Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz

Gericht

Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

06. 02. 2004


Aktenzeichen

1 K 3778/99


Leitsatz des Gerichts

  1. § 8 a Abs. 6 FStrG verwehrt den Straßenbaubehörden Schließungsmaßnahmen, die ein Grundstück vom öffentlichen Wegenetz abschneiden, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zu diesem besteht. Eine nur mittelbare Anbindung der neuen Zufahrt an das öffentliche Wegenetz bis zur förmlichen Widmungsverfügung reicht deshalb nicht aus.

  2. Im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG ist eine Anbindung des Grundstücks an eine private Erschließungsstraße nur dann eine anderweitig ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz, wenn dies gegenüber einer unmittelbaren Anbindung nicht mit nennenswerten Erschwernissen verbunden ist.

  3. Bei einer mittelbaren Anbindung liegen nennenswerte Erschwernisse jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer der Privatstraße deren Nutzung von der Beteiligung am Erschließungsaufwand abhängig macht.

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Der Streitwert wird auf 11.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Das in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klage hätte bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt, weil die Voraussetzungen des § 8 a Abs. 6 Satz 1 FStrG, auf die der Beklagte die Schließungsanordnung gestützt hat, sehr wahrscheinlich nicht vollständig vorgelegen haben. Eine anderweitige ausreichende Verbindung des Grundstücks der Klägerin zu dem öffentlichen Wegenetz, die die genannte Rechtsgrundlage erfordert, war nicht schon durch die Anbindung des Grundstücks an eine private Erschließungsstraße gegeben. Zwar hätte die Klägerin mit dem Eigentümer der Privatstraße eine Nutzungsvereinbarung treffen können; dies wäre ihr jedoch mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG allenfalls dann zuzumuten gewesen, wenn dies gegenüber einer unmittelbaren Anbindung an das öffentliche Wegenetz nicht mit nennenswerten Erschwernissen verbunden gewesen wäre. Da der Eigentümer der Privatstraße einer Nutzung durch die Klägerin deren unwidersprochenen Ausführungen zu Folge nur zustimmte, wenn diese sich am Erschließungsaufwand beteiligte, lag ein solcher Fall nicht vor; die nur mittelbare Anbindung der neuen Zufahrt an das öffentliche Wegenetz bis zur förmlichen Widmungsverfügung war nicht ausreichend im Sinne des § 8 a Abs. 6 Satz 1 FStrG (abweichend die Würdigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 25. August 2000 - 1 L 1784/99 -). Auf das Fehlen einer etwa erforderlichen Sondernutzungserlaubnis kam es nicht an, weil der Beklagte die Schließungsanordnung nicht darauf gestützt hat.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war wegen der komplexen Sach- und Rechtslage geboten (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Erledigung ist am 28.01.2004 eingetreten.

Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).


Rechtsmittelbelehrung:

Hinsichtlich der Einstellung und der Kostenentscheidung ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 92 Abs. J und § 158 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Logenstraße 6, 15230 Frankfurt (Oder), eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endet sechs Monate, nachdem sich das Verfahren durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


Bergk

Rechtsgebiete

Straßenverkehrs- und Straßenrecht