Titel ./. Marke

Gericht

OLG München


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

29. 01. 2004


Aktenzeichen

29 U 4853/03


Leitsatz des Gerichts

  1. Werktitel schützen grundsätzlich nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr. Aus einem Werktitel kann daher nur gegen eine gleichlautende Marke vorgegangen werden, wenn diesem eine Herkunftshinweisfunktion zukommt.

  2. Bei Ansprüchen aus Marken gegen Werktitel kommt es dagegen ausschließlich auf die Prioritätslage an, so dass aus einer prioritätsjüngeren Marke nicht gegen einen gleichlautenden prioritätsälteren Werktitel vorgegangen werden kann.

Entscheidungsgründe

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Wörle
als Vorsitzender
die Richter am Oberlandesgericht
Dr. Albrecht und
Dr. Kartzke
als beisitzende Richter

Reisenberg
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


erschienen nach Aufruf der Sache um 09:05 Uhr:

Für die Klagepartei:

...

für die bekl. Partei:

Herr Rechtsanwalt Gürtler und Herr Rechtsanwalt Herrmann


Beklagtenvertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.11.2003.

Klägervertreter stellt Antrag aus dem Schriftsatz vom 05.01.2004.

Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden


Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.000,00 Euro festgesetzt.


Beklagtenvertreter übergibt Schriftsatz vom 28.01.2004 im Original, der sich als Fax bereits in der Akte befindet und von dem Klägervertreter Abschrift erhält.

Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Erschienenen eingehend erörtert.

Klägervertreter übergibt Schriftsatz vom 28.01.2004, von dem Beklagtenvertreter Abschrift erhält.

Die Frage einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits wird erötert.

Die Sitzung wird kurz unterbrochen. Die Sitzung wird fortgesetzt.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Klägerin Rechte aus einem Titel herleitet und gegen eine Marke vorgeht. Für die Begründetheit eines solchen Anspruchs ist es, worauf bereits vor der Verhandlung hingewiesen wurde, von entscheidender Bedeutung, ob der Titel ausnahmsweise auch über eine Herkunftshinweisfunktion verfügt. Davon kann für den klägerischen Titel nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden. Für einen Anspruch aus einer Marke gegen einen Titel sind, soweit beide Kennzeichen bestehen, die allgemeinen Grundsätze maßgebend. Danach kann aus einem prioritätsjüngeren Kennzeichen, wie z. B. einer Marke, nicht gegen ein prioritätsälteres Kennzeichen, das auch ein Titel sein kann, vorgegangen werden.

Klägervertreter erklärt: "Ich nehme die Klage zurück."

Vorgelesen und genehmigt.

Beklagtenvertreter stimmt zu und stellt Kostenantrag.

Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden


Beschluss:

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.


Sitzungsende: 09:50 Uhr.

Dieses Protokoll wurde mittels PC erstellt.


Wörle
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Reisenberg
Justizangestellte

Vorinstanzen

LG München I, 33 O 19153/01

Rechtsgebiete

Markenrecht