Kein Versorgungsausgleich bei grober Unbilligkeit

Gericht

OLG Brandenburg


Art der Entscheidung

Beschluss über Beschwerde


Datum

08. 06. 1998


Aktenzeichen

9 UF 15/98


Leitsatz des Gerichts

Ein Versorgungsausgleich findet nach § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit nicht statt, wenn die an sich ausgleichsberechtigte Ehefrau ihrem Ehemann mehrere Jahre lang verschwiegen hat, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise nicht von ihm abstammt, wenn er im Vertrauen auf seine Vaterschaft den Unterhalt für das Kind bestritten hat und wenn wegen der Weigerung, den Namen des Erzeugers zu nennen, keine Möglichkeit besteht, gegen diesen einen Ersatzanspruch geltend zu machen.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Beschwerde des ASt. hat in der Sache Erfolg.

Zwar hat das AmtsG richtig errechnet, dass die AGg. an sich von dem ASt. die Übertragung von Rentenanwartschaften i. H. von 95,64 DM beanspruchen kann. Das AmtsG hat aber nicht berücksichtigt, dass gemäß § 1587c Nr. 1 BGB ein Versorgungsausgleich [VersAusgl] nicht stattfindet.

Nach dieser Vorschrift findet ein VersAusgl nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Unstreitig stammt das am 7. 5. 1986 von der AGg. während der Ehe der Parteien geborene Kind K. nicht vom ASt. ab. Das AmtsG S. hat durch Urteil v. 21. 10. 1997 rechtskräftig festgestellt, dass das Kind nicht das ehel. Kind des ASt. ist. Damit steht fest, dass die AGg. dem ASt. ein fremdes Kind untergeschoben hat. Dieses Unterschieben eines fremden Kindes ist als Fehlverhalten i. S. des § 1587c Nr. 1 BGB zu werten, da die AGg. bedingt vorsätzlich gehandelt hat (vgl. dazu BGH, FamRZ 1985, 267 = NJW 1985, 2266). Wie die AGg. dem Senat bekundet hat, ist sie sich dessen bewusst, in der Empfängniszeit für das Kind einmal mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt zu haben. Wie sie weiter bekundet hat, war sie etwa neun Wochen nach diesem Geschlechtsverkehr beim Frauenarzt, der ihr erklärt hat, dass sie trotz der Scheinblutungen, von denen sie gesprochen hat, schon seit mehr als zwei Monaten schwanger sei. Der Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann und der deutliche Hinweis ihres Frauenarztes haben der AGg. gezeigt, dass sie ein Kind erwartete, das möglicherweise von einem anderen Mann stammte. Der Senat ist davon überzeugt, dass sie zwar gehofft hat, das Kind werde doch von ihrem Ehemann sein, dass sie aber die Möglichkeit bewusst in Kauf genommen hat, dass das Kind von einem anderen Mann stammte. Gleichwohl hat sie dem ASt. nichts von ihrem Ehebruch gesagt und ihn in dem Glauben gelassen, der Vater von K. zu sein.

Damit hat sie mit bedingtem Vorsatz gehandelt und den Tatbestand des vorsätzlichen Unterschiebens eines fremden Kindes erfüllt. Dieses Fehlverhalten ist deshalb besonders schwer zu bewerten, weil die AGg. dem ASt. bis zuletzt nicht offenbart hat, dass das Kind möglicherweise von einem anderen stammte. Eine weitere Verstärkung ihres Fehlverhaltens liegt darin, dass sie sich geweigert hat, dem ASt. den Namen des nichtehelichen Erzeugers preiszugeben.

Dieses personale Fehlverhalten hat sich auf den ASt. auch wirtschaftlich in erheblicher Weise ausgewirkt. Unstreitig hat er für das Kind von der Geburt bis zur Feststellung der Zeugungsunfähigkeit des ASt. Unterhalt geleistet, also den Unterhalt für ein von ihm nicht abstammendes Kind neun Jahre lang bestritten. Dieser wirtschaftliche Nachteil ist für ihn endgültig, da er sich wegen der zu Unrecht geleisteten Unterhaltszahlungen nicht an den tatsächlichen Erzeuger wenden kann, weil dessen Name ihm verweigert wird.

Hat sich aber die AGg. durch bedingt vorsätzliches Unterschieben eines fremden Kindes einer schweren personalen Verfehlung schuldig gemacht und dadurch außerdem erreicht, dass der ASt. über Jahre hinaus zu Unrecht Unterhalt an das Kind gezahlt hat, den er von niemand zurückerhält, dann erscheint es gemäß § 1587c BGB angebracht, die monatliche Rentenanwartschaft von nur 95,64 DM ganz auszuschließen, weil nur so die unterhaltsrechtlichen Nachteile für den ASt., die in weit höheren monatlichen Unterhaltsleistungen bestanden, in etwa ausgeglichen werden können. Der Senat hat dabei nicht verkannt, dass auch die AGg. ihren Teil dazu beigetragen hat, den wirtschaftlichen Bestand der Ehe zu sichern. Diese Beiträge für den wirtschaftlichen Bestand der Ehe sind aber von beiden Parteien gleichermaßen erfolgt, so dass ein Ausgleich für die nicht geschuldeten Unterhaltsleistungen gleichwohl zu erfolgen hat.

Rechtsgebiete

Unterhaltsrecht