem die Festsetzung der Erfindervergütung für seine übrigen Diensterfindungen. die Bekl. erwiderte mit Schreiben vom 21. 5. 1991, sie betrachte das Widerspruchsschreiben vom 15. 5. 1991 als gegenstandslos, da der Widerspruch nicht substantiiert sei und das Schreiben vom 18. 3. 1991 für die Erfindungen "Changiergesetze" überhaupt keine Erfindervergütung festsetze. Daraufhin stellte der Kl. durch patentanwaltliches Schreiben vom 3. 6. 1991 klar, dass sein Widerspruch die Festsetzung der Erfindervergütung für den "Craft-Spulkopf" (Erfindung Nr. 1, Bag.-Nr. 1670) betreffe. Dem widersprach die Bekl. im Schreiben vom 10. 7. 1991 und setzte die Erfindervergütung des Kl. für die Erfindung "Changiergesetze" (Erfindungen Nrn. 4 bis 8, Bag-Nrn. 1283, 1453, 1540, Z 1543 und 1543 sowie 1541) für 1989 und 1990 auf insgesamt 1700 DM fest; gleichzeitig machte sie geltend, sie habe in Höhe von 14300 DM einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer für 1989/90 geleisteten Zahlung von 16000 DM. Mit Schreiben vom 14. 10. 1991 ermittelte die Bekl. für die unter dem Stichwort "Changiergesetze" zusammengefassten Erfindungen für das Jahr 1990 eine Vergütung von 2775 DM. Bei der Berechnung der Vergütung ging sie von 740 Spulköpfen aus. Entsprechend ihrem Schreiben vom 15. 5. 1990 sei mit dem Kl. für 1989 bei einer Stückzahl von 4000 Spulköpfen eine Vergütung von 15000 DM vereinbart, woraus sich ein Satz von 3,75 DM pro Spulkopf ergebe, so dass sich bei 740 Spulköpfen der Betrag von 2775 DM errechne. Von diesem Betrag zog sie gemäß ihren Schreiben vom 18. 3. 1991 und 10. 7. 1991 bewilligte Zahlungen von insgesamt 2700 DM wieder ab. Für 1991 ermittelte die Bekl. gemäß ihrem Schreiben vom 4. 2. 1992 für die Erfindungen "Changiergesetze" eine Vergütung von 6500 DM und für die Erfindung "Craft-Spulkopf" (Bag.-Nr. 1670) eine Vergütung von 1300 DM. Mit Schreiben vom 22. 3. 1993 übermittelte sie dem Kl. die Festsetzung der Erfindervergütung für 1992 für die Bereiche "Craft-Spulkopf" und "Changiergesetze". Der Kl. hält die von der Bekl. bisher erteilten Auskünfte und geleisteten Vergütungszahlungen für unzureichend. Festsetzungen der Bekl. habe er jeweils widersprochen. Er habe sich mit der Bekl. auch nicht auf die ausgezahlten Beträge als Erfindervergütung geeinigt. Die Bekl. hat die Auffassung vertreten, sie habe die dem Kl. zustehende Erfindervergütung - zum Teil einer vorausgegangenen Abrede mit dem Kl. entsprechend - jeweils verbindlich festgesetzt. Der Kl. könne keine weitere Erfindervergütung mehr beanspruchen, folglich stehe ihm auch kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung mehr zu.
Das LG hat dem Auskunftsbegehren des Kl. mit Teilurteil vom 8. 3. 1994 nur teilweise entsprochen. Es hat die Bekl. u.a. verurteilt, dem Kl. unter Angaben der einzelnen Lieferungen, der Liefermengen und -zeiten sowie der Abnehmer und der Nettoverkaufspreise Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie den Gegenstand der Erfindung Nr. 1 und Gegenstände, geeignet zur Durchführung von Verfahren nach den Erfindungen Nrn. 4 bis 8, hergestellt, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat. Das weitergehende Auskunftsbegehren hat das LG abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das BerGer. das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Bekl. - soweit das im Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - verurteilt, unter Angabe der einzelnen Lieferungen, der Liefermengen und -zeiten sowie der Abnehmer und der Nettoverkaufspreise bzw., soweit die Vorrichtungen nicht als solche, sondern als Teil einer umfassenderen Vorrichtung Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung gewesen sind, unter Angabe der internen Herstellungskostenkalkulation der Bekl. für die entsprechenden Baugruppen mit sämtlichen Einzelteilen - wie z.B., soweit vorhanden, bei Spulköpfen: Andrückwalzen-Lagerung, Andrückwalze, Changierung, Axialgebläse, Haube, Fingerschutz, Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank, elektrische Leitungen, Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubehör, Maßplan, Gehäuse, Sperrklinke, Getriebemotor, Öl, Drehdurchführung, Schleifübertrager, Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung, Ausdrückvorrichtung, Spannfutter, Schiebering, Sicherungsbleche, Changiergehäuse, Schwenkblech und optischer Winkel, Wächter - einschließlich der bei der Beklagten üblichen Kalkulationsaufschläge, insbesondere für Rüstkosten, Konstruktionskosten, Versicherungskosten, sonstige Gemeinkosten und Gewinnaufschlag sowie der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie den Gegenstand der Erfindung Nr. 1 und Gegenstände geeignet zur Durchführung der erfindungsgemäßen Verfahren Nrn. 4 bis 8 hergestellt, in den Verkehr gebracht oder gebraucht hat, es sei denn, dass die Lieferungen hinsichtlich der Erfindungen Nrn. 4 bis 8 an Kunden erfolgt sind, die ihren Sitz im schutzrechtsfreien Ausland haben, und/oder an Kunden geliefert worden ist, ohne dass die Kunden die Software (Elektronikkarte) erhalten haben, mit Hilfe derer das zuvor beschriebene Verfahren ausgeübt werden kann.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt die Bekl. die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts. Die Revision der Bekl. hat teilweise Erfolg.
Auszüge aus den Gründen:
I. 1. Das BerGer. hat dem Kl. einen Anspruch auf Rechnungslegung (§ 259 BGB) zugesprochen, damit er die angemessene Vergütung (§ 9 ArbnErfG) für die Inanspruchnahme der im Tatbestand aufgeführten Erfindungen Nr. 1 ("Craft-Spulkopf") sowie Nrn. 4 bis 8 ("Changiergesetze") ermitteln könne. Dabei geht das BerGer. von den im Urteil des erkennenden Senats vom 17. 5. 1994 (BGHZ 126, 109 = NJW 1995, 386 = LM H. 2/1995 § 12 ArbEG Nr. 8 - "Copolyester") dargestellten Grundsätzen aus, die von der Revision nicht in Frage gestellt werden. Der Streit der Parteien wird darüber geführt, in welchem Umfang die Bekl. dem Kl. Auskünfte erteilen und Rechnung legen muss. Insoweit rügt die Revision, das BerGer. habe die Grundsätze der "Copolyester"-Entscheidung (BGHZ 126, 109 = NJW 1995, 386 = LM H. 2/1995 § 12 ArbEG Nr. 8) im Streitfall rechtsfehlerhaft angewendet.
2. Das BerGer. hat ausgeführt, der Arbeitnehmererfinder, dessen Diensterfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen worden sei, habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach § 259 BGB, denn ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, aufgrund derer die Vergütung vom Arbeitgeber berechnet worden sei, könne der Erfinder weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs feststellen, noch den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen, noch die Höhe gezahlter Vergütungen überprüfen. Der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung bestehe nicht nur als Hilfsanspruch zu einem Anspruch auf Neufestsetzung der Vergütung gemäß § 12 VI ArbnErfG wegen wesentlicher Veränderung der Umstände, um dadurch Aufschluss zu erhalten, bei welchen Produkten der Arbeitgeber die Erfindung verwende sowie welche Ersparnisse und/oder welche Umsätze er dadurch erzielt habe. Der Arbeitnehmererfinder habe einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben könne, auch, um die Höhe bereits gezahlter Vergütungsbeträge nachprüfen zu können. Es sei grundsätzlich nicht Sache des Arbeitnehmererfinders, der bereits eine Vergütung erhalten habe, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er über die geleisteten Zahlungen hinaus einen weitergehenden Vergütungsanspruch habe, es genüge insoweit eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Anspruch bestehe, denn der Rechnungslegungsanspruch sei bereits mit der Inanspruchnahme und vor der Zahlung entstanden und könne nur durch die erforderliche Rechnungslegung und nicht durch Zahlungen seine Erledigung finden. Ohne ordnungsgemäße Rechnungslegung könne aber nicht geklärt werden, ob die geleisteten Zahlungen ausreichend seien oder nicht. Die Klärung eines möglichen weitergehenden Zahlungsanspruchs sei der Sinn der Rechnungslegung und könne daher nicht als deren Voraussetzung verlangt werden. Dass der Arbeitnehmererfinder aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, habe gem. § 26 ArbnErfG keine Auswirkungen auf die ihm zustehenden Ansprüche.
