Nachehelicher Unterhalt und neue Partnerschaft ohne Trauschein
Gericht
OLG Celle
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
11. 01. 1994
Aktenzeichen
18 UF 122/93
Wird gegen die familienrechtliche Pflicht, der steuerlichen Zusammenveranlagung nach § 26 EStG zuzustimmen, verstoßen, so ist das grundsätzlich keine Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen i. S. des § 1579 Nr. 4 BGB.
Erscheint ein Verhältnis zu einem neuen Partner in der Öffentlichkeit als auf Dauer angelegt, was eine Mindestdauer der Beziehung von zwei bis drei Jahren voraussetzt, wird die Unterhaltsbelastung für den Unterhaltspflichtigen gemäß § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar.
Ein fiktives Entgelt für Versorgungsleistungen für einen neuen Partner wird nicht angerechnet, wenn der neue Lebensgefährte gar nicht imstande wäre, ihm erbrachte Leistungen zu vergüten.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
I.
Die i. J. 1938 geborene Kl. und der i. J. 1937 geborene Bekl. sind verheiratet. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen noch drei im ehel. Hause leben, nämlich der am 9. 3. 1974 geborene Sohn M. sowie die am 17. 4. 1975 geborenen Töchter C. und Ch. Alle drei sind Schüler. Die Parteien haben sich am 25. 6. 1992 getrennt, am 16. 10. 1992 ist die Kl. aus der Ehewohnung ausgezogen. Seither lebt sie bei dem Zeugen H. Die Kl., die nie eine Ausbildung absolviert hat, ist seit 1972 als Reinigungskraft angestellt. Der Bekl. ist als Arbeiter beschäftigt. Mit Schreiben v. 20. 10. 1992 hat die Kl. den Bekl. zur Zahlung von monatlich 720,29 DM aufgefordert und dann mit der Klage Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts von 890,14 DM ab Dezember 1992 sowie rückständigen Unterhalt für Oktober 1992 i. H. von 290,10 DM und für November 1992 von 774,14 DM geltend gemacht.
Durch Urteil v. 10. 5. 1993 ist der Bekl. zur Zahlung eines laufenden Trennungsunterhalts von 890,14 DM ab 17. 4. 1993 verurteilt worden, darüber hinaus zur Zahlung rückständigen Unterhalts für Oktober 1992 i. H. von 162 DM sowie von monatlich 692 DM für November 1992 und für die Zeit vom 1. 12. 1992 bis 16. 4. 1993.
Dagegen richtet sich die Berufung des Bekl.
Auszüge aus den Gründen:
II.
Die Berufung des Bekl. hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Im einzelnen gilt folgendes:
1. Der Unterhaltsanspruch der Kl. ist nicht gemäß den §§ 1361 III, 1579 Nr. 4, Nr. 6 oder Nr. 7 BGB ausgeschlossen.
a) Die Tatsache, dass die Kl. trotz der bestehenden Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung (§ 26 EStG) für 1991 und 1992 die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG gewählt hat, und dass der Bekl. deshalb für 1991 3.697,26 DM (Bescheid v. 17. 3. 1993) und für 1992 4.574,59 DM (Bescheid ebenfalls aus dem Jahre 1993) nachzahlen muss, führt nicht dazu, dass die Kl. ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat (§§ 1361 III, 1579 Nr. 4 BGB).
aa) Aus der allgemeinen, dem Wesen der Ehe entsprechenden Verpflichtung von Ehegatten untereinander, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu verringern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist, folgt zwar grundsätzlich eine familienrechtliche Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen (BGH, FamRZ 1977, 38, 40 = NJW 1977, 378; FamRZ 1983, 576 = NJW 1983, 1545). Die Verletzung der Pflicht zur steuerlichen Zusammenveranlagung nach § 26 EStG kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar Schadensersatzansprüche begründen (BGH, FamRZ 1977, a.a.O.; 1988, 145 ff.; 1988, 820 f.).
bb) Sie stellt sich - zumindest im vorliegenden Fall - jedoch nicht als Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen i. S. des § 1579 Nr. 4 BGB dar. Diese durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) v. 20. 2. 1986 (BGBl 1986 I 301) eingeführte Vorschrift sollte u. a. - allerdings nicht nur - den Fall des Anschwärzens beim Arbeitgeber und eine damit verbundene Gefährdung des Arbeitsplatzes erfassen (Lohmann, Neue Rechtsprechung des BGH zum Familienrecht, 6. Aufl., Rz. 61; BT-Drucks. 10/2888, S. 20). Eine ähnlich gravierende Pflichtverletzung liegt hier jedoch nicht vor.
Die Parteien hatten ihre Lohnsteuerklasse so gewählt, dass der Bekl. nach der Lohnsteuerklasse III und die Kl. nach der Lohnsteuerklasse V versteuert wurde. Das begünstigte den Bekl. und führte insgesamt zu einer erheblichen Vergünstigung, weil der Bekl. das weitaus höhere Einkommen erzielte. Im Jahr 1991, in dem die Parteien noch zusammenlebten, hat die Kl. von diesem Vorteil profitiert, weil das höhere Familieneinkommen allen Familienmitgliedern zugute kam. Deshalb hätte es von der Kl. auf jeden Fall erwartet werden müssen, dass sie zumindest für das Jahr 1991 auf die nachträgliche Wahl der getrennten Veranlagung verzichtete.
Etwas anders ist die Situation allerdings für das Jahr 1992, in dem es zur Trennung der Parteien kam. Der Bekl. konnte von der Kl. nicht erwarten, dass sie ihm weiterhin den durch die Wahl der Steuerklassen III und V erzielten Steuervorteil beließ, wenn er seinerseits Unterhaltsleistungen ablehnte und ihr nicht einmal die Steuermehrbelastung erstattete, die ihr durch die Steuerklasse V im Vergleich zur Steuerklasse I bzw. IV entstand. Da offenbar nicht einmal eine Einigung der Parteien über eine Beteiligung der Kl. an einer erwarteten Steuererstattung für das Jahr 1992 möglich war, hat jedenfalls auch der Bekl. dazu beigetragen, dass es letztlich zu der wirtschaftlich sehr ungünstigen Steuerregelung kam.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt sich objektiv eine besondere Intensität der Verletzung von Vermögensinteressen des Bekl. nicht feststellen, so dass ein Ausschluss des Unterhalts der Kl. nicht der Billigkeit entspräche. Zum einen liegt i. ü. auch der Schaden des Bekl. nicht in dem gesamten Nachzahlungsbetrag von 8.271,86 DM. Er ist vielmehr geringer. Zum anderen ist es dem Bekl. gelungen, mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung von monatlich 100 DM zu treffen, nachdem das Finanzamt eine Sicherungshypothek auf dem dem Bekl. gehörenden ideellen Grundstücksanteil hat eintragen lassen. In jedem Falle aber fehlt es an der groben Unbilligkeit i. S. des § 1579 Nr. 4 BGB. Die Berücksichtigung der Tatsachen, dass die Ehe der Parteien weit über 20 Jahre gedauert hat, dass die Kl. fünf zwischenzeitlich volljährige [vollj.] Kinder großgezogen und den Haushalt versorgt hat und dass sie jetzt angesichts ihres Gesundheitszustandes nur zu einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit in der Lage ist, führt dazu, die weitere Unterhaltspflicht des Bekl. nicht als grob unbillig anzusehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die weitere Inanspruchnahme des Bekl. durch die Kl. dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (vgl. dazu: BGH, FamRZ 1982, 582). Die inzwischen durch die ergangenen Steuerbescheide erfolgte Regelung der Steuerlasten wird bei der Frage der Leistungsfähigkeit und der Frage der Bedürftigkeit berücksichtigt. Damit ist den Vermögensinteressen beider Beteiligter hinreichend Rechnung getragen. So wird die durch die getrennte Veranlagung zugunsten der Kl. erfolgte Steuererstattung - auf das Jahr umgelegt - dem Einkommen der Kl. hinzugerechnet; die tatsächlichen Zahlungen auf die angeordnete Steuernachzahlung sind auf seiten des Bekl. einkommensmindernd zu berücksichtigen.
b) Der Bekl. hat auch die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB nicht bewiesen (vgl. zur Beweislast: BGH, FamRZ 1982, 463, 464) ...
c) Die Tatsache, dass die Kl. seit ihrem Auszug aus der ehel. Wohnung am 16. 10. 1992 bei dem Zeugen H. wohnt, führt nicht dazu, den Unterhalt nach den §§ 1361 III, 1579 Nr. 7 BGB auszuschließen.
aa) Angesichts des geringen Renteneinkommens des Zeugen H. von etwa 1.300 DM monatlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl. durch das Zusammenleben ein den ehel. Lebensverhältnissen der Parteien entsprechendes Auskommen finden wird (vgl. dazu: BGH, FamRZ 1989, 487 ff.).
bb) Allerdings kann auch - unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Partners - ein Verhältnis zu einem neuen Partner nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit als auf Dauer angelegt erscheinen, so dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar wird (BGH, FamRZ 1983, 569, 572; 1984, 986, 987; 1989, a.a.O.). Angesichts der Kürze des Zusammenlebens der Kl. mit dem Zeugen H. kann allerdings nicht festgestellt werden, dass eine feste soziale Verbindung zwischen beiden besteht, die sich so verfestigt hat, dass gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. Insoweit ist eine Mindestdauer der Beziehung von zwei bis drei Jahren Voraussetzung.
2. Das Maß des der Kl. zustehenden Unterhalts richtet sich nach den ehel. Lebensverhältnissen, und zwar nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse, an deren Entwicklung bis zur Scheidung die Ehegatten gemeinschaftlich teilhaben (BGH, FamRZ 1986, 244 ff.; 1988, 256 ff.; 1990, 283 ff.). Sie waren geprägt durch das beiderseitige Erwerbseinkommen der Parteien, auf seiten der Kl. allerdings nur aus einer - ihr grundsätzlich auch nur noch zumutbaren - Teilzeittätigkeit stammend. Außer Betracht zu bleiben hat der wirtschaftliche Wert der Leistungen, die die Kl. durch die Erziehung und Betreuung von fünf zwischenzeitlich vollj. Kindern erbracht hat (BGH, FamRZ 1985, 161, 163).
Die ehel. Lebensverhältnisse der Parteien sind weiter geprägt worden durch den Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Hause. Der Wert dieser Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB) ist hinzuzurechnen, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und Grundstückslasten sowie ggf. durch Zins- und Tilgungsverpflichtungen entstehen (BGH, FamRZ 1986, 434 ff.; 1986, 437; 1989, 1160 ff.; 1990, a.a.O.). Dabei kommt es allerdings nicht auf den objektiven Mietwert des Hauses an, vielmehr ist der Gebrauchsvorteil i. H. einer angemessenen ersparten eigenen Miete (für eine kleinere Wohnung) zu berücksichtigen.
3. ...
Weder für 1992 noch für 1993 oder 1994 muss sich die Kl. ein fiktives Entgelt aus der Betreuung des Zeugen H. zurechnen lassen. Zwar wird grundsätzlich dann, wenn in einem eheähnlichen Verhältnis ein Lebensgefährte seinem neuen Lebensgefährten durch Haushaltsführung oder sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, diesem ein Entgelt zuzurechnen sein (so schon BGH, FamRZ 1980, 40, 42; 1987, 689). Dessen Höhe hängt davon ab, in welchem Umfang die Leistungen erbracht werden und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen ein Entgelt erwartet werden kann (BGH, FamRZ 1980, 879, 880; 1989, 490). Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen H. nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der Kl. nennenswerte Haushaltsleistungen für ihn erbracht werden. Der Zeuge hat dem Senat plastisch und nachvollziehbar das Zusammenleben mit der Kl. geschildert. In jedem Falle aber scheitert die Zurechnung eines fiktiven Entgeltes daran, dass der Zeuge H. angesichts der von ihm bezogenen Rente von monatlich etwa 1.300 DM gar nicht in der Lage wäre, ihm erbrachte Leistungen zu vergüten (vgl. dazu BGH, FamRZ 1987, 1011 ff.).
