Anhörungsbogen unterbricht unter Umständen Verjährung nicht

Gericht

AG Kamenz


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

26. 09. 2003


Aktenzeichen

3 OWi 140 Js 14993/03


Leitsatz des Gerichts

Die Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht unter Umständen die Verjährung nicht.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Das Verfahren war entsprechend § 46 Abs. 1 OWiG i.Vm. § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens das Verfahrenshindernis der Verjährung herausstellte.

Nach 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeiten) 3 Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben würde. Erst danach verlängert sich die Frist der Verfolgungsverjährung auf sechs Monate.

Diese 3-Monatsfrist war mit Erlass des Bußgeldbescheides am 12.6.2003 bezogen auf den Tatvorwurf v. 25.2.2003 verstrichen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 vorbenannte Verjährungsfrist unterbrochen wird durch die Vernehmung der Betroffenen oder die Anordnung dieser Vernehmung mit der Folge, dass die Frist ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen beginnt. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass eine ordnungsgemäße Anordnung der Vernehmung der Betroffenen erfolgt ist. Dies kann vorliegend in der Anordnung v. 2.5.2003 nicht erkannt werden. Zwar genügt grundsätzlich zur Anordnung der Vernehmung der Betroffenen die Ubersendung eines Anhörungsbogens. Hierin muss jedoch die Person der Betroffenen und die begangene Ordnungswidrigkeit konkret bezeichnet werden. Dies beinhaltet im letzteren Falle auch, dass der Tatort genaustmöglich zu bezeichnen ist. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass in der Ortslage Ottendorf-Okrilla sowohl eine Radeberger als auch eine Radeburger Straße vorhanden sind. Es bedurfte daher der genauen Angaben, an welcher Stelle die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde, wie dies auch im Bußgeldbescheid v. 12.6.2003 vorgenommen wurde. Dort wurde aufgeführt, dass diese in der Radeberger Straße in Fahrtrichtung B 97 stattfand. Die Angabe im Anhörungsbogen Radeburger Straße weicht hiervon jedoch elementar ab. Diese Angabe kann auch nicht in Radeberger Straße ausgelegt werden, da auch eine Radeburger Straße in Ottendorf-Okrilla vorhanden ist. Der Anhörungsbogen genügt daher nicht den formellen Anforderungen, wie sie an eine Anordnung der Vernehmung der Betroffenen i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu richten sind. Er kann daher auch nicht die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung auslösen ...

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht