Kein Unterhalt wegen schweren Fehlverhaltens

Gericht

OLG Koblenz


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

02. 07. 1999


Aktenzeichen

11 UF 1154/98


Leitsatz des Gerichts

Unterhält die Unterhaltsberechtigte während der Ehe ein über Jahre andauerndes intimes Verhältnis zu einem Freund der Familie, so bleibt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch dann verwirkt, wenn das Verhältnis bereits vor der Trennung endet und erst nachher wieder auflebt.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Berufung des ASt. ist auch begründet.

Die AGg. hat keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 II BGB. Zwar ergibt sich rechnerisch ein Unterhaltsbetrag i. H. von mindestens der in erster Instanz ausgeurteilten 553,23 DM monatlich . . .

Im Jahr 1998 würde der Unterhaltsanspruch der AGg. allerdings unter dem in erster Instanz ausgeurteilten Betrag liegen, wenn sich nach Durchführung einer Beweisaufnahme ergeben würde, dass der ASt. sowohl die behaupteten Ratenzahlungen i. H. von 750 DM monatlich an die Kreissparkasse W. erbringt als auch Zahlungen i. H. von 200 DM monatlich an das Bundesverwaltungsamt aufgrund einer Rückzahlung eines BAföG-Darlehens. Außerdem wäre auch Beweis zu erheben über die behaupteten Nebeneinkünfte der AGg. bei der Familie R.

Eine Beweisaufnahme ist jedoch deswegen nicht erforderlich, weil die AGg. ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB verwirkt hat. Es ist unstreitig, dass sie während der Ehezeit über etwa zwei Jahre ein intimes Verhältnis mit dem Zeugen U. hatte, der mit den Parteien befreundet war und ebenso wie die Parteien Mitglied im A.-Club war. Unerheblich ist dabei, dass diese Beziehung nach Angaben der AGg. vor der Trennung der Parteien geendet hat, weil sich der Zeuge U. einer anderen Frau zugewandt und diese im Oktober 1996 geheiratet hat. Erst nach der Trennung der Parteien sei „die Beziehung zu dem Zeugen U. noch einmal aufgeflammt". Selbst wenn das Verhältnis mit dem Zeugen U. zum Zeitpunkt der Trennung beendet oder unterbrochen war, hat die AGg. mit ihrem Verhalten den ASt., der ihr vertraut hat, so massiv hintergangen, dass es dem ASt. nicht zugemutet werden kann, an sie Unterhalt zu zahlen. Es kommt hierbei erschwerend hinzu, dass sie ein Verhältnis mit einem gemeinsamen Freund aufgenommen hat. Die naheliegende Vermutung des ASt., dass das Verhältnis zumindest einem Teil der übrigen Mitglieder des Clubs nicht verborgen geblieben ist, zeigt, dass der Vertrauensbruch der AGg. hierdurch ein zusätzliches Gewicht erhält.

Die AGg. hat zwar vorgetragen, dass es in der Ehe ungelöste Probleme gab und der ASt. nicht bereit gewesen sei, darauf einzugehen. Er habe ihrem jahrelangen Kinderwunsch keine Beachtung geschenkt und sich geweigert, gegen ein „wohl bei ihm bestehendes medizinisches Problem" etwas zu unternehmen oder über eine Adoption von Kindern zu sprechen. Der Lebensablauf sei eintönig gewesen. Morgens habe er das Haus verlassen und sei abends spät zurückgekommen.

Letzteres ist in einer Vielzahl von Ehen so, da in der Regel die Partner oder zumindestens einer von ihnen einer geregelten Arbeit nachgeht. Der übrige Vortrag der AGg. dazu, dass es sich nicht um eine durchschnittlich verlaufende Ehe gehandelt habe, ist sehr wenig konkret. Es wird nicht im einzelnen dargelegt, wann Gespräche über ungelöste Probleme der Parteien von ihr versucht worden sind. Selbst wenn es solche Probleme gegeben haben sollte, wäre dies auch keine Rechtfertigung dafür gewesen, dass sie den AGg. in der geschilderten Form hintergeht. Sie hätte dann eben nach erfolglosen Bemühungen, die von ihr behaupteten Probleme zu lösen, die Konsequenzen ziehen müssen. Keinesfalls durfte sie die ehel. Solidarität in der Weise verletzen, dass sie hinter seinem Rücken mit einem gemeinsamen Freund ein Verhältnis begann. Auf die Vernehmung der von dem ASt. dafür benannten Zeugen, dass es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine harmonische Ehe handelte, kommt es daher nicht mehr an.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht