Keine Schneefanggitter in Köln

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

25. 06. 1986


Aktenzeichen

19 S 484/85


Leitsatz des Gerichts

Die Anbringung von Schneegittern oder ähnlichen Vorkehrungen ist in Köln nicht ortsüblich. Bei starken Schneefällen muss sich ein Pkw-Besitzer gegen Schneelawinen durch Parken an geeigneter Stelle schützen.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Der Pkw der Kl. wurde durch eine Schneelawine, die von dem nicht durch Schneegitter gesicherten Haus des Bekl. abging, beschädigt. Das AG hat Schadensersatzansprüche der Kl. abgewiesen. Deren Berufung hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... Da in Köln weder durch gesetzliche noch durch polizeiliche Anordnungen die Anbringung von Schneegittern oder sonstigen Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vorgeschrieben ist, kann die Klage nicht auf § 823 II BGB gestützt werden.

Eine Haftung des Bekl. lässt sich aber entgegen der Ansicht der Kl. auch nicht aus § 823 I BGB herleiten. Denn der Bekl. hat, wie das AG mit Recht ausgeführt hat, seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Anbringung von Schneegittern oder ähnlichen Vorkehrungen ist in Köln nicht ortsüblich. Es kann auch von den Hauseigentümern nicht verlangt werden, derartige Maßnahmen zu treffen. Denn die damit verbundenen Kosten stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den von den Dächern ausgehenden Gefahren. In Köln fallen nur selten erhebliche Mengen Schnee, die zu Dachlawinen führen können. Tritt tatsächlich im Winter einmal infolge der Witterungsverhältnisse die Gefahr auf, dass größere Schneemassen von den Dächern rutschen, so kann den Verkehrsteilnehmern durchaus zugemutet werden, sich darauf einzurichten und insbesondere nicht an solchen Gefahrenstellen ihre Wagen zu parken. Die von dem OLG München (NJW 1965, 1085) hinsichtlich der Anbringung von Schneegittern aufgestellten Grundsätze können entgegen der Ansicht der Kl. für Kölner Verhältnisse keine Anwendung finden. Der vom OLG München entschiedene Fall hatte sich in einer nicht schneearmen Stadt abgespielt, die „von den Alpen rund 100 km entfernt liegt und witterungsmäßig noch deren Einflussgebiet angehört, was Schneefall und Föhn anlangt“. In diesem Sinne hat auch das OLG Köln in VersR 1980, 878 entschieden.

Die Kammer sah auch keinen Anlass, der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (ZfS 1984, 1) zu folgen. Zunächst hat diese Rechtsprechung im Kölner Bereich keine Parallelen gehabt oder gefunden. Zum andern ist die darin vertretene Rechtsansicht, die der Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers ein größeres Gewicht beimisst als der Sorglosigkeit eines Autofahrers, der, nach erheblichem Schneefall, seinen Wagen so im Bereich eines Hauses parkt, dass ohne weiteres eine Dachlawine den Wagen erreichen kann, nach Überzeugung der Kammer nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig. Denn jeder Autofahrer weiß ebenso gut oder schlecht wie ein Hauseigner, dass bei starken Schneefällen Dachlawinen von ungesicherten Dächern fallen können. Der Autofahrer kann sich durch Einparken an anderer Stelle erfahrungsgemäß viel besser gegen solcherlei Beschädigungen seines Wagens sichern als der Hauseigentümer verhindern kann, dass eine solche Lawine - sofern das Dach keine Schutzgitter hat - abgeht. Schließlich ist die Düsseldorfer Entscheidung auch deshalb nicht auf Kölner Verhältnisse übertragbar, weil es sich um einen Lawinen-Fall in Remscheid gehandelt hatte. Hier irrt gewiss das OLG Düsseldorf, wenn es ausführt, in Remscheid falle „in aller Regel wenig Schnee". Nach Kenntnis des Gerichts ist - jedenfalls im Verhältnis zu Kölner Verhältnissen, genau das Gegenteil der Fall: Remscheid liegt im Bergischen Land wesentlich höher und bergiger als Köln und ist deshalb im Winter entsprechend mehr verschneit.

Rechtsgebiete

Schadensersatzrecht; Schnee und Glatteis