Freizeitveranstaltung im Ausland
Gericht
OLG Hamm
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
01. 12. 1988
Aktenzeichen
4 U 120/88
Allein spanisches Recht findet auf einen während eines Ferienaufenthaltes abgeschlossenen Kaufvertrages, in dessen Geschäftsbedingungen spanisches Recht für anwendbar erklärt wird, Anwendung.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kl. verfolgt satzungsgemäß die Interessen der Verbraucherschaft. Die Bekl. betreibt eine Wollfabrikation. Im Jahre 1987 unterhielt sie vertragliche Beziehungen zu der spanischen Firma B S. L., die auf Gran Canaria Freizeitveranstaltungen durchführte, zu denen in deutschsprachiger Einladung Touristen eingeladen wurden. So bewarb die Firma B S. L. eine am 5. 2. 1987 veranstaltete Freizeitveranstaltung, die eine kostenlose Busfahrt von der Hotelanlage zu einem Vogelpark, sowie dessen kostenlose Besichtigung beinhaltete. Dabei wurde der Ausflug von einer Werbeveranstaltung unterbrochen, auf der Produkte der Bekl. angeboten wurden. Zum Zwecke des Vertragsabschlusses bediente sich die Firma B S. L. deutschsprachiger Vertragsformulare, die u. a. wie folgt lauteten (zuvor sind mehrere Zeilen für Name und Anschrift vorgesehen): „Bestellt hiermit zur Lieferung direkt vom Hersteller per Post porto- und verpackungsfrei. Aus Gründen der Rationalisierung haben wir die Kaufpreisforderung an die Herstellerfirma abgetreten. Sämtliche Zahlungen sind demnach zu leisten an: (Es folgt Name und Anschrift der Bekl.) Bedienen Sie sich folgender Hinweise: 1. Zuständig für alle Garantieansprüche ist die Lieferfirma. Bei fehlerhafter Lieferung Nachbesserungsrecht der Lieferfirma. 2. Nachbestellungen zum Werbepreis nur über B S. L. - Gran Canaria. 3. Für diesen Vertrag gilt spanisches Recht."
Anlässlich der am 5. 2. 1987 in Playa del Inglas (Gran Canaria) durchgeführten Vorauszahlung kaufte sich Frau H ein Oberbett und ein Kopfkissen zum Preise von 998 DM. Auf den von der vorgenannten Käuferin in Deutschland erklärten Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluß gerichteten Erklärung ging die Bekl. nicht ein. Sie nahm die Käuferin vielmehr in einem vor dem AG geführten Rechtsstreit auf Erfüllung des Kaufvertrages in Anspruch. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts erhebt der Kl. gegen die Bekl. den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, auf den in Spanien, Gran Canaria, abgeschlossenen Kaufvertrag sei deutsches Recht anzuwenden. Im Hinblick auf die Regelungen in §§ 1 I Nr. 2, 2 HWiG sei die Bekl. verpflichtet, bei Vertrieb ihrer Waren während einer Freizeitveranstaltung ihre Kunden über das bestehende Recht zum Widerruf der auf den Vertragsabschluß gerichteten Erklärung zu belehren. Der Verstoß gegen § 2 HWiG begründe den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens, weil die Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Verbraucher sittenwidrig sei. Der Kl. hat sich weiter auf den Standpunkt gestellt, die Bekl. sei für die Firma B S. L. in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht verantwortlich. Die Unterlassungsklage hatten das LG und OLG abgewiesen.
Auszüge aus den Gründen:
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage, insbesondere gegen die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Bekl. hat ihre gewerbliche Niederlassung im Bezirk des Gerichts des ersten Rechtszuges, mithin ist dessen internationale Zuständigkeit ebenso begründet wie diejenige des erkennenden Senats (§ 24 I UWG, §§ 12, 21 I ZPO; vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, UWG, 15. Aufl., Einl. Rdnr. 191).
