Auffahrunfall beim Ampelstart
Gericht
LG Darmstadt
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
24. 09. 1998
Aktenzeichen
6 S 116/98
Hält ein Fahrzeug ohne zwingenden Grund beim Anfahren an einer Ampel ruckartig wieder an so ist eine Haftungsverteilung von 70% zu 30% zu Lasten des anhaltenden Kfz angemessen.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kl. fuhr an einer auf Grün umschaltenden Ampel an, bremste aber sogleich wieder abrupt ab. Der hinter ihr fahrende Bekl. fuhr daher auf ihren Pkw auf. AG und LG sprachen der Kl. 30% ihres Schadens zu.
Auszüge aus den Gründen:
Der Unabwendbarkeitsbeweis, der eine Haftung aus § 7 StVG entfallen ließe, konnte von keiner der Parteien geführt werden. Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich nachdem Beweis des ersten Anscheins derjenige, der auf den Vorausfahrenden auffährt , in der Regel als unaufmerksam erachtet wird oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben soll, so dass danach dessen Haftungsanteil überwiegen soll. Jedoch tritt die Betriebsgefahr des Auffahrenden dann stark zurück, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund unerwartet nach dem Anfahren an einer für ihn „Grün„ anzeigenden Ampel abbremst. Es ist insofern die besondere Situation des Anfahrens an einer grünen Ampel zu berücksichtigen. Dort sollen die Fahrzeuge anfahren, „wie sie stehen„. Der Bekl. musste nach dem Wechsel der Lichtzeichenanlage von rot auf grün nicht mit einem ruckartigen Stehenbleiben des vor ihm Fahrenden rechnen. Beim Anfahren bei „Grün„ soll insoweit auch die Regelung bezüglich des Sicherheitsabstandes nach § 4 I 1 StVO nicht gelten, wenn die Gefahr des Auftretens eines plötzlichen Hindernisses - wie hier - eher als gering einzustufen ist. Auch ist ein zwingender Grund, der das plötzliche Abbremsen rechtfertigen könnte, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Kl. konnte nicht beweisen, dass ein solcher in Gestalt des plötzlich mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Radfahrers, gegeben war.
Da also der Nachweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nach § 7 II StVG nicht erbracht wurde, verbleibt es insoweit bei der Auffassung des AG und der von diesem getroffenen Haftungsverteilung von 70% zu 30% zum Nachteil der Kl.
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