In seinem Umfang sei der Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Rechnungslegung gegen den Arbeitgeber allerdings nicht unbeschränkt. Der Umfang des aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs ergebe sich nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung aus dem Zweck der Rechnungslegung, wobei im allgemeinen im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Vergütungsberechnung von einem weiten Umfang auszugehen sei. Eine Einschränkung könne sich ergeben, wenn sich die Parteien bereits auf einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt hätten oder wenn der Arbeitnehmererfinder ohne Widerspruch jahrelang die auf einer bestimmten Berechnungsart, etwa der Lizenzanalogie, errechneten Vergütungsbeträge entgegengenommen habe. In diesen Fällen werde der Arbeitnehmererfinder billigerweise nur die Angaben verlangen können, die üblicherweise im Rahmen der gewählten Berechnungsart erforderlich seien. eine Einschränkung könne sich auch ergeben, wenn der Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsinterna berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenständen. Im Falle eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses könne der Arbeitgeber seiner Rechnungslegungspflicht durch die Vorlage der Unterlagen an eine unabhängige, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person genügen.
Von diesen Grundsätzen ausgehend, stehe dem Kl. ein Anspruch auf Rechnungslegung bezüglich der Erfindung Nr. 1 ("Craft-Spulkopf") und der Erfindungen Nrn. 4 bis 8 ("Changiergesetze") zu. ... Stehe dem Kl. dem Grunde nach ein Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch zu, so erstreckt sich dieser auf die Lieferungen, Liefermengen und Lieferzeiten und die Preise, damit der Kl. in die Lage versetzt werde, seine Vergütungsansprüche zu berechnen und zu überprüfen. Soweit die Vorrichtung nach Erfindung Nr. 1 Gegenstand eines separaten Geschäfts der Bekl. gewesen sei oder der Preis dafür im Rahmen des Verkaufs einer Gesamtanlage gesondert in Rechnung gestellt worden sei, seien von der Bekl. auch die Nettoverkaufspreise anzugeben. Wenn es für den Erfindungsgegenstand keinen Nettoverkaufspreis gebe, weil die erfinderische Vorrichtung nur im Rahmen der Gesamtanlage abgegeben werde und nur für die Gesamtanlage ein Nettoverkaufspreis vorliegt, nicht aber für den Erfindungsgegenstand, so habe der Arbeitnehmererfinder gem. § 242 BGB Anspruch darauf zu erfahren, in welchem Umfang der erfindungsgemäße Gegenstand in diesen Fällen am Nettoverkaufspreis der Gesamtanlage beteiligt sei. Um dafür einen Anhalt zu gewinnen, sei der Kl. auf die Offenlegung der internen Herstellungskostenkalkulation der Bekl. für die einzelnen Baugruppen der Gesamtanlage angewiesen, um in diesen Fällen jedenfalls zu erfahren, wie die Bekl. den Erfindungsgegenstand im Rahmen der Gesamtanlage kalkuliert habe. Das sei auch nicht unzumutbar, denn bei der Bekl. lägen nach ihrem eigenen Vorbringen Vorkalkulationen für die einzelnen Typen von Spulköpfen vor, so dass sie die Angaben unschwer machen könne, die der Kl. benötige, um in den Fällen, in denen der erfindungsgemäße Spulkopf nur im Rahmen von Gesamtanlagen geliefert worden sei, seinen Verkaufswert erfassen zu können.
Auch bezüglich des Schaltschranks könne der Kl. die Offenlegung der internen Herstellungskostenkalkulation verlangen. auch der Schaltschrank zähle zu den Bauteilen, die zur erfindungsgemäßen Vorrichtung gehörten. Der Umstand, dass der Schaltschrank nicht nur den erfindungsgemäßen Spulköpfen zugeordnet sei, sondern sich zum einen auf alle elektrisch angetriebenen Teile jeder Spinnstelle und zum anderen auch auf mehrere Spinnstellen beziehen könne, rechtfertige es nicht, seinen kalkulatorischen Wert unberücksichtigt zu lassen. Die Bekl. trage selbst vor, eine kalkulatorische Zuordnung zu den Spulköpfen sei möglich, und zwar im Wege der Interpolation. Sie werde daher diese Interpolation vorzunehmen haben, wolle sie vermeiden, dass der Schaltschrank bei der Herstellungskostenkalkulation insgesamt den erfindungsgemäßen Spulköpfen zugerechnet werde.
Der Kl. könne auch die Angabe der üblichen Kalkulationsaufschläge, insbesondere die Angabe des Gewinnaufschlags verlangen. die Einwendung der Bekl., der kalkulierte Gewinnaufschlag sei eine fiktive Größe, die keine Aussagekraft für den tatsächlichen Gewinn habe, denn es sei offen, ob der kalkulatorische Gewinn im Einzelfall durchgesetzt werden könne oder Nachlässe eingeräumt werden müssten, was sogar - je nach der jeweiligen Konjunktur- und Konkurrenzsituation - zu einem Verlust führen könne, hat das BerGer. als nicht stichhaltig bezeichnet. ... Der Bekl. sei kein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen. Der Arbeitnehmererfinder habe grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Angaben, deren er zur Überprüfung und zur Berechnung seiner Erfindervergütung bedarf, persönlich zu erhalten. Nur dann, wenn ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers bestehe, komme eine Rechnungslegung durch Vorlage der Unterlagen an eine unabhängige, von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person in Betracht. Dabei sei es Sache des Arbeitgebers, die für die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts sprechenden Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Den Darlegungen der Bekl. sei kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Abnehmer gegenüber dem Kl. zu entnehmen. ... Die Bekl. sei insbesondere durch die strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtungserklärung des Kl. hinreichend abgesichert.
Die Bekl. sei auch bezüglich der die sogenannten Changiergesetze betreffenden Erfindungen Nrn. 4 bis 8 zur Rechnungslegung verpflichtet, an denen der Kl. als Arbeitnehmer der Bekl. zumindest als Miterfinder beteiligt gewesen sei und die von der Bekl. unbeschränkt in Anspruch genommen worden seien. Es sei rechtlich unerheblich, ob sich die Parteien - wie nicht - über die Höhe der Erfindervergütung für die Erfindungen Nrn. 4 bis 8 geeinigt hätten oder ob die Bekl. - wie nicht - insoweit eine verbindliche Festsetzung vorgenommen habe. wie das LG festgestellt habe, sei bezüglich der Erfindervergütung für die Erfindungen Nrn. 4 bis 8 weder eine verbindliche Festsetzung durch die Bekl. noch eine Einigung der Parteien erfolgt. Insoweit nimmt das BerGer. gem. § 543 I ZPO auf diesbezügliche Ausführungen und Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug. Da die Erfindungen Nrn. 4 bis 8 ("Changiergesetze") keine Vorrichtungen, sondern Verfahren zum Gegenstand hätten, die Bekl. jedoch nur Vorrichtungen und Software vertreibe, die eine Benutzung der gelieferten Vorrichtungen mit den erfindungsgemäßen Verfahren ermöglichten, müsse sie über die Lieferung der Vorrichtungen einschließlich der Software Rechnung legen, die die Anwendung der erfindungsgemäßen Verfahren erlaube. Nur so könne der Erfindungswert der in Rede stehenden Verfahrenserfindungen sachgerecht ermittelt werden, zumal die Bekl. selbst geltend mache, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob und in welchem Umfange sich die Bezieher ihrer Maschinen der erfindungsgemäßen "Changiergesetze" tatsächlich bedient hätten. Der Ansatz für die sachgerechte Berechnung der Erfindervergütung sei, den durch das anwendbare Verfahren bedingten Mehrwert der gelieferten Maschine zu ermitteln, was nur möglich sei, wenn über die Maschine selbst und ihren Wert Auskunft erteilt werde. Durch die Lieferung der Software erteile die Bekl. zugleich auch eine Lizenz zur Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens auf der gelieferten Maschine. Da diese Lizenz im Kaufpreis der Maschine "versteckt" sei, liege es nahe, den Erfindungswert in einem Prozentsatz vom Maschinenumsatz zu sehen.
II. Diese Ausführungen des BerGer. halten nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das BerGer. überspannt teilweise den Umfang des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders gegenüber dem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.
1. Das BerGer. hat festgestellt, dass der Kl. seine Erfindervergütung ausschließlich nach der Linzenzanalogie berechnet hat und dass nichts dafür ersichtlich sei, dass eine Berechnung nach dem messbaren betrieblichen Nutzen in Betracht kommen könnte. Diese Feststellung des BerGer. wird im Revisionsverfahren von keiner Seite angegriffen; ein Rechtsfehler tritt nicht hervor. Wie der Senat im Urteil vom 17. 5. 1992 (BGHZ 126, 109 (117) = NJW 1995, 386 = LM H. 2/1995 § 12 ArbEG Nr. 8 - Copolyester) ausgeführt hat, kann der Arbeitnehmererfinder in einem solchen Fall vom Arbeitgeber billigerweise nur die Angaben verlangen, die üblicherweise im Rahmen der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie erforderlich sind. Bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde. Dabei ist zunächst danach zu fragen, welche Lizenz vereinbart worden wäre, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem freien Markt ausgehandelt worden wäre. Diese bedarf allerdings einer betriebsbezogenen Überprüfung, denn die Arbeitnehmererfindervergütung soll nach § 9 I ArbnErfG im Einzelfall "angemessen" sein, d.h. im konkreten einen gerechten Ausgleich zwischen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu ermitteln (vgl. dazu Begr. GE der BReg. zu § 9 ArbnErfG, BlPMZ 1957, 232ff.).
Da der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für seinen Arbeitgeber zu machen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die der Arbeitgeber aus einer Verwertung der Erfindung tatsächlich zieht, bedarf er gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Betrachtung von § 242 BGB nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt. dieser Anspruch findet eine Grundlage in der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und leitet sich daraus her, dass dem Arbeitnehmer die freie Verfügung über seine Diensterfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gem. §§ 5, 6 ArbnErfG zur Verwertung anbieten muss, der sie für sich in Anspruch nehmen und nutzen kann. Diesem Recht des Arbeitgebers entspricht im Falle der Inanspruchnahme der Diensterfindung seine Pflicht, die Erfindervergütung des Arbeitnehmers festzusetzen und zu zahlen (§ 12 II ArbnErfG). Die Festsetzung der Erfindervergütung ist zu begründen und muss so beschaffen sein, dass sie dem vergütungsberechtigten Arbeitnehmer ein Urteil über Bestehen, Umfang und Angemessenheit der Vergütung ermöglicht. Die Begründung muss demzufolge alle für die Bemessung der Vergütung wesentlichen Gesichtspunkte und Bewertungsfaktoren enthalten (BGH, LM § 12 ArbEG Nr. 1 = GRUR 1961, 338 (340 r. Sp.) - Chlormethylierung).
2. Das BerGer. hat festgestellt, dass bezüglich der Erfindungen Nr. 1 sowie Nrn. 4 bis 8, die noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, über die Erfindervergütung weder eine Vereinbarung der Parteien im Sinne von § 12 I ArbnErfG noch eine einseitige Festsetzung durch die Bekl. gem. § 12 III ArbnErfG erfolgt ist, obwohl die Bekl. die Erfindungen unstreitig unbeschränkt in Anspruch genommen hat und benutzt. Diese Feststellungen greift die Revision nur bezüglich der die sogenannten "Changiergesetze" betreffenden Erfindungen Nrn. 4 bis 8 mit einer auf § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge an. Sie macht geltend, insoweit sei für das Jahr 1989 zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Erfindervergütung getroffen worden, wie durch das Schreiben der Bekl. vom 15. 5. 1990 bestätigt werde. Die Rüge ist unbegründet. Ohne Rechtsverstoß hat das BerGer. dem Schreiben vom 15. 5. 1990 in Übereinstimmung mit dem LG in tatrichterlicher Auslegung keinen Hinweis auf eine Einigung der Parteien über eine Erfindervergütung entnommen. Die Revision zeigt nicht auf, dass durch diese tatrichterliche Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt worden sind oder wesentliches Auslegungsmaterial übergangen wurde. von einer weiteren Begründung wird gem. § 565a ZPO abgesehen.