II. Die Klage ist indessen sachlich unbegründet.
1. Der Berufung ist allerdings zuzugeben, dass die Annahme des LG, die Bekl. sei für das wettbewerbliche Verhalten der Firma B S. L. in Spanien nicht verantwortlich, angesichts der arbeitsteiligen Kooperation zwischen beiden rechtlich bedenklich erscheint. Ausweislich der Vertragsformulare, die die Firma B S. L. verwendet, ist die Bekl. diejenige, die den Kaufvertrag sachlich erfüllt; sie ist letztlich auch Inhaberin der Kaufpreisforderung. Im Innenverhältnis zur Firma B S. L. finanziert sie jener den Händlererlös aus den Verträgen vor, so dass - wirtschaftlich gesehen - die von der Firma B S. L. geknüpften Geschäftsbeziehungen zunächst in erster Linie zu der Bekl. hergestellt werden. Die Tätigkeit der Firma B S. L. erschöpft sich danach darin, der Bekl. Abnehmer ihrer Waren zuzuführen und für diese Verträge zu vermitteln. Bei Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts auf diesen Sachverhalt, die hier allerdings nicht abschließend erörtert und entschieden werden muss, wäre die Verantwortlichkeit der Bekl. für das wettbewerbliche Verhalten der Firma B kaum zweifelhaft, weil dies der Bekl. bewusst und gewillt zugute kommt (vgl. dazu nur Baumbach-Hefermehl, Einl. Rdnr. 303). Ob die Anwendung spanischen Rechts zu einem anderen Ergebnis führte, bedarf zunächst keiner weitergehenden Prüfung, weil es auf die Haftung der Bekl. für die Firma B S. L. letztlich nicht entscheidend ankommt.
2. Die Begründetheit der Klage hängt nämlich davon ab, ob die Vereinbarung spanischen Rechts auf die in Spanien abgeschlossenen Kaufverträge wirksam ist oder nicht. Denn nur im Fall der Unwirksamkeit der getroffenen Rechtswahl kann sich die Frage stellen, ob die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 2 I HWiG aus Gründen des lauteren Wettbewerbs verboten ist, weil bei Anwendung spanischen Rechts kein Widerrufsrecht besteht, mithin auch nicht entsprechend belehrt zu werden braucht und auch sonst das deutsche Verbraucherschutzgesetz nicht zum Zuge kommt.
a) Eine dem deutschen Recht entsprechende gesetzliche Regelung, nach der sogenannten Haustürgeschäfte dem befristeten Widerrufsrecht des Käufers unterliegen, über das dieser in bestimmter Form zu belehren ist, gibt es in Spanien unstreitig (noch) nicht. Zwar ist Spanien als EG-Vertragsstaat gem. der EG-Richtlinie 85/577, (ABlEG Nr. L 372, S. 31) verpflichtet, ebenfalls eine entsprechende Verbraucherschutzvorschrift zu schaffen. Dass Spanien diese Richtlinie noch nicht vollzogen hat, ist indes unstreitig.
Nun kann unter Umständen für den Fall einer nicht ordnungsgemäß, zumal nicht fristgerecht erfolgten Vollziehung einer EG-Richtlinie durch den Mitgliedsstaat die Richtlinie als übergeordnetes europäisches Recht Gültigkeit beanspruchen, so dass sich der einzelne gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht darauf berufen kann (EuGH, NJW 1982, 1459 f.). Ob im Hinblick darauf die EG-Richtlinie als in Spanien unmittelbar geltendes Recht anzusehen ist, bedarf hier allerdings keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung. Denn zum einen hat das europäische Gemeinschaftsrecht auf den kanarische Inseln keine Gültigkeit (Grabitz, EWGV, Art. 237 Rdnr. 38). Zum anderen ist aber auch die vom Kl. vermisste Belehrung über das im deutschen Recht verankerte Widerrufsrecht durch die EG-Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben (Art. 4 letzter Absatz). Es ist vielmehr den Mitgliedsstaaten überlassen, ob andere innerstaatliche Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers zu treffen, wenn die vorgesehen Belehrung nicht erfolgt. Dann aber kann die Bekl. - was der Kl. hier erreichen will - nicht dazu angehalten werden, den Art. 4 EG-Richtlinie vorgesehenen Belehrungspflicht in Spanien nachzukommen.
b) Die Rechtsregeln des internationalen Privatrechts können dem deutschen Haustürwiderrufsgesetz bei Vereinbarung spanischen Schuldstatus keine Rechtsgeltung verschaffen.
Art. 27 III EGBGB hilft hier nicht. Denn der vorliegende Sachverhalt begründet außer der Rechtswahl weitere Anknüpfungspunkte zum Staat des Schuldstatuts, weil der Vertragsabschluß in Spanien durch ein spanisches Unternehmen erfolgt.
Nun gewährleistet zwar Art. 29 I EGBGB die Durchsetzung deutscher Verbraucherschutzbestimmungen unter Umständen auch dann, wenn die vertragsschließenden Parteien ein ausländisches Schuldstatut vereinbart haben. Auf den hier gegebenen Sachverhalt findet diese Bestimmung aber keine Anwendung, denn die dort normierten Voraussetzungen sind unstreitig nicht erfüllt. Weder ist die Vertragsleistung im Inland beworben worden, noch sind die Rechtshandlungen der Käufer zum Vertragsabschluß im Inland erfolgt. Ebensowenig ist der Auslandsaufenthalt zum Zwecke des Vertragsabschlusses vom Verkäufer zielgerichtet herbeigeführt worden.