4. Auf seiten des Bekl. stellt sich die Situation wie folgt dar:
...
a) Als anrechenbares Einkommen des Bekl. anzusehen ist auch die ... gezahlte Unfallrente, die sich ab 1. 7. 1992 auf monatlich (gerundet) 568 DM belaufen hat. Nach der Rspr. des BGH (FamRZ 1982, 252 ff.) ist eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung dem Einkommen zuzurechnen, soweit sie nicht durch den tatsächlichen unfallbedingten Mehrbedarf aufgezehrt wird. Die gesetzliche Neuregelung des § 1610a BGB (vgl. dazu nur Künkel, FamRZ 1991, 1131 ff.) hat den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff unangetastet gelassen, so dass die Rente weiterhin zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Bekl. zu rechnen ist. Geändert hat sich durch Einführung des § 1610a BGB nur die Darlegungs- und Beweislast. Es wird vermutet, dass die erhöhten Aufwendungen infolge des gesundheitlichen Schadens nicht geringer sind als die Höhe der genannten Sozialleistungen. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig geworden, dass der Bekl., der die Rente für die Erblindung auf einem Auge erhält, keine Mehraufwendungen durch seine unfallbedingte Behinderung hat, so dass der monatliche Betrag von 568 DM als Einkommen anzusehen ist.
Abzuziehen ist weiter der Unterhalt für die i. J. 1992 noch minderjährigen [mdj.] Töchter C. und Ch. (geboren 17. 4. 1975), aber auch der Unterhalt für den am 9. 3. 1974 geborenen Sohn M. Da es sich vorliegend nicht um einen Mangelfall handelt, entspricht der Vorwegabzug des Kindesunterhaltes dem Gesetz, und zwar auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Denn die ehel. Lebensverhältnisse der Eltern waren auch vor der Trennung dadurch geprägt, dass mdj. oder vollj. Kinder vorhanden waren und unterhalten werden mussten. Die hierfür benötigten Mittel standen den Ehegatten nicht zur Verfügung, weshalb es gerechtfertigt ist, bei der Bestimmung des angemessenen Unterhalts vorab den Kindesunterhalt vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen (BGH, FamRZ 1985, 912, 916; 1986, 553, 556; 1990, 979, 980).
Abzuziehen ist zunächst der Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle [Stand: 1. 7. 1992, FamRZ 1992, 398] für die mdj. Kinder C. und Ch., und zwar hier, da der Bekl. vier Personen unterhaltspflichtig ist, der Unterhalt der Gruppe 3, d. h. für jedes Kind ein Betrag von monatlich 480 DM.
