Aufklärungspflicht der Bank beim Abschluss eines mit einer Kapitallebensversicherung zur Endfälligkeitstilgung verbundenen Kreditvertrages

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

09. 03. 1989


Aktenzeichen

III ZR 269/87


Leitsatz des Gerichts

Die Bank ist in aller Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Stellt sich jedoch die Vertragskombination aus Festkredit und Kapitallebensversicherung für den Kreditbewerber wirtschaftlich ungünstiger dar als ein marktüblicher Ratenkredit, ist die Bank nach Treu und Glauben gehalten, den Kreditnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, in welchen wesentlichen Punkten sich der mit einer Kapitallebensversicherung verbundene Kredit vom üblichen Ratenkredit unterscheidet, welche spezifischen Vor- und Nachteile (wird ausgeführt) sich aus einer derartigen Vertragskombination für ihn ergeben können und was ihn der Kredit unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile der Lebensversicherung voraussichtlich kosten wird.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die beklagte Bank vergibt Kredite in Verbindung mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung. Diese Kredite sind während ihrer Laufzeit tilgungsfrei; der Kreditnehmer hat nur die im Kreditvertrag vereinbarten Zinsen und die Versicherungsprämien zu zahlen. Getilgt wird der Kredit aus der bei Ablauf der Versicherungszeit oder bei vorzeitigem Tod fällig werdenden Versicherungssumme. Die Beklagte lässt sich die Rechte und Ansprüche des Kreditnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag sicherungshalber abtreten.

Durch Vertrag vom 21. August / 2. Oktober 1980 gewährte die Beklagte den klagenden Eheleuten einen auf 12 Jahre befristeten Kredit von 44.000,-- DM - abzüglich eines als "Disagio" bezeichneten Betrages von 2.000,-- DM, der als Maklerprovision bestimmt war - zu einem anfänglichen Zinssatz von 14,5%. Der Kläger verdiente damals als Dreher 2.200,-- DM, die Klägerin 1.400,-- DM netto. Mit dem Kreditbetrag wurden drei Vorkredite bei anderen Banken in Höhe von insgesamt 33.180,82 DM abgelöst. Der Restbetrag von 8.819,18 DM wurde in Höhe von 1.698,55 DM mit den für August bis Oktober 1980 zu entrichtenden Versicherungsbeiträgen und den im Oktober 1980 fälligen Zinsen verrechnet. 7.120,63 DM erhielten die Kläger ausgezahlt.

Der Versicherungsvertrag über 44.000,-- DM wurde mit der N. Lebensversicherung AG auf 12 Jahre geschlossen. Versicherungsnehmer und versicherte Person war der klagende Ehemann.

Die Kläger zahlten an die Beklagte zunächst monatlich 920,63 DM (531,67 DM Zinsen und 388,96 DM Versicherungsbeitrag); die Versicherungsbeiträge wurden von der Beklagten an die N. Lebensversicherung AG weitergeleitet. Die Darlehenszinsen ermäßigten sich ab September 1982 bis auf 11% im Jahre 1985. Die Zinszahlungen der Kläger beliefen sich bis Dezember 1985 auf insgesamt 28.249,12 DM.

Die Kläger kündigten den Kreditvertrag zum 18. Dezember 1985.

Der Versicherungsvertrag wurde mit Wirkung vom 1. März 1986 vorzeitig aufgelöst. Nach Abzug von Anwaltsgebühren verblieb ein Rückkaufswert von 16.455,64 DM, den die Beklagte den Klägern gutschrieb. Sie berechnet ihren Restanspruch per 6. März 1986 mit 1.542,49 DM.

Mit der Klage haben die Kläger die Rückzahlung ihrer 44.000,-- DM übersteigenden Leistungen in Höhe von 34.690,46 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages, hilfsweise aus Verschulden bei Vertragsschluss, sowie die Rückgabe von drei Lebensversicherungspolicen begehrt, die sie der Beklagten als Sicherheiten überlassen hatten. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte nur hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe einer der drei Versicherungspolicen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, weiter.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil der Kläger erkannt hat.

I.
Das Berufungsgericht verneint die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages. Dazu führt es im wesentlichen aus: Die Grundsätze, nach denen Ratenkredite auf ihre Vereinbarkeit mit den guten Sitten zu überprüfen seien, fänden keine Anwendung, wenn - wie hier - die Tilgung erst am Ende der Kreditlaufzeit aus der Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung erfolgen solle. Die monatlichen Versicherungsbeiträge seien nicht zu den Belastungen zu rechnen, welche die Gegenleistung für die zeitliche Überlassung des Darlehenskapitals darstellten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kreditnehmer bei der hier gewählten Vertragsart Vorteile aus der Lebensversicherung ziehe, die ihm bei einem Ratenkreditvertrag nicht zuständen. Allenfalls komme ein Äquivalenzvergleich zwischen der hier gewählten Vertragskombination und marktüblichen Verträgen gleicher Art in Betracht. Dazu hätten die Kläger jedoch nichts vorgetragen. Der Kreditvertrag als solcher - ohne Berücksichtigung des Lebensversicherungsvertrages - sei allenfalls mit einem marktüblichen Kontokorrentkredit vergleichbar. Insoweit fehle es an einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Der Klageanspruch sei auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss gerechtfertigt. Das gelte auch dann, wenn man von einer Verpflichtung der Beklagten ausgehe, den Klägern die für sie günstigste Kreditart anzubieten; denn die Kläger hätten nicht dargetan, dass ein marktüblicher Ratenkredit zu den damals von der Beklagten angebotenen Bedingungen für sie deutlich günstiger gewesen wäre als das vereinbarte Lebensversicherungsdarlehen und dass die Beklagte zum Abschluss eines solchen Ratenkreditvertrages bereit gewesen wäre.

II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1.
Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 14. Januar 1988 (III ZR 249/86 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 - Konsumentenkredit 1 = WM 1988, 364 = ZIP 1988, 422 = WuB I E 1.-7.88 mit Anm. Münstermann = EWiR § 138 BGB 10/88 S. 333 mit Anm. Vortmann) bereits mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein mit einer Kapitallebensversicherung verbundener Kreditvertrag als sittenwidrig anzusehen sein kann. Er hat dabei nicht abschließend entschieden, ob die vereinbarte Belastung aus Kreditzinsen und Versicherungsprämiensparanteil mit der Belastung aus einem marktüblichen Ratenkreditvertrag verglichen werden kann. Dazu fehlte es im damaligen Fall mangels entsprechenden Vorbringens der Kläger an tatrichterlichen Feststellungen. Auch im Streitfall hat das Berufungsgericht solche Feststellungen bisher nicht getroffen. Dem tragen die Kläger unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 14. Januar 1988 (aaO) Rechnung, indem sie sich im Revisionsrechtszug nicht mehr dagegen wenden, dass das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages verneint hat.

2.
Die Kläger haben - anders als dies im Verfahren III ZR 249/86 der Fall war - ihr Begehren von Anfang an auch auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss gestützt. Soweit das Berufungsgericht einen solchen Schadensersatzanspruch verneint, begegnet das angefochtene Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a)
Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages kann jeder Teil nach Treu und Glauben verpflichtet sein, den anderen über Umstände aufzuklären, die für dessen Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein können (Senatsurteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84 - WM 1986, 1032, 1034 m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz findet auch bei Verhandlungen über den Abschluss von Kreditverträgen Anwendung.

Allerdings ist die Bank in aller Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen (Canaris Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 114). Es ist grundsätzlich Sache des Bewerbers, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht. Diese Entscheidung betrifft den Bereich der wirtschaftlichen Dispositionen, für die er im Verhältnis zum Kreditinstitut im allgemeinen das alleinige Risiko trägt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1988 - III ZR 175/87 - WM 1989, 165, 167 = ZIP 1989, 83, 85). Soweit ihm in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich durch Rückfragen bei der Bank die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu verschaffen (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 - BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss - Aufklärungspflicht 5). Macht er hiervon Gebrauch und lässt die Bank sich darauf ein, dann trifft sie die Pflicht zu richtiger und vollständiger Auskunftserteilung (Canaris aaO Rn. 100f m.w.Nachw.; zum stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages: Senatsurteil vom 16. Juni 1988 - III ZR 182/87 - BGHR BGB § 676 - Auskunftsvertrag 1); andernfalls braucht sie ihr etwaiges Eigeninteresse an der Vergabe eines Kredits bestimmter Art den wirtschaftlichen Belangen des Bewerbers grundsätzlich nicht unterzuordnen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bank einem - nicht besonders geschäftserfahrenen und rechtskundigen - Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag zu den im Streitfall gegebenen Bedingungen anbietet. Zwar kann eine solche Vertragskombination dem Kreditnehmer Vorteile in Gestalt einer Beteiligung an den von der Versicherung erwirtschafteten Überschüssen sowie einer steuerlichen Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien bieten. Dem stehen jedoch schwerwiegende vertragsspezifische Nachteile gegenüber: Die Koppelung von Festkredit und Kapitallebensversicherung bewirkt eine langfristige Bindung des Kreditnehmers; da eine Tilgung des Kredits erst am Ende der vereinbarten Laufzeit erfolgt, muss er das Darlehen während des gesamten Zeitraums in voller Höhe verzinsen; bei vorzeitiger Kreditkündigung in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss büßt er, wenn die Kapitallebensversicherung liquidiert wird, infolge des für ihn ungünstigen Rückkaufswertes einen erheblichen Teil seines angesparten Vermögens ein; das kann ihn faktisch daran hindern, bei fallendem Zinsniveau von seinem Kündigungsrecht nach § 609a BGB Gebrauch zu machen. Schon diese mit der Vertragskombination verbundenen Nachteile sind für den durchschnittlichen Kreditbewerber weitgehend undurchschaubar. Vor allem aber vermag er nicht die sich aus der Vertragskombination ergebende effektive Gesamtbelastung zu erkennen, hat also von sich aus keine Möglichkeit, den ihm angebotenen Kredit mit anderen Kreditarten, insbesondere mit marktüblichen Ratenkrediten zu vergleichen. Dabei kann die Zinsangabe im Kreditvertrag, die nicht die wirkliche Gesamtbelastung wiedergibt, sogar geeignet sein, ihn von einer kritischen Prüfung der mit dem Vertragsabschluss verbundenen Folgen und von Rückfragen nach Umständen, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein können, abzuhalten.

Die Undurchschaubarkeit der Belastung wiegt für den Kreditbewerber besonders schwer, wenn ihm lediglich an der Kreditgewährung als solcher und nicht auch am Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages gelegen ist. Das ist im allgemeinen der Fall, wenn das Darlehen - wie hier -vorwiegend der Ablösung von Altkrediten dienen soll, dürfte aber auch im übrigen bei der Aufnahme von Konsumentenkrediten die Regel sein (Schmelz/Klute NJW 1988, 3113, 3120).

Die Kombination von Konsumentenkredit und Kapitallebensversicherung ist von ihrem wirtschaftlichen Zweck her mit dem üblichen Ratenkreditvertrag durchaus vergleichbar (Senatsurteil vom 14. Januar 1988 aaO; Reifner ZIP 1988, 817, 818f; Schmelz/Klute aaO S. 3114). Der Umstand, dass die Kredittilgung erst am Ende der Vertragslaufzeit in einer Summe erfolgt, ändert daran nichts. Ist aber der vom Kreditnehmer mit dem Vertragsabschluss verfolgte wirtschaftliche Zweck ebensogut mit der Aufnahme eines marktüblichen Ratenkredits mit Restschuldversicherung zu erreichen, so bedarf es von der schutzwürdigen Interessenlage der Kunden her der Rechtfertigung, weshalb die Bank seinen Kreditwunsch zum Anlass nimmt, die Kreditvergabe mit dem Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages zu verknüpfen, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht.

In solchen Fällen ist die Bank, wenn sich die Vertragskombination aus Festkredit und Kapitallebensversicherung für den Kreditbewerber wirtschaftlich ungünstiger darstellt als ein marktüblicher Ratenkredit, nach Treu und Glauben gehalten, den Kreditbewerber im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, in welchen wesentlichen Punkten sich der mit einer Kapitallebensversicherung verbundene Kredit vom üblichen Ratenkredit unterscheidet, welche spezifischen Vor- und Nachteile sich aus einer derartigen Vertragskombination für ihn ergeben können und was ihn der Kredit unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile der Lebensversicherung voraussichtlich kosten wird (Reifner aaO S. 824). Ohne eine solche Belehrung vermag der durchschnittliche Kreditinteressent nicht sachgerecht zu prüfen, ob die Aufnahme eines mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelten Kreditvertrages für ihn wirtschaftlich vertretbar ist.

b)
Im Streitfall führt schon eine summarische, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Prüfung zu dem Ergebnis, dass der den Klägern gewährte Lebensversicherungskredit für sie wesentlich ungünstiger war als ein vergleichbarer marktüblicher Ratenkredit mit Restschuldversicherung. Für einen Nettokredit von 42.000,-- DM schuldeten die Kläger über einen Zeitraum von 12 Jahren - bei dem vereinbarten anfänglichen Zinssatz von 14,5% p.a. - monatlich 531,67 DM Zinsen und 388,96 DM Versicherungsbeitrag, zusammen also 920,63 DM. Das hätte nach Ablauf der 12-jährigen Laufzeit einen Gesamtbetrag von 132.570,72 DM ergeben. Dagegen hätte die Kläger ein marktüblicher Ratenkredit in derselben Höhe unter Berücksichtigung eines Schwerpunktzinses von 0,6% p.M., einer Bearbeitungsgebühr von 2% und einer Restschuldversicherung von 5% des Nettokredits bei etwa gleich hoher monatlicher Belastung insgesamt nur etwa 61.800,-- DM gekostet, wobei die Laufzeit des Vertrages lediglich 67 Monate betragen hätte. Danach stellt sich, auch wenn die Kläger nach Ablauf des Versicherungsvertrages eine Versicherungsleistung von 61.500,-- DM erwarten und mit Hilfe der Prämienzahlungen Steuervorteile erzielen konnten, für sie die gewählte Vertragskombination in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen deutlich ungünstiger dar als die Aufnahme eines vergleichbaren marktüblichen Ratenkredits.

c)
Der Annahme einer Aufklärungspflicht steht nicht entgegen, dass sich infolge der Kreditaufnahme die aus den Vorkrediten her rührende monatliche Belastung der Kläger in Höhe von 1.016,-- DM auf 920,63 DM verringert hat. Dieser Umstand war vielmehr geeignet, den Klägern bei Vertragsabschluss den Blick für die zutreffende Beurteilung der auf sie zukommenden Gesamtbelastung zu verstellen.

d)
Die danach im Streitfall gebotene Aufklärung hat die Beklagte schuldhaft unterlassen. Sie kann deshalb den Klägern gegenüber aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo schadensersatzpflichtig sein.

Zu Unrecht vermisst das Berufungsgericht Sachvortrag der Kläger zu der Frage, zu welchen Bedingungen die Beklagte seinerzeit Ratenkredite angeboten hat und ob sie bereit gewesen wäre, einen solchen Vertrag auch mit ihnen zu schließen. Darauf kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt die Pflichtverletzung der Beklagten nicht darin, dass sie es unterlassen hat, den Klägern die für diese günstigste Art der Kreditgewährung anzubieten. Dazu war sie nicht verpflichtet. Sie musste die Kläger vielmehr im Rahmen des von ihr unterbreiteten Angebots durch geeignete Hinweise in die Lage versetzen, selbst darüber zu entscheiden, ob der Abschluss eines mit einer Kapitallebensversicherung kombinierten Kreditvertrages ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und Vorstellungen entsprach.

III.

1.
Falls das Berufungsgericht nach Zurückweisung der Sache die fehlenden Feststellungen zur Frage der Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages nicht zu treffen vermag, wird zu prüfen sein, ob die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss vorliegen.

Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten bei pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagte vom Abschluss eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrages abgesehen und stattdessen einen "normalen" Ratenkredit aufgenommen. Trifft das zu, so besteht der ersatzfähige Schaden in der Differenz zwischen den von ihnen aufgewendeten und denjenigen Kreditkosten, die ihnen bei Abschluss eines Ratenkreditvertrages - mit Restschuldversicherung - zu marktüblichen Bedingungen entstanden wären (Reifner aaO S. 824). Dabei ist auf einen Ratenkredit abzustellen, dessen monatliche Belastung derjenigen entspricht, welche die Kläger aufgrund der im Streitfall gewählten Vertragskombination insgesamt aufzubringen hatten. Ob sie einen solchen Kredit von der Beklagten erhalten hätten, ist unerheblich; es genügt die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei einer anderen Bank. Bei der Berechnung der von den Klägern aufgewendeten Kreditkosten sind im Wege des Vorteilsausgleichs auch die vertragsspezifischen Vorteile der Kapitallebensversicherung zu berücksichtigen. Ergibt sich für den Vergleichskredit eine über den Zeitpunkt der Kündigung des Lebensversicherungskredits hinausgehende Laufzeit, so sind die Kläger so zu stellen, als hätten sie auch den Vergleichskredit zu diesem Zeitpunkt gekündigt. Das berührt zugleich die Berücksichtigung der mit der Lebensversicherung verbundenen Vorteile.

Sollte das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Kläger bejahen, so kann aus der Kündigung des Kreditvertrages ein Mitverschulden der Kläger nicht hergeleitet werden; denn die Kündigung beruht auf der Aufklärungspflichtverletzung, für deren Folgen die Beklagte einzustehen hat.

2.
Der Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo verjährt in 30 Jahren (§ 195 BGB; BGHZ 83, 222, 227; BGH Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84 - NJW 1985, 380, 381). Er ist nicht, wie die Beklagte im ersten Rechtszug gemeint hat, auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB gerichtet. Die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 98, 174 über die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Zinsen bei Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages finden daher hier keine Anwendung.

Rechtsgebiete

Bank-, Finanz- und Kapitalanlagerecht