Die analoge Anwendung des Art. 29 I Nr. 3 EGBGB scheidet aus. Die Analogie setzt eine gesetzliche Regelungslücke voraus (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 47. Aufl., Einleitung VI 4 b). Eine solche besteht jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber hat bewusst auf einen allumfassenden Verbraucherschutz verzichtet und die Durchsetzung deutscher Rechtsregeln auf die Fälle des Art. 29 I Nr. 1 bis 3 EGBGB beschränkt (Deutsch, Rechtsgutachten vom 3. 11. 1987, S. 16 bis 19).
Auch über Art. 34 EGBGB kommt die Anwendung der Vorschriften des deutschen Haustürwiderrufsgesetzes, insbesondere des § 2, bei der Wahl spanischen Vertragsrechts nicht in Betracht. Zwingende Bestimmungen deutschen Rechts greifen nach Art. 34 EGBGB ungeachtet des Schuldstatus nur, wenn sie internationalen Geltungswillen beanspruchen können. Das wird im Zweifel verneint (Deutsch, S. 20). Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen können, liegen nicht vor. Die Bestimmungen, die für den internationalen Geltungswillen des deutschen Gesetzgebers sprechen könnten, wie sie etwa das AGB-Gesetz in § 12 enthält, fehlen. Im übrigen steht der Annahme internationalen Geltungswillens entgegen, dass eine internationale Regelung auf EG-Ebene von Seiten der Bundesregierung zunächst nicht für erforderlich gehalten wurde (BT-Dr 10/1859, S. 2) und dass schließlich das deutsche Haustürwiderrufsgesetz nicht zuletzt mit Blick auf die von den EG-Vertragsstaaten vorgesehene Erweiterung des Verbraucherschutzes geschaffen worden ist (BT-Dr 10/2876, S. 8).
Der Gesichtspunkt des ordre public (Art. 6 EGBGB) führt ebensowenig zur Durchsetzung des deutschen HaustürWG auf dem spanischen Recht unterworfene Kaufverträge. Gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes wird nämlich nur dann verstoßen, wenn der Unterschied der staatspolitischen oder sozialen Anschauung so erheblich ist, dass durch die Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlage des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden oder wenn die Anwendung des ausländischen Wettbewerbsrechts das deutsche Wirtschaftsleben ernsthaft bedrohen würde (BGH, NJW 1962, 37 (40) - Kindersaugflasche). Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Mit Grundlagen des deutschen nationalen Rechts werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Haustürwiderrufsgesetz keine Anwendung findet. Eine etwaige Lücke des Verbraucherschutzes insoweit ist der Wertordnung des deutschen Rechts- und Wirtschaftssystems nicht abträglich.
2. Die danach entscheidende Frage nach der Wirksamkeit der Vereinbarung spanischen Rechts wird vom Senat bejaht. Er folgt dabei der rechtlichen Beurteilung des Prof. Dr. Deutsch nach Maßgabe des bereits zitierten Rechtsgutachtens.
Demgemäss gilt, dass die Parteien nach Art. 27 I EGBGB das für den Kaufvertrag maßgebliche Recht durch entsprechende Rechtswahl selbst bestimmen können. Daran ändert die Einschränkung für Verbraucherverträge gem. Art. 29 EGBGB grundsätzlich nichts, weil dadurch nur die Anwendbarkeit deutscher Verbraucherschutzgesetze gewährleistet ist, ohne die Wirksamkeit der Rechtswahl als solcher in Frage zu stellen. Davon abgesehen ist Art. 29 I EGBGB - wie ausgeführt - ohnehin nicht einschlägig.
In formeller Hinsicht bestehen gegen die Rechtswahl keine durchgreifenden Bedenken (Art. 27 IV, 11 I EGBGB). Für das Zustandekommen des Kaufvertrages sieht das spanische Recht keine besondere Form vor (Deutsch, S. 9, 11). Soweit die Vereinbarung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach spanischem Recht der Schriftform bedarf, ist dem genüge getan. Aus Art. 29 III EGBGB folgt mangels Anwendbarkeit nichts anderes. Der Umstand, dass der Kaufvertrag durch formularmäßige Vertragsklausel spanischem Recht unterstellt wird, führt nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Rechtswahl. Die Wirksamkeit des Schuldstatuts beurteilt sich nämlich nicht nach dem deutschen AGB-Gesetzes, sondern allein nach den Regeln des Rechts, das auf den Vertrag Anwendung finden soll, mithin nach spanischem Recht (vgl. dazu auch BGH, NJW 1973, 2154; OLG Hamburg, NJW 1980, 1232). Art. 34 EGBGB in Verbindung mit §§ 12, 9 AGB-Gesetz begründet insoweit keine Einschränkung. Denn ein Fall des § 12 AGB-Gesetz, in dem das deutsche AGB-Gesetz auch dann anzuwenden ist, wenn ein Vertrag ausländischem Recht unterliegt, ist hier nicht gegeben. Das bezweifelt auch der Kl. nicht. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass der Vertragsabschluß auf einer öffentlichen Werbung der Firma B S. L. und/oder der Bekl. im Inland beruht (§ 12 Nr. 1 AGB-Gesetz); im übrigen ist die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung auch nicht im Inland abgegeben worden (§ 12 Nr. 2 AGB-Gesetz). Dass die Vertragsabwicklung dann im Inland erfolgt, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. auch Palandt-Heinrichs, § 12 AGB-Gesetz Anm. 2).
Die Vereinbarung spanischen Schuldstatus durch AGB ist nach spanischem Recht wirksam. Sie genügt - wie ausgeführt - dem Schriftformerfordernis nach spanischem Recht. Dass die Vereinbarung den Käufer unangemessen benachteiligt, lässt sich nicht feststellen, zumal aus der Sicht spanischen Rechts die getroffene Rechtswahl keine unangemessenen Rechtsfolgen begründet. Der gegenteiligen Ansicht des Kl. folgt der Senat nicht. Denn erst die Abweichung von der gesetzlichen Regelung des vereinbarten Schuldstatuts wirft die Frage der unangemessenen Benachteiligung auf. Dagegen gehört die etwaige Zielsetzung der Umgehung deutscher Verbraucherschutzvorschriften nicht hierher.
Allerdings könnte die rechtsgeschäftliche Vereinbarung spanischen Rechts keine Wirksamkeit beanspruchen, wenn sie rechtsmissbräuchlich zustandegekommen wäre. Davon geht der Senat jedoch nicht aus. Der Auslandsbezug des Rechtsgeschäfts ist nicht arglistig oder treuwidrig hergestellt worden. Dass die Firma B S. L. nur zu dem Zweck in das Vertragsverhältnis eingezogen worden ist, um einen Auslandsanknüpfungspunkt zu schaffen, der die Wahl spanischen Rechts rechtfertigen sollte, behauptet der Kl. selbst nicht. Im übrigen wäre das auch nicht allein entscheidend. Denn der Auslandsbezug ergibt sich - vom Verhalten der Bekl. unabhängig - jedenfalls aufgrund des urlaubsbedingten Aufenthaltes der potentiellen Käufer in Spanien. Dass die Bekl. diesen Auslandsbezug nützt, begründet nicht schon den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, zumal der deutsche Verbraucher den inländischen Rechtsschutz bei rechtsgeschäftlicher Betätigung im Ausland während eines dortigen Aufenthaltes zumal gegenüber einem ausländischen dortigen Heimatunternehmen kaum erwarten kann und auch regelmäßig nicht erwartet.
Dass durch die getroffene Rechtswahl die deutsche Sachnorm des §§ 1 I Nr. 2, 2 HWiG umgangen wird, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, denn die Frage der missbräuchlichen Vereinbarung ausländischen Schuldstatuts beantwortet sich danach, ob die entsprechende Kollisionsnorm verletzt ist, die die Anwendung des innerstaatlichen Rechts bestimmt (Deutsch, S. 26, 27). Das ist, wie ausgeführt, hier nicht der Fall.
Danach ist die Vereinbarung spanischen Rechts wirksam, mit der Folge, dass die Regeln des deutschen Haustürwiderrufsgeschäfts keine Anwendung finden, mithin eine entsprechende Belehrung in diese Richtung nicht zu erfolgen braucht.
Das vom Kl. vorgelegte Urteil des LG Frankfurt (Urt. v. 9. 2. 1988 - 2/13 0 319/87) gibt dem Senat zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der dortige Streitgegenstand ist mit dem des vorliegenden Rechtsstreits nicht identisch. Im übrigen hat sich das LG Frankfurt mit der hier entscheidenden Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung ausländischen Rechts, die die Durchsetzung des deutschen AGB-Gesetzes ausschließen kann, nicht befasst.
Bei dieser Sachlage braucht den von den Bekl. eingewandten Bedenken gegen die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts auf die in Spanien, Gran Canaria, abgeschlossenen Kaufverträge mit deutschen Verbrauchern nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn darauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht maßgeblich an.
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