Für den am 9. 3. 1992 vollj. gewordenen Sohn M. (diese Ausführungen gelten ab 17. 4. 1993 auch für die dann vollj. gewordenen Zwillinge C. und Ch.) gilt folgendes:
Grundsätzlich beträgt nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle der Bedarf eines vollj., im Haus eines Elternteils lebenden Kindes 800 DM. Hierbei handelt es sich um einen Erfahrungswert für durchschnittliche Fälle, der nicht ausschließt, dass der Bedarf je nach der konkreten Situation höher oder niedriger sein kann, denn der Unterhalt eines Kindes bemisst sich gemäß § 1610 I BGB nach seiner Lebensstellung. Diese aber ist auch nach Erlangung der Volljährigkeit zunächst von derjenigen der Eltern abgeleitet, jedenfalls solange das Kind kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit erforderliches eigenes Einkommen oder Vermögen besitzt (BGH, FamRZ 1986, 155). Im vorliegenden Fall würde der Ansatz eines Bedarfs von monatlich 800 DM für das vollj. Kind (die vollj. Kinder) zu einer zu starken Reduzierung des für die Bemessung des Unterhalts der Kl. verbleibenden Einkommens des Bekl. führen. Ein solches Ergebnis wäre mit der Rangfolgeregelung des § 1609 II BGB nicht mehr vereinbar. Daher kann in einem Fall wie dem vorliegenden der Kindesunterhalt ab Volljährigkeit nur in Höhe des Mindestbedarfs nach der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle mit einem Zuschlag in Höhe der Differenz zwischen der zweiten und dritten Altersstufe, hier also i. H. eines Betrages von (418 DM + 65 DM =) 483 DM angesetzt werden.
Zieht man von dem Gesamtbetrag des Kindesunterhalts das auf den Barunterhalt entfallende anteilige Kindergeld von 210 DM ab, so ergibt sich ein für die Kinder anzurechnender Unterhaltsbetrag von 1.239 DM.
Somit stellt sich das anrechenbare Einkommen des Bekl. i. J. 1992 mit 1.910 DM dar.
b) Für 1993 hat der Bekl. sein Einkommen nur unzureichend belegt. Es fehlen die Lohnzettel für den Monat Juli und für November und Dezember 1993. Angesichts des schwankenden Einkommens infolge unterschiedlicher Stundenzahlen in den einzelnen Monaten lässt sich eine verlässliche Berechnung nicht vornehmen. Der Senat legt deshalb - ebenso wie auf seiten der Kl. - das i. J. 1992 erzielte Bruttoeinkommen von 54.403,59 DM auch für 1993 zugrunde. Bei Anwendung der Lohnsteuerklasse II/1,5 muss der Bekl. 7.124 DM Lohnsteuer und 600,66 DM Kirchensteuer zahlen. Nach Abzug der Rentenversicherung (17,7 %), der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (6,3 %) und zur Krankenkasse (12,6 %) ergibt sich ein Nettoeinkommen von gerundet 36.724 DM, d. h. ein monatliches Einkommen von etwa 3.060 DM. Nach Abzug der Fahrtkosten von 352 DM, der Darlehenszins- und Tilgungsleistungen auf die Hausverbindlichkeiten von 990 DM, der Kosten für Grundsteuer und Versicherung von 43 DM sowie die Hinzurechnung des Wohnvorteiles mit 700 DM und der Unfallrente mit 568 DM ergibt sich ein Nettoeinkommen von 2.943 DM.
Zieht man davon den Kindesunterhalt (Herabstufung in Gruppe 2) mit 2 x 445 DM und den Unterhalt für das vollj. Kind mit 483 DM abzüglich des Kindergeldanteiles von 210 DM ab, so verbleibt ein anrechenbares Nettoeinkommen von 1.780 DM.
Ab 17. 4. 1993 sind alle drei Kinder vollj., so dass der Kindesunterhalt mit insgesamt 3 x 483 DM abzüglich 210 DM Kindergeldanteil, also mit 1.239 DM zu berücksichtigen ist, so dass sich das anrechenbare Einkommen auf 1.704 DM ermäßigt.
Ab 1. 7. 1993 ist insofern eine Änderung eingetreten, als sich die Leistungsfähigkeit des Bekl. vermindert durch die Zahlung von monatlich 100 DM auf die Steuerverbindlichkeiten. Allerdings hat sich ab 1. 7. 1993 die Unfallrente nach dem glaubhaften Vorbringen des Bekl. auf monatlich 597 DM erhöht, so dass sich das anrechenbare Einkommen des Bekl. ab 1. 7. 1993 mit 1.633 DM darstellt.
5. Konkrete Unterhaltsberechnung ...
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen