Darlegung einer Schenkung als Rechtfertigungsgrund für Bereicherung
Gericht
BGH
Art der Entscheidung
Revisionsurteil
Datum
18. 05. 1999
Aktenzeichen
X ZR 158/97
Zu den Substantiierungsanforderungen bei Behauptungen eines Schenkungsversprechens.
Zur Darlegungslast bei Geltendmachung ungerechtfertigter Bereicherung.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Bekl. ist aufgrund notariellen Testaments vom 22. 12. 1986 Testamentsvollstrecker hinsichtlich des vermieteten Grundbesitz umfassenden Nachlasses des am 26. 11. 1907 geborenen und am 27. 6. 1991 verstorbenen P. Nach diesem Testament ist der Enkel des Verstorbenen, der Sohn des Kl., Alleinerbe. Am 26. 2. 1991 unterzeichnete P ein maschinenschriftliches Schriftstück, das als Testament bezeichnet ist und an das AG D gesandt wurde; hiernach soll der Kl. Alleinerbe sein. In der Zeit vom 9. 1. bis 8. 6. 1991 befand sich P infolge eines Unfalls im Krankenhaus. Während dieser Zeit überwies er seinem Sohn, dem Kl. dreimal Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe. Der Kl., der Bankvollmacht besaß, ließ sich außerdem bis zum 19. 6. 1991 viermal Beträge von Konten des P bar auszahlen. Nach seinem Krankenhausaufenthalt verzog P in das Haus des Kl., das dieser hierzu entsprechend hergerichtet hatte. Nach dem Tod des P richtete der Kl. die Beerdigung seines Vaters aus. Mit der Klage begehrt der Kl. von dem Bekl. als Testamentsvollstrecker Ersatz von Beerdigungskosten in Höhe von zuletzt 10675 DM. Der Bekl. erklärte die Aufrechnung; der Kl. sei durch die von ihm am 19. 6. 1991 getätigte Barabhebung ungerechtfertigt bereichert. Der Kl. hat demgegenüber behauptet, alle erlangten Beträge seien ihm vom Erblasser geschenkt worden. Die „Schenkung„ sei bereits am 2. 1. 1991 „erklärt„ worden. Sein Vater habe „immer und wiederholt„ klargestellt, dass entgegen seinem früheren im Testament von 1986 geäußerten Willen ihm, dem Kl., das gesamte Erbe zukommen solle, nicht zuletzt deshalb, weil er der einzige gewesen sei, der sich tatsächlich in den letzten Jahren und Monaten um P wirklich gekümmert habe. Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Bekl. hat Berufung eingelegt und widerklagend in Höhe weiterer Teilbeträge Rückzahlung des Erlangten begehrt. Das OLG hat die Klage abgewiesen und den Kl. verurteilt, an den Bekl. 72601,15 DM nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Auszüge aus den Gründen:
1. Das BerGer. hat dem Bekl. in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker einen Anspruch aufgrund von § 812 I 1 BGB zuerkannt. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kl. in Höhe der Klageforderung und weiterer Beträge in Höhe von 72601,15 DM könne festgestellt werden, weil der Kl. der Behauptung des Bekl., er habe die von Konten des P abgehobenen oder ihm überwiesenen Beträge ohne rechtlichen Grund erhalten, nur unzulänglich entgegengetreten sei. Nach allgemeinen Grundsätzen sei es Sache desjenigen, der einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend mache, die Umstände zu widerlegen, die für das Vorhandensein eines rechtfertigenden Grundes sprächen. Diese Umstände habe der als Schuldner in Anspruch Genommene substantiiert darzulegen. Das sei im vorliegenden Falle nicht geschehen. Das Vorbringen des Kl. lasse die von ihm behauptete Schenkung nicht nachvollziehbar erkennen.
2. Die Revision hält dem entgegen, der Anspruchsgegner brauche in keinem Falle zu beweisen, dass er das Erlangte mit Rechtsgrund erhalten habe, wenn etwas als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werde. Das BerGer. habe deshalb verkannt, wie die Darlegungslast im Falle eines auf § 812 I 1 BGB gestützten Anspruchs verteilt sei. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
a) Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muss, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke einer Aufrechnung - geltend macht (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit so genannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH, NJW 1985, 1774 [1775] = LM NRW NachbarrechtsG Nr. 11). Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 I BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, NJW 1995, 727 [728] = LM H. 5/1995 BörsG Nr. 38 m.w. Nachw.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196).
b) Es ist allerdings anerkannt, dass es einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger nicht bedarf, wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluss nahe legen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (RG, JW 1913, 30 Nr. 1; Rosenberg, S. 96; Baumgärtel/Strieder, Hdb. d. Beweislast, Bd. 1, § 812 BGB Rdnr. 10). Solche Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise - worauf auch das BerGer. hinweist - in Fällen angenommen, in denen der Schuldner von einem Sparbuch des Gläubigers oder dessen Rechtsvorgängers, das er in Besitz hatte, einen Betrag abgehoben hat (RG, JW 1913, 30 Nr. 1; BGH, NJW 1986, 2107 [2108] = LM § 23 PostG 1969 Nr. 1).
Zu Unrecht meint das BerGer. jedoch, aus dieser Rechtsprechung etwas für den vorliegenden Fall herleiten zu können. Er ist nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass der Kl. selbst Beträge von Konten des P abgehoben hat. Das BerGer. hat als unstreitig festgestellt, dass P seinerseits dem Kl. namhafte Beträge überwiesen hat. Unabhängig davon, ob dies auch äußerlich erkennbar gemacht wird, kommt es zu einem solchen Verhalten in der Regel dann, wenn der Leistende sich hierzu für verpflichtet hält und der Empfänger die Leistung behalten soll. Deshalb bilden im vorliegenden Fall die von P selbst getätigten Überweisungen an den Kl. einen Grund, jedenfalls als möglich anzunehmen, dass auch die zeitnah erfolgten Abhebungen durch den Kl. durch denselben Rechtsgrund gedeckt waren. Der Schluss, der Kl. habe etwas ohne rechtlichen Grund erlangt bzw. wolle das Erlangte ohne rechtlichen Grund behalten, kann deshalb hier nicht ohne weiteres gezogen werden.
c) Hieraus kann auf der anderen Seite allerdings nicht abgeleitet werden, der Kl. als Gegner der darlegungs- und beweisbelasteten Partei sei zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung nicht verpflichtet. Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründet, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich (vgl. BGHZ 101, 49 [55] = NJW 1987, 2235 = LM § 377 HGB Nr. 30), aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen.
Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn der Gegner diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2069 [2071]). Diese Grundsätze entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Danach obliegt dem Prozessgegner eine so genannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, NJW 1996, 315 [317] = LM H. 3/1996 NRW OBG Nr. 22 m.w. Nachw., insoweit nicht abgedr. in BGHZ 131, 163); im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, NJW-RR 1994, 1068 = LM H. 10/1994 ErstrG Nr. 1 = GRUR 1994, 288 [290] - Malibu m.w. Nachw.).
d) Deshalb erweist es sich als richtig, dass das BerGer. davon ausgegangen ist, der Kl. müsse zum Rechtsgrund der im Wege der Überweisung und Barabhebungen erlangten Vermögensmehrung vortragen. Denn der Bekl. als Testamentsvollstrecker hat insoweit keine Erkenntnismöglichkeiten, während demgegenüber keine Gründe ersichtlich sind, warum es für den Kl. unzumutbar sein sollte, sich zum Rechtsgrund zu erklären; als unmittelbar Beteiligter des Geschehens hat er hierüber eigene Kenntnis, über die er ohne weiteres Auskunft erteilen kann.
e) Hieran ändert nichts der Hinweis der Revision, das Gesetz kenne in den Grenzen von §§ 685 II , 1620 BGB eine Vermutung für den Schenkungscharakter von Leistungen unter nahen Verwandten. Die genannten Bestimmungen enthalten keine Regelung, ob und inwieweit den trotz dieser Rechtsvermutung (vgl. BGHZ 38, 302 [305] = NJW 1963, 483 = LM § 683 BGB Nr. 14) bzw. Auslegungsregel in Anspruch Genommenen eine Mitwirkung bei der Darlegung der zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Umstände trifft. Es kann deshalb dahinstehen, ob die ihrem Wortlaut nach hier ohnehin nicht einschlägigen Bestimmungen einer ausdehnenden Auslegung zugänglich sind und überhaupt für das Rechtsverhältnis der Parteien beachtliche Rechtsfolgen anordnen.
f) Entgegen der Meinung der Revision hat das BerGer. auch nicht die Tragweite der Eigentumsvermutung gem. § 1006 I 1 BGB verkannt. Diese Regelung enthebt den gegenwärtigen Besitzer einer Sache, die einen Eigentumserwerb und den Fortbestand seines Eigentums begründenden Tatsachen zu beweisen (BGH, NJW 1993, 935 [936] = LM H. 6/1993 § 857 BGB Nr. 3). Abgesehen davon, dass auch sie nichts über etwaige Mitwirkungspflichten des Besitzers zum Zwecke der Sachaufklärung aussagt, beschränkt sich die Wirkung dieser Bestimmung damit auf Ansprüche, die Eigentum voraussetzen (BGH, NJW 1995, 1292 [1294] = LM H. 5/1995 § 398 ZPO Nr. 39 m.w. Nachw.). Auf die Eigentumslage kommt es jedoch im Rahmen des hier zu beurteilenden Anspruchs aus § 812 I BGB nicht an.
3. Das BerGer. hat zur Begründung seiner Auffassung, der Kl. habe zum Rechtsgrund nicht hinreichend vorgetragen, ausgeführt, der Kl. habe eine Schenkung nicht nachvollziehbar dargetan, weil er nicht wiedergegeben habe, was ihm der Erblasser sinngemäß erklärt gehabt habe. Das Vorbringen des Kl., die „Schenkung„ sei am 2. 1. 1991 „erklärt„ worden, sei bis auf die Datumsangabe abstrakt; der lediglich angedeutete Lebenssachverhalt bleibe im Dunkeln. Auch lasse das Vorbringen des Kl. nicht einmal Beweggründe deutlich werden, die P Anfang 1991 hätten veranlassen können, sein Kapitalvermögen in ganz wesentlichem Umfange zu Lebzeiten zu verschenken.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer. Die Revision rügt zu Recht, dass damit die Anforderungen an die Darlegung überspannt worden sind, die von der wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommenen Partei verlangt werden kann.
a) Eine Substantiierungspflicht dient nicht dazu, zur Förderung der Wahrheitsermittlung und/oder zur Prozessbeschleunigung den Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf Behauptungen einzulassen (BGH, NJW 1962, 1394 = LM § 282 ZPO Nr. 12). Ihr Umfang hat sich vielmehr am Zweck der Darlegung zu orientieren. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt ein Anspruchsteller seiner Substantiierungspflicht deshalb bereits mit der Behauptung von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners, für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGHZ 127, 354 [358] = NJW 1995, 323 = LM H. 4/1995 § 399 BGB Nr. 35; BGH, NJW-RR 1996, 1402). Wenn es - wie hier - allein darum geht, ob der Anspruchsgegner in ihm zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, dass der Anspruchsteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten, können keine strengeren Anforderungen gelten.
Um sich dazu zu erklären, ob die von P zugunsten des Kl. getätigten Überweisungen und die von dem Kl. nach bevollmächtigten Abhebungen erfolgte Übertragung mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt sind, bedurfte der Bekl. lediglich der nachvollziehbaren Angabe, dass es zu einem Schenkungsversprechen des P dem Kl. gegenüber gekommen sei, zu dessen Erfüllung die Abhebungen und die Überweisungen getätigt worden seien. Diese Darlegung konnte dem vom BerGer. wiedergegebenen Vorbringen des Kl. im Schriftsatz vom 9. 1. 1995 ohne weiteres entnommen werden. Ersichtlich sollte damit gesagt sein, P habe dem Kl. am 2. 1. 1991 die schenkweise Zuwendung der streitigen Beträge versprochen; deshalb habe der Kl. in der Folgezeit diese Beträge mit Einverständnis des Erblassers abgehoben bzw. im Wege der Überweisung durch P erhalten, so dass die Schenkung vollzogen sei. Auch dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, welcher weiteren Angaben der Bekl. bedurft hätte, um zu wissen, was er als Anspruchsteller nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 812 I BGB seinerseits im Prozess zu widerlegen habe. Welche tatsächlichen Gründe den Erblasser bewogen haben mögen, dem Kl. Geldbeträge zu überweisen und zu gestatten, sich weitere Beträge durch Abhebung zu beschaffen, mag zwar im Rahmen einer Beweiswürdigung von Bedeutung sein; weder das Zustandekommen eines Schenkungsvertrags noch seine wirksame Erfüllung hängen jedoch von der Kenntnis der Beweggründe ab. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kl. mit seinem Vorbringen zur Schenkung am 2. 1. 1991 das angegeben hat, was von ihm als im Hinblick auf den vom Bekl. geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht darlegungspflichtiger Partei zumutbarerweise verlangt werden konnte.
4. Das BerGer. wird deshalb die Behauptung des Bekl. zu überprüfen haben, die als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgeforderten Beträge seien dem Kl. nicht geschenkt worden. Hierzu wird vor allem dem Beweisantritt des Bekl., aber auch dem Beweisantritt des Kl. nachzugehen sein. Außerdem werden alle sonstigen unstreitigen oder beweisbaren Begleitumstände, insbesondere die von den Parteien vorgetragenen Hilfstatsachen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kl. zur behaupteten Schenkung hinreichend vorgetragen hat, erneut zu würdigen sein. In einer Gesamtabwägung wird dann zu entscheiden sein, ob die Behauptung des Kl. widerlegt ist, die Überweisungen und Abhebungen seien infolge einer Schenkung des P erfolgt. Die Formvorschrift des § 518 BGB macht die Sachaufklärung nicht entbehrlich. Soweit P selbst Beträge an den Kl. überwiesen hat, ist der Mangel der Form durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 II BGB). Aber auch soweit der Kl. Beträge von Konten des Erblassers abgehoben hat, kommt die Heilung des Mangels der gesetzlichen Form ohne weiteres in Betracht; denn insoweit ist geltend gemacht, die Abhebungen seien mit Wissen und Wollen des P geschehen, weil er versprochen habe, dieses Geld dem Kl. zu schenken.
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