3. Der Tenor des Berufungsurteils bedarf der Auslegung. Er regelt eingangs zwei verschiedene Sachverhalte, wie sich aus dem im Sachverhalt dieses Urteils referierten Antrag des Kl. und den Urteilsgründen ergibt. Die Bekl. ist danach hinsichtlich solcher erfindungsgemäßen Gegenstände, die "separat" verkauft worden sind, verurteilt worden, die einzelnen Lieferungen, die Liefermengen und -zeiten sowie die Abnehmer und die Nettoverkaufspreise anzugeben und über die Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns Rechnung zu legen. Soweit erfindungsgemäße Gegenstände nicht "separat", sondern als Teil einer umfassenden Vorrichtung (Gesamtvorrichtung) Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung gewesen sind, ist die Bekl. verurteilt worden, die interne Herstellungskostenkalkulation für die entsprechenden Baugruppen mit sämtlichen Einzelteilen mitzuteilen, einschließlich der bei der Bekl. üblichen Kalkulationsaufschläge, insbesondere für Rüstkosten, Konstruktionskosten, sonstige Gemeinkosten und des kalkulierten Gewinnaufschlags.
4. a) Soweit es um die Verurteilung bezüglich "separat" gelieferter Erfindungsgegenstände geht, zieht die Revision nicht in Zweifel, dass die Bekl. Angaben über die einzelnen Lieferungen, die Liefermengen und Lieferzeiten und die Nettoverkaufspreise zu machen hat. Die Revision wendet sich zu Recht auch nicht dagegen, dass die Bekl. die Abnehmer der genannten Lieferungen angeben muss, um dem Kl. eine Kontrolle der Rechnungslegung zu ermöglichen. Sie rügt, insoweit ausreichend, wenn die Bekl. die von ihr belieferten Abnehmer ohne Bezug zu einem bestimmten Auftrag nenne. Denn der Kl. habe auch in diesem Fall eine Kontrollmöglichkeit, weil er bei allen genannten Abnehmern anfragen könne, welche Aufträge diese der Bekl. erteilt haben oder welche Lieferungen an sie erfolgt seien. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Kl. gegenüber einem Abnehmer der Bekl. keinen Anspruch auf Mitteilung der Aufträge hat, die dieser der Bekl. erteilt hat, und darüber, welche Lieferungen von seiten der Bekl. an ihn erfolgt sind. Eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Rechnungslegung wäre durch die von der Bekl. begehrte Beschränkung auf eine ungezielte "Rundum-Abfrage" bei ihren Abnehmern mindestens erschwert, wenn nicht vereitelt. Zu einer wirksamen Überprüfung muss die Bekl. deshalb die Zuordnung der einzelnen Lieferung zu dem jeweiligen Abnehmer offenlegen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das BerGer. habe den Vortrag der Bekl. unberücksichtigt gelassen, dass mit den von ihr verlangten Auskünften über Lieferungen an ihre Abnehmer Angaben über deren betriebliche Kapazitäten verbunden seien, was einen Eingriff in Rechte ihrer Kunden darstelle, so dass sie diese darüber unterrichten müsse, was wiederum für sie, die Bekl., Wettbewerbsnachteile nach sich ziehe, ist diese Rüge unbegründet. Abgesehen davon, dass die von der Revision befürwortete "Rundum-Abfrage" bei allen belieferten Kunden der Bekl. diesen die von der Bekl. befürchteten Rückschlüsse auf Betriebsinterna von Mitbewerbern erst recht ermöglichen würden, ist nicht erkennbar, dass ein etwaiger Rückschluss auf betriebliche Kapazitäten eines Abnehmers der Bekl., die der Kl. aus einer Rechnungslegung über seine Erfindervergütung möglicherweise ziehen könnte, für die Bekl. zu einem Wettbewerbsnachteil führen kann. Jeder Besteller einer Vorrichtung weiß, dass eine Vertragsabwicklung im Rahmen eines arbeitsteiligen Produktionsprozesses dazu führt, dass Informationen aus seinem Bereich an die Mitarbeiter seines Vertragspartners gelangen, die den Bestell- und Produktionsvorgang bearbeiten. Es besteht kein Grund, solche Mitarbeiter der Bekl. von derartigen Informationen auszuschließen, die einen Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung und Rechnungslegung haben.
Soweit solche Informationen dem Kl. im Rahmen der Rechnungslegung über seine Erfindervergütung offenbart werden, sind die Kunden der Bekl. im übrigen nicht nur arbeitsrechtlich, sondern zusätzlich durch die strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung des Kl. gegen einen Geheimnisverrat an Mitbewerber geschützt. Ob diese Geheimhaltung durch die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts oder durch eine strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung im Einzelfall notwendig und ausreichend gesichert ist, fällt grundsätzlich in den Bereich tatrichterlicher Würdigung und Abwägung. wie der Senat in seiner zum Arbeitnehmererfinderrecht ergangenen Entscheidung "Marder" (BGHZ 110, 30 (34) = NJW 1990, 1289) ausgeführt hat, kann dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers auch dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmererfinder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, die im Zuge der Rechnungslegung mitgeteilten Informationen dritten Personen - mit Ausnahme der am Rechtsstreit beteiligten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechts- und Patentanwälte - nicht zur Kenntnis zu bringen. Das ist im Streitfall geschehen. Das BerGer. hat nicht verkannt, dass das Vertragsstrafeversprechen des Kl. mit 5000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung niedrig bemessen ist. Auf der anderen Seite hat es in seine Würdigung einbezogen, dass der Kl. nach seinem ausscheiden bei der Bekl. weder selbst Wettbewerber der Bekl. geworden noch bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das in einem Wettbewerbsverhältnis zur Bekl. steht. Schließlich hat das BerGer. festgestellt und in seine Erwägungen einbezogen, dass der Kl. die für einen technischen Laien schwer lesbaren Unterlagen der Bekl. aufgrund seiner Ausbildung und während seiner Beschäftigung bei der Bekl. erworbener spezifischer Kenntnisse besser kontrollieren kann, als ein außenstehender Dritter. Diese Erwägungen und das gefundene Abwägungsergebnis halten sich im Rahmen des dem Tatrichter vorbehaltenen Beurteilungsspielraums und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Revision stellt - wie bereits erwähnt - mit Recht nicht in Abrede, dass die Bekl. Angaben über die Nettoverkaufspreise der gelieferten erfindungsgemäßen Gegenstände zu machen hat. Sie rügt, Angaben über die Gestehungskosten unter Aufschlüsselung nach den einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns seien daneben nicht erforderlich, weil "vernünftige Lizenzvertragsparteien in einem Fall wie dem vorliegenden immer nur eine Stücklizenz vereinbaren würden". Zur Ermittlung der angemessenen Stücklizenz reiche die Angabe der Nettoverkaufspreise der Einzelspulköpfe aus. Die Rüge ist unbegründet. Die Erfindervergütung soll gem. § 9 I ArbnErfG "angemessen" sein, d.h. der Arbeitnehmer soll grundsätzlich an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zufließen (vgl. Begr. RegE z. ArbEG BT-Dr II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957, 232). Dazu gehört zuvörderst der vom Arbeitgeber bei einer Verwertung der Erfindung erzielte Gewinn. Um diesen vom Arbeitgeber mitgeteilten Gewinn auf seine Richtigkeit überprüfen zu können, sind grundsätzlich die einzelnen Kostenfaktoren anzugeben.
Der Umfang der zuletzt genannten Angaben wird allerdings zum einen durch die Erforderlichkeit zur Gewinnüberprüfung und zum anderen durch die Zumutbarkeit begrenzt. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können. Der Arbeitgeber kann Angaben verweigern, die zu geben für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, der in keiner vernünftigen Relation zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden "angemessenen" Vergütung mehr steht. Dazu hat der Arbeitgeber vorzutragen, denn er muss begründen, warum es ihm nicht zumutbar ist, Grundlagen für die Bemessung und Überprüfung der geschuldeten angemessenen Erfindervergütung mitzuteilen. Im Streitfall ist ein besonderer und unverhältnismäßiger Aufwand nicht anzunehmen. Die Bekl. hat selbst vorgetragen, über Vorkalkulationen zu verfügen. Gründe, die das Erstellen von Aufschlüsselungen der Gestehungskosten "separat" gelieferter erfindungsgemäßer Vorrichtungen unzumutbar machen könnten, hat die Bekl. nicht vorgetragen.
c) Bezüglich der fünf Verfahrenserfindungen (Erfindungen Nrn. 4-8), die die sogenannten "Changiergesetze" betreffen, rügt die Revision, es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Kosten bzw. Preisen der gelieferten Vorrichtungen und der Benutzung der Verfahrenspatente, so dass Angaben über die gelieferten Vorrichtungen nicht verlangt werden könnten. Es könnten nämlich statt der patentierten "Changiergesetze" auch gemeinfreie Modifikationen benutzt werden, weil eine solche Verfahrensführung durch die Bereitstellung der Software ebenfalls ermöglicht werde. Ob von ihren Abnehmern gemeinfreie Modifikationen oder die streitgegenständlichen "Changiergesetze" benutzt würden, entziehe sich der Kenntnis der Bekl. Die Rüge ist unbegründet. Das BerGer. hat es mit Recht als angemessen angesehen, bei gelieferten Vorrichtungen, die mit Hilfe einer von der Bekl. bereitgestellten Software erfindungsgemäße Verfahren ausführen können, auf die Veräußerung der Vorrichtung abzustellen. Denn für die Ermittlung des Erfindungswerts und der daraus abgeleiteten Erfindervergütung ist die wirtschaftliche Vorrangstellung des Arbeitgebers auf dem Markt gegenüber Mitbewerbern Bezugsgröße und Maßstab. Mit Recht hat das BerGer. ausgeführt, dass der Erfindungswert hinsichtlich der Erfindungen Nrn. 4 bis 8 ("Changiergesetze") nur sachgerecht ermittelt werden kann, wenn der durch das anwendbare Verfahren bedingte Mehrwert der Maschinen berücksichtigt wird. Dies erfordert aber, dass über die Maschine selbst und ihren Wert Auskunft erteilt wird, da der Wert der Software im Kaufpreis der Maschine "versteckt" ist. Die Revision räumt selbst ein, dass zur Ermittlung des Erfindungswerts auch auf den Preis der Vorrichtung abgestellt werden kann, mit der das Verfahren ausgeführt wird.
5. Begründet ist die gegen die Verurteilung der Bekl. zur Offenbarung ihrer Kalkulationsgrundlagen gerichtete Rüge der Revision, soweit die Bekl. erfindungsgemäße Vorrichtungen nicht als solche, sondern als Teil einer umfassenden Vorrichtung, also im Rahmen einer Gesamtanlage geliefert hat, bei der nur für diese und nicht auch für die Einzelteile ein Nettoverkaufspreis ausgewiesen ist. Wie bereits oben ausgeführt ist, kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Ermittlung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sein können. Bezüglich solcher Erfindungsgegenstände (Spulköpfe), die nicht "separat", sondern als Teil einer umfassenden Gesamtvorrichtung Gegenstand der Lieferung und/oder Rechnung der Bekl. gewesen sind und bei denen ein "Nettoverkaufspreis" für den eigentlichen Erfindungsgegenstand (Spulkopf) nicht ausgewiesen worden ist, weigert sich die Bekl. mit Recht, die interne Herstellungskostenkalkulation für alle Baugruppen der Gesamtvorrichtung mit sämtlichen Einzelteilen vorzulegen, wie z.B., soweit vorhanden, bei Spulköpfen: Andrückwalzen-Lagerung, Andrückwalze, Changierung, Axialgebläse, Haube, Fingerschutz, Deckel, Frontplatte, Warnschild, Schaltschrank, elektrische Leitungen, Steuerungen, Verschlauchung, Styroporunterlagen und Zubehör, Maßplan, Gehäuse, Sperrklinke, Getriebemotor, Öl, Drehdurchführung, Schleifübertrager, Verkleidungen, Spulantrieb, Unterbau, Anlegevorrichtung, Ausdrückvorrichtung, Spannfutter, Schiebering, Sicherheitsbleche, Changiergehäuse, Schwenkblech und optischer Winkel, Wächter. Es liegt auf der Hand und wird von der Revision mit Recht geltend gemacht, dass die Erfüllung dieses Verlangens einen erheblichen Aufwand der Bekl. zur Folge haben würde. Dieser Aufwand wäre unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nur dann gerechtfertigt, wenn nur auf diesem Wege die "angemessene Vergütung" i.S. von § 9 I ArbnErfG ermittelt werden könnte. Das BerGer. hat indes festgestellt, dass die in Rede stehenden erfindungsgemäßen Spulköpfe von der Bekl. auch für sich geliefert und separat in Rechnung gestellt worden sind. Dann aber sind hinreichende Anhaltspunkte auch für die Bewertung des Erfindungsgegenstandes im Rahmen einer gelieferten Gesamtvorrichtung vorhanden. Bei dieser Sachlage steht der erforderliche Aufwand der Bekl., für jede Baugruppe der gelieferten Gesamtanlage mit sämtlichen Einzelteilen die interne Herstellungskostenkalkulation vorzulegen, nicht mehr in einem sinnvollen Verhältnis zu dem dadurch für den Kl. erzielbaren Nutzen einer genaueren Ermittlung der ihm geschuldeten angemessenen Vergütung.
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