max und max.de gewinnen gegen max-magazin.de

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

28. 01. 2004


Aktenzeichen

1HK O 20807/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Zwischen den Werktiteln „max“ bzw. „max.de“ und der Internet-Domainbezeichnung „max-magazin.de“ besteht – insbesondere bei Berücksichtigung der durch die angebotenen Themen jeweils begründeten Werkähnlichkeit – Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs.2 MarkenG.

  2. Der der Internetdomain „max-magazin.de“ hinzugefügte Bestandteil „magazin“ ist nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen; er erhöht die Verwechslungsgefahr vielmehr, da er eine Werkkategorie beschreibt, zu welcher auch der Zeitschriftentitel „max“ gehört.

  3. Für ein Handeln „im geschäftlichen Verkehr“ i.S.d. § 15 Abs.2 MarkenG ist es ausreichend, wenn der Betreiber eines Internetportals durch Verlinkung auf gewerbliche Angebote weiterleitet und für diese Werbung betreibt.

  4. Der Betreiber einer Online-Zeitschrift (hier: „max.de“) erwirbt bei titelmäßiger Benutzung ein eigenes Werktitelrecht, welches sich gegen prioritätsjüngere, verwechslungsfähige Domainbezeichnungen (hier: „max-magazin.de“) durchsetzt.

  5. Ein „Schlechthin“-Verbot ist unter dem Gesichtspunkt der „Behinderung“ (§ 1 UWG) gerechtfertigt, wenn es dem Betreiber eines prioritätsjüngeren verwechslungsfähigen Portals bei der Wahl der Portalbezeichnung vornehmlich darauf ankommt, potentielle Kunden des Inhabers der prioritätsälteren Kennzeichnung abzufangen und auf dessen Portal zu leiten.

  6. Ein „Schlechthin“-Verbot kann auch geltend gemacht werden, wenn es sich bei dem verletzenden Kennzeichen um eine sog. „sprechende Domain“ handelt, deren Verwendung aufgrund ihrer Sachbeschreibung (hier: „magazin“) stets Rechte an dem prioritätsälteren Werktitel verletzt.

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

    1. unter der Internet-Domain-Bezeichnung "max-magazin.de" ein nach Art einer Online-Zeitschrift aufgemachtes Internetportal anzubieten, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

    2. im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain-Bezeichnung "max-magazin.de" zu benutzen und/oder Dritten zur Nutzung anzubieten und/oder diese reserviert zu halten.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC eG die zur Löschung der Internet-Domain "max-magazin.de" erforderlichen Erklärungen abzugeben.

  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtssstreits.

  4. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 55.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand

Die Klägerin zu 1) trägt vor, sie sei Herausgeberin des seit 1991 bundesweit zunächst 14-tägig und nunmehr monatlich erscheinenden Lifestyle-Magazins "max". Inhaltlich biete "max" Themenschwerpunkte zu den Bereichen Lifestyle, Sport, Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, New Economy, Internet, Reisen, Musik, Mode, etc. Das Magazin "max" habe laut IVW eine durchschnittlich verkaufte Auflage von 270.000 Exemplaren (Anl. K3). Gemäß AWA-Veröffentlichung 2003 liege die Reichweite bei 1,17 Mio. Lesern (Anl. K3, Bl. 2). Nach den Ermittlungen der Allensbacher Werbeträgeranalyse (AWA) liege die Bekanntheit des Titels 2003 bei 46,2 % (Anl. zum Protokoll).

Die Klägerin zu 1) ist außerdem Inhaberin der am 15.01.1997 für "Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Veröffentlichung von redaktionellen Inhalten und Werbung im Online-Betrieb eines Verlagsgeschäfts, Mediendienstleistungen, nämlich Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen Verlagserzeugnissen, Betrieb einer elektronischen Datenbank, insbesondere im OnlineBetrieb" eingetragenen Wortmarke "http://www.max.de".

Die Inhalte des Magazins "max" werden im Internet als Online-Version unter der Domain "max.de" angeboten (Anl. K5). Das Portal wird seit 1996 betrieben. Die Klagepartei trägt vor, Betreiberin und Inhaberin des Portals sei die Klägerin zu 2). Das Portal habe im September 2003 1.373.047 Visits aufzuweisen gehabt (Anl. K 6).

Der Beklagte hat am 14.04.2003 die Internetdomain "max-magazin.de" registrieren lassen und betreibt unter dieser Bezeichnung ein Online-Portal, das die Rubriken "DVD/Video, Kino, Musik, Computer, Bücher, Freizeit, Mode, Technik, Reisen, Leute und Medien" aufweist. Die Klagepartei trägt vor, dass sich damit das Portal des Beklagten ebenfalls mit dem Bereich Lifestyle befasse. Das vom Beklagten hierbei blickfangmäßig oben links auf der Website verwendete Zeichen "max" sei dem Titellogo des klägerischen Magazins dabei in verblüffender Weise angenähert.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, ...

Die Klägerinnen beantragen - nach Rücknahme von Klageantrag I. 3. -:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

    1. unter der Internet-Domain-Bezeichnung "max-magazin.de" ein nach Art einer Online-Zeitschrift aufgemachtes Internetportal anzubieten, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

    2. im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain-Bezeichnung "max-magazin.de" zu benutzen und/oder Dritten zur Nutzung anzubieten und/oder diese reserviert zu halten.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC eG die zur Löschung der Internet-Domain "max-magazin.de" erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er trägt vor, ...

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Den Klägerinnen steht der im Klageantrag I. 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 3, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu.

a) Die Klägerin zu 1) hat an dem Titel "max" für ihr Lifestyle-Magazin die prioritätsälteren Titelrechte gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG erworben. Die Klägerin zu 1) ist Herausgeberin der Zeitschrift, wie sich aus dem Impressum auf Seite 244 des vorgelegten Exemplars (Anl. Kl) ergibt. Dass die Zeitschrift bereits seit 1991 erscheint, wurde nicht bestritten. Zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen "max" und "max-magazin.de" besteht Verwechslungsgefahr. Da es sich bei letzterer um einen Rechtsbegriff handelt, kommt es auf das Vorliegen tatsächlicher Verwechslungsfälle nicht an.

aa) Der Titel "max" weist für ein Lifestyle-Magazin jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf.

bb) Zwischen dem klägerischen Titel und der angegriffenen Domain-Bezeichnung "max-magazin.de" besteht hohe Zeichenähnlichkeit, da die Top-Level-Domain "de" ohnehin außer Betracht zu bleiben hat und der Bestandteil "magazin" rein beschreibend für die Werkkategorie ist, für die beide Parteien den Titel benutzen.

cc) Der Beklagte benutzt die angegriffen Domain auch für ein Werk ähnlicher Kategorie, nämlich für ein Online-Portal, das Themen nach Art eines Online-Lifestyle-Magazins anbietet und dem Nutzer durch Verlinkung auf weitere Inhalte zu diesen Themen weiterführt. Auch hat der Beklagte selbst sein Internetportal mit "DAS AKTUELLE MAGAZIN" überschreiben.

Das Betreiben des Internetportals stellt auch eine Kennzeichenbenutzung "im geschäftlichen Verkehr" dar, da der Beklagte dort zumindest durch Verlinkung auf gewerbliche Angebote weiterleitet und für diese Angebote Werbung betreibt.

b) Ebenso steht der Klägerin zu 2) gemäß § § 5 Abs. 3, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Auch mit deren Online-Titel "max.de" ist die vom Beklagten benutzte Domain verwechslungsfähig.

aa) Die Klägerin zu 2) hat schlüssig vorgetragen, dass sie die Online-Version des klägerischen Magazins unter der Domain "max.de" veröffentlicht. Dies wird in der Klageerwiderung ausdrücklich nicht bestritten und außerdem durch Seite 2 von Anl. K5, linke Spalte, bestätigt, wo von "TOMORROW-Aktion" und "TOMORROW bietet ..." die Rede ist.

Die Klägerin zu 2) benutzt dabei die Domain "max.de" titelmäßig, wie sich auch aus der Verwendung des Begriffs "MAX-Online" in der Kopfzeile und der titelmäßigen Benutzung des "max"-Logos auf der Eingangsseite ergibt. Die Klägerin zu 2) hat damit ein eigenes Titelrecht erworben, das ebenfalls gegenüber der Domain des Beklagten prioritätsälter ist, da die Online-Version des klägerischen Magazins unbestritten seit 1996 angeboten wird.

Darauf, wer bei der DENIC eG als Inhaberin der Domain "max.de" registriert ist, kommt es nicht an.

bb) Wegen der Kennzeichnungskraft von "max.de" für das von der Klägerin zu 2) betriebene Online-Magazin und die Ähnlichkeit zwischen dieser Kennzeichnung und der vom Beklagten benutzten Domain wird auf die Ausführungen oben unter a) aa) und bb) Bezug genommen.

cc) Die Werkähnlichkeit zwischen dem von der Klägerin zu 2) angebotenen Online-Magazin und dem vom Beklagten betriebenen und von ihm selbst als Magazin bezeichneten Online-Portal ist sogar noch größer als zwischen letzterem und dem von der Klägerin zu 1) vertriebenen Printmagazin.

2. Auch das in Klageantrag I. 2. geltend gemachte "Schlechthin-Verbot" ist bezüglich beider Klägerinnen begründet, und zwar jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Behinderung gemäß § 1 UWG.

Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte den Domain-Namen "max-magazin.de" in Kenntnis der klägerischen Kennzeichnungen in der Absicht gewählt hat, potentielle Kunden der Klägerinnen auf sein Portal zu lenken. Dem Beklagten kann nach Auffassung des Gerichts der klägerische Titel, der im gängigen Zeitschriftenhandel seit Jahren - gerichtsbekannt - überall präsent ist, nicht entgangen sein. Das vom Beklagten benutzte "max"-Logo weist zu dem klägerischen "max"-Logo eine derart verblüffende Ähnlichkeit auf, dass das Gericht insoweit einen Zufall ausschließt. Die gewählte Mischung aus Einzelbuchstaben und Schreibschrift ist insbesondere beim "m" und "x" ganz stark an das klägerische Logo angelehnt. Die Anbringung des Logos, links oben auf der Website ist der Verwendung des Logos durch die Klägerin zu 2) in der Online-Version ebenfalls in hohem Maße ähnlich. Schließlich stellt auch noch die Tatsache, dass die Beklagte sein Portal als "aktuelles Magazin" bezeichnet zusätzliche Bezüge zu den klägerischen Publikationen her.

Vor diesem Hintergrund stellt die Einlassung des Beklagten, er habe das Portal nach seinem Sohn Max benannt eine reine Schutzbehauptung dar.

Auf diesem Hintergrund ist ein Schlechthin-Verbot begründet, wobei sich ein solches auch noch darauf stützen lässt, dass es sich bei der angegriffenen Kennzeichnung um eine "sprechende Domain" handelt, die für etwas anderes als ein "Magazin" ohnehin nicht verwendet werden kann.

3. Der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domain ist als Beseitigungsanspruch infolge des bestehenden Unterlassungsanspruchs zu 2. gegeben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da es sich bei dem ursprünglich unter Ziff. I. 3. geltend gemachten und dann zurückgenommen Klageantrag nur um einen unselbstständigen Folgeanspruch handelte, wurden dadurch keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


Pecher
Vors. Richterin am LG

Knürr
Handelsrichter

Lingnau
Handelsrichterin

Rechtsgebiete

Markenrecht